Erstellt am 29.10.2012 um 16:29 Uhr von rechtbekommen
Welche Zahlungsregelungen gibt es im ArbV/ TV?? Es sind auch hier AN wie Vollzeitler. AG muss sie also gleich behandeln, es sei es gibt im ArbV/ TV Sonderregelungen.
Erstellt am 29.10.2012 um 17:47 Uhr von HexeLu
Wir haben unterschiedliche Verträge im Unternehmen. In einem neueren Vertrag heißt es dazu: Die Vergütung für die MA beträgt...... und erfolgt nachträglich auf das Konto der MA.
Die Gesamtvergütung pro Monat errechnet sich anhand der tatsächlich geleisteten monatlichen Arbeitszeit unter Beachtung der Maximalstunden multipliziert mit dem Stundensatz der MA in ?.
Erstellt am 29.10.2012 um 18:35 Uhr von Watschenbaum
ohne sachlichen Grund darf der Teilzeitler nicht schlechter behandelt werden als der Vollzeitler (§ 4 TzBfG)
"der AG will" ist kein solcher sachlicher Grund
Erstellt am 29.10.2012 um 18:53 Uhr von Hoppel
@ HexeLu
Ich hoffe, Euch ist klar, dass ihr über den § 87 Abs.1 Nr.4 BetrVG in der Mitbestimmung seid! Aber vorrangige tarifliche und gesetzliche Vorschriften müssen beachtet werden!
BGB § 614 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
HGB § 64
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
(Anm. meinerseits: Der Handlungsgehilfe entspricht einem kaufm. Ang.)
Was ich nicht nachvollziehen kann ist, dass der AG eine Korrekturberechnung vermeiden will, aber eine Abschlagzahlung anstrebt. Klingt bezogen auf den Aufwand nach einer Milchmädchenrechnung. Bezogen auf die Finanzen könnte der AG natürlich seine Liquidität erhöhen, da die Abschlagzahlung sicherlich nicht allzu üppig ausfallen wird.
Keine Sorge muss man sich wg. Austritt aus dem Unternehmen und ggf. ALG Bezug machen.
Haben Eure Minijobber keinen AV, in welchem eine monatlich konkrete Stundenzahl vereinbart wurde? Warum ist dieses Problem überhaupt existent?
Erstellt am 30.10.2012 um 09:48 Uhr von gironimo
Ich dachte gar nicht, dass heutzutage der § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG noch von Bedeutung sein kann - aber hier ja wohl doch ......
Naja -Hoppel hat ja schon genügend Punkte genannt, dass Ihr im Zuge der Mitbestimmung nicht alles, was der AG gerne will, mitmachen müsst.
Erstellt am 30.10.2012 um 10:40 Uhr von Watschenbaum
mir erscheint hier trotzdem der Benachteiligungsgedanke gegenüber Vollzeitbeschäftigten bezgl. der Fälligkeit des Lohnes am zielführensten........