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Schwerbehinderung

B
Brösel
Nov 2016 bearbeitet

Als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter kann ich auf Antrag von Mehrarbeit laut § 124 SGB IX freigestellt werden. Nun meine Fragen: Bezieht sich das auf einen Arbeitstag der 8 Stunden überschreitet, mal eine 5 Tage Woche = 40 Stunden. Also alles was über 40 Stunden Arbeitsleistung in der Woche herausgeht ist Mehrarbeit? Oder kann der Arbeitgeber auch z.b. von Montag ? Freitag 7 Std. Arbeit = 35 Std. und am Samstag 5 Std. Arbeit anordnen solange er die wöchentliche Arbeitsleistung von 40 Std. in der Woche nicht überschreitet.

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Community-Antworten (18)

G
GeSammtsBV Akzeptiert

02.11.2012 um 13:10 Uhr

@dersensenmann

Der BR weiß ja auch nicht zwangsläufig, wer schwerbehindert ist. Sofern Betroffene dem AG die WSchwerbehindeurng offenbart haben, weiss es der BR und muss es auch wissen. Denn der AG muss auch dem BR mind. 1 x jährlich § 80 SGB IX mitteilen wer Schwerbehindert ist. Weiter kann der BR auch gem. § 80 BetrVg sich öfters diese Listen anfordern.

Da der BR gem. § 80 BetrVG und SGB IX dazu verpflichtet ist sich für die Rechte der Schwerbehinderten/Gleichgestellten einzusetzen muss er sich hier auch kümmern und handeln.

Es bedarf hier also nicht zwingend einer SBV und deren handeln.

Der § 124 bezieht sich leider nur auf Mehrarbeit lt. dem ehemligen § 3 AZO, darauf fusst die immer noch geltende BAG Rechtsprechung. Das sind nun einmal werktäglich (Mo-Sa) 8 Std. Doch hatte ich ja auch schon auf § 81 (4) SGB IX hingewisen. Da geht es dann um jegliche Arbeitzeit welche über die ArbV hinausgeht. Aber auch dann nur aus Gründen in/der Behinderung. Dieses müsste dann ggf ärtzl. belegt werden.

§ 124 SGB IX muss nicht begründet werden, AN muss sich nur darauf berufen § 81 (4) SGB IX MUSS begründet werden

Es spielt dann auch keine Rolle was wie der BR zustimmt oder auch nicht. Doch

H
Hoppel

01.11.2012 um 22:17 Uhr

@ Brösel

Mehrarbeit im Sinne des SGB IX ist die Zeit, welche über die WERKTÄGLICHE Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus geht.

Als Werktage gelten Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa > entsprechend könnte auch ein AN mit Schwerbehinderung Mo-Sa jeweils 8 Stunden beschäftigt werden, ohne dass es sich bei dieser 48 Stundenwoche um Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX handelt.

Unabhängig davon muss beachtet werden, was Arbeits- und/oder Tarifvertrag zur wöchentlichen Arbeitszeit aussagen.

G
GeSammtsBV

01.11.2012 um 22:40 Uhr

Schwerbehinderte können sich aber auf Grund eines ärztlichen Artestes aus Gründen der Behindeurng auf § 81 Abs. 4 SGB IX berufen. Dann könnten sie jegliche Mehrarbeit welche über den ArbV hinausgeht ablehnen.

Dieses kann auch bei den Themen Schichtarbeit zutreffen.

M
meckerziege

02.11.2012 um 08:43 Uhr

Und es gibt einen Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit! Wobei ich als BR dafür plädiere Schwerbehinderte und Gleichgestellte ganz von diesen Überstunden auszunehmen und den Spieß umdrehe: Sie können sich freiwillig für Überstunden melden, wenn sie meinen das schaffen zu können! Aber das ist individuell verschieden, darum muß wie oben gesagt: genau hingeschaut werden, um welche Behinderung es sich handelt. Unter Umständen hat der AG dann gelitten!!

N
Nubbel

02.11.2012 um 09:21 Uhr

Und es gibt einen Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit!

ist das so? die einzige definierung findet man im tvöd.

M
meckerziege

02.11.2012 um 09:32 Uhr

NÖÖ! Auch im TV Einzelhandel - wenigstens in HH.

