Erstellt am 27.10.2012 um 15:39 Uhr von leserin
Nach § 51 Abs. 2 S. 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einberufung von Sitzungen für die nach der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats durchzuführenden Gesamtbetriebsratssitzungen entsprechend. Danach beruft der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Er hat die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sowie - soweit sie ein Teilnahmerecht haben - die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 52 BetrVG) und die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertreter (vgl. §§ 73 Abs. 2, 67 BetrVG) rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Für verhinderte Mitglieder des Gesamtbetriebsrats oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat er das jeweilige Ersatzmitglied zu laden.
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Kommentar aus Personal Office Standard
§ 51 Geschäftsführung / 2.4.1 Sitzungen
Erstellt am 27.10.2012 um 19:17 Uhr von gironimo
>Wie oft <
so oft wie erforderlich. Man sollte den Kontakt zu den anderen Kollegen nicht unterbewerten. Darum halte ich regelmäßige GBR-Sitzungen für erforderlich, auch wenn mal kein unmittelbares GBR-Thema ansteht, zu dem ein Beschluß notwendig wird.
Bei uns ca. alle 6 bis 8 Wochen, bei Bedarf öfter.
Erstellt am 27.10.2012 um 19:39 Uhr von rechtbekommen
Gironimo - auch hier die gleichen Regelungen wie oertlich.
Erstellt am 27.10.2012 um 20:32 Uhr von BloodyBeginner
Bei uns gibt es monatlich eine GBR Sitzung (9 Standorte), außerdem auch manchmal eine Sondersitzung.
Die Betriebsräteversammlung die der GBR durchführen hat dauert bei uns eine Woche und findet einmal im Jahr statt.