Gefährdungsanzeige
Hallo Ein Mitarbeiter hat im Rahmen einer Mitarbeiterbeschwerde eine Gefährdung der Patienten bei der Geschäftsleitung angezeigt. Die Gefährdung ergibt sich aus einem eklatanten Organisationsverschulden einer Führungskraft. Weder die Geschäftsleitung noch die verantwortliche Führungskraft haben sich bis jetzt dazu geäußert, auch wurde nichts getan um die Situation zu ändern. Kann oder muss der Betriebsrat handeln? Oder reicht die Anzeige und das Zu warten ob was passiert? alraune
Community-Antworten (2)
14.07.2018 um 14:25 Uhr
Ich denke, dass vielleicht der Krankenkassenverband besser geeignet ist. Aber wenn der BR schon involviert ist, habt ihr mal beim Arbeitgeber nachgefragt?
14.07.2018 um 17:44 Uhr
Ein Mitarbeiter hat im Rahmen einer Mitarbeiterbeschwerde eine Gefährdung der Patienten bei der Geschäftsleitung angezeigt.
Betriebsverfassungsgesetz § 84 Beschwerderecht (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
Zu Absatz 1: Wurde ein BRM zur Unterstützung hinzugezogen? Zu Absatz 2: Bevor externe Stellen wie z.B. der Krankenkassenverband oder andere Institutionen involviert werden, hat der AN mit ausreichender Intensität zu versuchen, den Konflikt auf innerbetrieblicher Ebene zu klären. Dieser Weg ist nach deiner Schilderung aus meiner Sicht noch nicht zu Ende.
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Zunächst den AG erneut anschreiben und mit Fristsetzung unter Nennung des § 84 Abs. 2 um Mitteilung bitten, ob die Beschwerde eingegangen ist und ob sie als berechtigt erachtet wurde. Wenn ja, wie weit die Behandlung der Beschwerde vorangeschritten ist.
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Gleichfalls eine Beschwerde gem. § 85 an den BR richten, dann muss der ebenfalls entscheiden, ob er die Beschwerde als berechtigt erachtet und sie dann ggf mit dem AG verhandeln.
Ich persönlich halte die Beschwerde nach § 85 für effektiver (wenn sie denn berechtigt ist), da der BR eine bessere Möglichkeit hat, sie voran zu treiben, als eine Einzelperson!
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