R
rechtbekommen

02.11.2012 um 09:40 Uhr

Der § 124 SGB IX macht keine Unterschiede zwischen Ueberstunden und Mehrarbeit. Weiter.Schwerbehinderte grundsaetzlich auszunehmen und diese darauf verweisen, sie muessten sich fuer freiwillige melden waere ein Verstoss gegen das Gesetz. Es waere auch eine Diskriminierung wenn hier auch positiv. Denn das Gesetz SGB IX und AGG verlangen grundsaetzlich eine Gleichbehandlung und stehen Betroffenen "nur" sofer sie es moechten Schutzrechte zu. ---- PS. bei den Unterscheidungen in TV geht es nur um die Frage "wann gibt es Zuschlaege". Nicht um das grundsaetzliche arbeitsrechtlivhe Thema oder ArbZG

B
Brösel

02.11.2012 um 09:44 Uhr

Ich habe noch einmal nachgeschaut: der TVÖD unter dem wir fallen besagt das wir eine 39 Stunden Woche haben. Das würde dann im Umkehrschluss bedeuten das alles was über 39 Stunden Arbeit hinaus geht im Sinne des § 124 SGB IX als Mehrarbeit abgelehnt werden kann, oder …….?

B
BRVLH

02.11.2012 um 09:53 Uhr

Der § 124 SGB IX macht keine Unterschiede zwischen Ueberstunden und Mehrarbeit. da magst du Recht haben @rechtbekommen, aber das Gesetz sagt was anderes:

"Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig 8 Stunden werktäglich, ausnahmsweise bis zu 10 Stunden) hinausgeht. Unter dem Begriff Überstunden versteht man hingegen die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet."

http://www.rechtstipps.net/Rechtstipps/566/Mehrarbeit-und-UEberstunden-wo-liegt-der-Unterschied/

B
blackjack

02.11.2012 um 09:54 Uhr

Unter Mehrarbeit iSd § 124 SGB IX ist nicht die über die individuelle Arbeitszeit des Schwerbehinderten hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu verstehen, sondern nur die Arbeitszeit, welche die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit gem § 3 ArbZG überschreitet

N
Nubbel

02.11.2012 um 09:56 Uhr

brösel

alles über 39 std ---- überstunden alles bis 39 std ( wenn teilzeit) ------- mehrarbeit

B
Brösel

02.11.2012 um 10:05 Uhr

Aber bedeutet das nicht sowieso dass ein Schwerbehinderte und Gleichgestellter Überstunden und Mehrarbeit ablehnen kann? Der § 124 SGB IX macht keine Unterschiede zwischen Überstunden und Mehrarbeit Oder hat dann der Schwerbehinderte die A…..Karte und muss trotz all dem bei Bedarf länger arbeiten wenn der Chef dieses möchte??? Obwohl der TVÖD 39 Stunden besagt. Wie verhält man sich nun??????

B
blackjack

02.11.2012 um 10:23 Uhr

Ist nach einem Tarifvertrag also eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden vereinbart, darf eine weitere Stunde als Überstunde von dem schwerbehinderten Beschäftigten nicht abgelehnt werden.

B
Brösel

02.11.2012 um 10:32 Uhr

Nach dem TVÖD haben wir eine 39 Stunden Woche, d.h. 7,8 Stunden Täglich. Also dürfte der Chef entweder täglich 20 Minuten oder am Samstag 1 Stunde Mehrarbeit oder Überstunde vom Schwerbehinderten verlangen. Alles was darüber geht, nicht! Habe ich das so richtig verstanden???

G
gironimo

02.11.2012 um 11:12 Uhr

darf eine weitere Stunde als Überstunde von dem schwerbehinderten Beschäftigten nicht abgelehnt werden.<

Wohlbemerkt: Durch den betroffenen Arbeitnehmer. Der BR kann sehr wohl Mehrarbeit ablehnen - aus welchen Gründen auch immer - da er ja nicht nur den einzelnen AN im Blick hat, sondern auch kollektive betriebspolitische Interessen berücksichtigt.

Und der betroffene AN kann Mehrarbeit ablehnen, wenn der BR nicht zugestimmt hat (bzw. diese sich nicht mit der BV Arbeitszeit deckt).

B
Brösel

02.11.2012 um 11:23 Uhr

gironimo

Das ist mir schon klar! Aber wenn der BR der Mehrarbeit für die Beschäftigten zustimmt, wo befindet sich denn der Schwerbehinderte rechtlich???

D
dersensenmann

02.11.2012 um 12:58 Uhr

Der Schwerbehinderte kann ablehnen nach SGB. Der BR weiß ja auch nicht zwangsläufig, wer schwerbehindert ist. Gruß Frank

B
Brösel

02.11.2012 um 13:08 Uhr

dersensenmann

Ist das eine subjektive oder eine objektive Meinung, und wo kann ich dieses Evtl. nachlesen??

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