Leiharbeitnehmer
Hallo,
wir haben eine Betriebsvereinbarung die besagt, dass der Arbeitgeber nur bestimmte Anzahl (15 Prozent vom Beschäftigtenzahl) von Leiharbeitnehmer einsetzen kann. Könnte der Arbeitgeber die BV einfach kündigen und anschliesend so viele wie er benötigt an Leiharbeitnehmer beschäftigen.
Community-Antworten (5)
14.11.2012 um 11:21 Uhr
Jede BV ist kündbar. Ich weiß zwar nicht, was im Detail bei Euch in dieser BV alles geregelt ist, ich gehe hier aber von einer freiwilligen BV ohne Nachwirkung aus.
Ich hoffe, Ihr habt etwas mit geregelt, wo Ihr die Daumenschrauben anziehen könnt.
14.11.2012 um 12:53 Uhr
@Helmträger Je nach Lage der Dinge halte ich eine solche BV sogar für erzwingbar und damit durchaus in der Nachwirkung bei Kündigung (wenn selbige nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde)...
14.11.2012 um 16:06 Uhr
Die gesetzliche Nachwirkung greift nur bei BV zu Themen der erzingbaren MB mit mögl. Einigungsstelle. Also § 87
Einstellungen fallen da aber nicht darunter.
Und Ordnung im Betrieb sehe ich bei diesem Thema nicht!
14.11.2012 um 17:26 Uhr
Helmträger,
..... und anschliesend so viele wie er benötigt an Leiharbeitnehmer beschäftigen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, vor jeder Einstellung von LeiharbeitnehmernInnen das Verfahren nach den §§ 99 ff. BetrVG einzuhalten und dabei insbesondere vor der Einstellung und tatsächlichen Beschäftigung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
15.11.2012 um 11:01 Uhr
Die gesetzliche Nachwirkung greift nur bei BV zu Themen der erzingbaren MB mit mögl. Einigungsstelle. Also § 87
Hier fehlt ein "z.B."... Denn es gibt ja noch andere § in denen die Einigungsstelle die Einigung zwischen BR und AG ersetzt, also das, was man unter "erzwingbare MB" versteht..
Und da gibt es z.B. den §95 BetrVG. Eine Vereinbarung mit dem AG "nicht mehr als 15% Leiharbeiter einzusetzen" ist eine Auswahlrichtlinie im Sinne von §95, denn sobald die Quote erfüllt ist, kann der AG keine Leiharbeiter mehr für einen zu besetzenden Arbeitsplatz "auswählen". vgl. DKK Rn. 32 zu §95 BetrVG: "Auch Richtlinien zum Einsatz von Ein-Euro-Jobbern und zur Fremdfirmenarbeit (Leiharbeit/Werkverträge), z. B. zu deren Anteil an der Beschäftigung oder den Einsatzbereichen, unterliegen als Einstellungsregeln der Vorschrift und bekommen vor dem Hintergrund der Arbeitsmarktpolitik (»Hartz-Konzept«) für BR besondere Bedeutung."
Insofern hat der BR IMHO bei einer Einstellung von Leiharbeitern einen Widerspruchsgrund nach §99 (2) 2. BetrVG, wenn die Quote überschritten würde.
Das interessante ist eben, das im Falle des §95 immer die Einigunsstelle angerufen werden kann, also erzwingbare MB, also auch Nachwirkung. Nun ermöglicht §95 (1) nur die Anrufung der Einigungsstelle bzgl. des INHALTS der Auswahlrichtlinien, nicht aber bzgl. deren Einführung. Insofern kann der AG den Abschluß einer solchen BV komplett verhindern, wenn er einfach keine Auswahlrichtlinien mehr anwenden möchte..... Wie DAS dann im Kontext, dass eine derartige BV nach §77 (6) in die Nachwirkung geht, Wirkung entfaltet, darüber läßt sich IMHO trefflich streiten. IMHO hat sich der AG aber mit Abschluß einer BV (zu der er ja nicht gezwungen war!), welche eine Nachwirkung NICHT explizit ausschließt (!), auf die Nachwirkung dieser BV nach §77 (6) eingelassen... Interessant wäre die Frage, wie eine "andere Abmachung" aussehen müsste, die diese Nachwirkung dann aufhebt....
Ganz anders sieht es natürlich aus, wenn der Betrieb min. 500 AN hat, denn dann ist eine derartige Regel nach §95 (2) BetrVG erzwingbar.
Insofern: IMHO nein, der AG kann die BV nicht einfach durch Kündigung beseitigen.
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