Verweildauer Transfergesellschaft
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
habe eine Frage, die mir hoffendlich jemand beantworten kann.
Bei uns stehen Entlassungen an (ca. 40 MA). Das ist das erste Mal bei uns, dass in dieser Größenordnung Kollegen gehen müssen. Interessenausgleich etc. ist alles schon besprochen und Einigkeit erziehlt wurden. Externen Berater (RA) haben wir auch. Es geht um die Frage einer Transfergesellschaft.
Wir hatten dazu schon eine Veranstaltung, wo sich zwei dieser Gesellschaften vorgestellt haben und auch die Möglichkeiten nannten. Aus anderen im Web erhältlichen Interessenausgleiche und Sozialplänen kann man entnehmen, inwieweit die Verweildauer in so einer Transfergesellschaft geregelt ist. Max. 12 Monate, wissen wir auch. Aber, wie wird die Mindestverweildauer berechnet? Agentur für A hat sich so geäußert, Kündigungszeit Plus einem Monat (?). Andere sagen wieder, wenn ein Betroffener 6 Monate Kündigungsfrist hat, dann sind das 6 Monate Plus 1 Monat, also 7. Und alle anderen Betroffenen können dann auch bis zu 7 Monaten in der Transfergesellschaft verweilen.
Weiß da jemand näher Bescheid, wie sich das wirklich verhält?
Wäre über jede Antwort dankbar.
MfG
Community-Antworten (3)
09.11.2012 um 15:53 Uhr
Verstehe diese Frage nicht! Denn ihr hatte oder habt doch einen RA!! Auch für solche Fragen hat man ja den Anwalt.
Betreffend AfA und Dauer ist es ein Thema, ab wann man wegen der ggf gezahlten Abfinung keine Sperre oder Anregung bekommt. Hier erteilt die AfA gerne und fachkundige Antwort,
09.11.2012 um 16:04 Uhr
@Rapper, wir haben es im IA wie folgt geregelt; Auszug IA: Die Betroffenen erhalten ein Angebot, auf Basis dieser Betriebsvereinbarung für eine Dauer der zweifachen für das jeweilige Arbeitsverhältnis gültigen tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, mindestens für eine Dauer von 6 Monaten, max. bis zu 12 Monaten, in eine Transfergesellschaft zu wechseln.
11.11.2012 um 11:38 Uhr
@ Rapper
Es gibt eine Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit (siehe Link) und darin steht auf unter 3.2.2 Betriebliche Voraussetzungen (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3) > Seite 47
Zitat Anfang >(2) ... Kug-rechtlich bestehen keine Bedenken, wenn im Sozialplan des Unternehmens eine einheitliche Bestandsdauer der beE für alle Arbeitnehmer festgelegt wurde und die Verweildauer einzelner Ar-beitnehmer in der beE kürzer ist als es ihren individuellen Kündi-gungsfristen entspricht. Es muss hierbei unterstellt werden, dass der Betriebsrat bei dem Zustandekommen der arbeitsrechtlichen Vereinbarung (Sozialplan, sonstige Vereinbarung) regulierend mit-gewirkt hat und insofern eine mögliche Sperrzeitbedrohung für einzelne Arbeitnehmer in Kauf genommen hat. < Zitat Ende
Grundsätzlich soll seitens der Arbeitsagentur darauf geachtet werden, dass AN mindestens entsprechend ihrer Kündigungsfrist der Transfergesellschaft verbleiben. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme; s.o..
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