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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlabbruch JAV-Wahl?

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Reiner
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen.

Ich habe hier ein doch irres Problem.

Zurzeit führen wir die JAV-Wahlen durch. Der Wahlvorstand hat für die betroffenen Jugendlichen und Auszubildenden die Schriftliche Stimmabgabe beschlossen. Die Wahlunterlagen wurden fristgerecht verschickt. Den Unterlagen lag ein Rückumschlag bei mit dem Vermerk - Gebühr zahlt Empfänger.

Unsere Poststelle hat nach eigener Aussage nichts von der im Firmenintranet bekannt gegebenen Wahl mitbekommen und ohne Rückfrage die Annahme verweigert. Dies ist nur durch einen dummen Zufall heraus gekommen, da bereits ein Rückumschlag zu uns gekommen ist (Wahlvorstand). Nachfrage in der Poststelle ergab dass es wohl mehrere Briefe gewesen seien. Wie viel - nicht bekannt. Und zum Verbleib kam die lapidare Antwort - bei der Post wohl geschreddert.

Frage nun - Wahlabbruch und Einleitung Neuwahl?

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Community-Antworten (3)

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Kölner

15.11.2012 um 10:02 Uhr

@Reiner Ich würde die Wahl neu starten: Neues Wahldatum, neue Unterlagen, neue Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe und die Rücksendumschläge würde ich vorfrankieren...

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rkoch

15.11.2012 um 11:29 Uhr

Der Wahlvorstand hat für die betroffenen Jugendlichen und Auszubildenden die Schriftliche Stimmabgabe beschlossen.

Soll das heißen, dass ALLE Jugendlichen und Auszubildenden schriftlich wählen sollten? Falls ja: Die WO (§24) ist recht spezifisch WANN schriftliche Stimmabgabe vorgesehen ist. Eine allgemeine schriftliche Wahl ist nicht vorgesehen - und damit unzulässig. Das wäre dann ein potentieller Grund für eine Wahlanfechtung....

die Rücksendumschläge würde ich vorfrankieren...

Müsste eher heißen: MÜSSEN vorfrankiert werden.

Lt. DKK Rn. 22 zu §24 WO gilt für diese Freiumschläge: Der Freiumschlag, in den der Wahlberechtigte Stimmzettel und Wahlumschlag legt, hat dagegen als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie die Anschrift des WV zu tragen. Es muss auf ihm ferner der Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« sein. Der Umschlag braucht nur als einfacher Brief freigemacht zu sein.

Wäre zumindest der Wahlvorstand als Empfänger angegeben gewesen und auch der Vermerk aufgedruckt gewesen, wäre die Ablehnung der Annahme durch die Postabteilung allerdings auch IMHO sehr nahe an einer strafbaren Wahlbehinderung.

BTW: Die Post muss übrigens derart markierte Briefe NICHT zum Empfänger befördern, wenn nicht stringente Richtlinien eingehalten werden. Ich hoffe die sind Euch bekannt gewesen und ihr habt die eingehalten (vgl. http://www.posttip.de/rubrik2/19957/porto-bei-umschlag-mit-rueckantwort.html bzw. http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=link1015554_1023246), sonst tragt ihr als WV das Risko, dass die Wahlzettel nicht ankommen und dann seid IHR die Dummen!

R
Reiner

15.11.2012 um 14:21 Uhr

Danke für die promten Antworten Also ich denke, dass wir als Wahlvorstand die Wahl neu starten werden.

Ja der Wahlvorstand hat die Briefwahl bewust gewählt, da unsere Auszubildenen nicht am Firmensitz beschäftigt werden und teilweise wechselnde Arbeiststätten haben bzw. in der Schule sind. Die Reglementgierung im §W24 WO ist bekannt.

Danke.

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