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Übernahme einer anderen Klinik

T
tobistef
Jan 2018 bearbeitet

Libe BRM-Kollegen,

wir befinden uns gerade in Übernahmeverhandlung einer Nachbarklinik im Reha-Bereich mit der schon zuvor schon enge Verbindung herschten. Nun ist es so, das unsere Geschäftführung diese Klinik als eigenen Betriebssitz laufen lassen möchte, jedoch der gleichen Klinikleiter und gleiche Verwaltung wie bei uns zuständig für sie sein soll ist. Bei einem eigenständigen Betriebssitz heisst ja eigentlich eigene Verwaltung und eigener Klinikleiter. Wenn wir aber einen Klinikleiter und eine Verwaltung für beide haben, sind wir doch dann eine Belegschaft und somit nur ein BR und nicht zwei BR. Also ich bitte um eure Meinung, wie ein solche zusammenführung zu werten ist.

Gruss Tobistef

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

14.11.2012 um 10:01 Uhr

@tobistef Alles ist denkbar:

  • Es könnte zwei BR's geben, wenn man die jeweiligen Kliniken als Betriebsteile definiert; z.B. innerhalb einer GmbH o.ä.
  • Es könnte einen BR geben, wenn sich um eine Verschmelzung handelt oder/und die AN des anderen Betriebs sich entsprechend erklären
G
gironimo

14.11.2012 um 10:59 Uhr

Wie kölnr schon schreibt: Es sind einige Konstellationen denkbar. Ich würde als BR einen Fachanwalt als Berater hinzuziehen.

R
rkoch

14.11.2012 um 11:03 Uhr

Das ist so ein Problem....

Das BAG definiert einen "Betriebsteil" derart, dass er ein gewisses Maß an eigener Aufgabe und Eigenständigkeit besitzen muss, und damit lokal installierte "Entscheidungsposten". Sofern in dem "Betriebsteil" also irgendwelche Vorgesetzten sitzen, die Entscheidungen über den Personaleinsatz treffen UND sie im wesentlichen eine eigene Aufgabe haben, könnte es ein Betriebsteil sein. Werden alle Entscheidungen vom anderen Betrieb aus getroffen oder überschneiden sich die Aufgaben im wesentlichen, bilden beide einen Betrieb... werden also in dem Fall "verschmolzen". Das Leitung und Verwaltung für beide "Betriebsteile" zuständig sind, das ist normal und kein Indiz für die Frage ein Betrieb oder zwei Betriebsteile.

Natürlich ist das sehr vereinfacht ausgedrückt und ebenso läßt diese Definition genug Spielraum für Interpretationen, insofern wieder der Hinweis auf §18 (2) BetrVG. Sofern auch nur leise Zweifel vorliegen was da tatsächlich vorliegt ist dieser Antrag der sicherste Weg....

W
wahlvst

14.11.2012 um 13:23 Uhr

redet doch einmal mit dem AG wie er es sieht. Wenn er sagt eigenständig, dann lasst dort einen BR wählen und bildet dann einen GBR.

Wenn er sagt NICHT eigenständig sondern Betriebsteil, prüft ob dieser berechtigt ist einen eigenen BR zu wählen oder bei euch/Hauptbetrieb mitzuwählen.

Auch dann handelt entsprechend.

Oder handelt so wie ihr es gerne möchtet und lasst dann ggf den AG reagieren.

R
rkoch

14.11.2012 um 15:17 Uhr

... wobei erwähnt werden muss, dass eine Verkennung des Betriebsbegriffes zur Nichtigkeit der Wahl eines BR führen KANN (nicht: muss).... Insofern nicht unbedingt auf die leichte Schulter zu nehmen....

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