Weisungsrecht und persönliche Gefährdung
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine Bekannte arbeitet bei einem sozialen Träger in der Familienhilfe. Jetzt wurde sie von einem Klienten massiv bedroht, einschließlich einer verklausulierten Morddrohung. Bei diesem Klient ist Gewalt gegen Frauen aktenkundig. Die direkte Chefin verlangt trotzdem, dass sie alleine zu diesem Klienten geht, während das Jugendamt hier nur zu zweit auftritt. Wo sind hier die Grenzen des Weisungsrechtes? Ab wann und wie kann sie sich hier eigenmächtig schützen ohne dass es eine Arbeitsverweigerung ist?
Vielen Dank für Eure Hinweise!
Community-Antworten (2)
15.11.2012 um 13:56 Uhr
Das Thema betriff §87 Arbeits und Gesundheitsschutz, also erzwingbare Mitbestimmung BR soll aktiv werden und ggf Einigungsstelle ein berufen. Weiter MUSS der AG hier gem BGB Fuehrsorgepflicht handeln.
15.11.2012 um 14:30 Uhr
. . . wenn ich das "eigenmächtig schützen" richtig deute, geht es bei der Frage nicht um das MBR des BR. Wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung persönlich unzumutbar ist, kann er sich auf die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen (§ 275 Abs. 3 BGB) und die Tätigkeit ablehnen. Als unzumutbar gilt beispielsweise, wenn die berufliche Tätigkeit die eigene Gesundheit erheblich gefährdet oder sogar das Leben bedroht. Besser wäre es natürlich, wenn es einen BR gäbe und dieser in der in Antwort 1 dargestellten Weise tätig würde . . .
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