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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einladung zur Betriebsversammlung, Wann soll der Aushang raus ?

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Paddy
Nov 2016 bearbeitet

Ganz einfaches Thema: Betriebsversammlung !!!!

Ich finde einfach nix über das Thema "Wie viele Tage oder Wochen vor der Versammlung muss diese schriftlich angekündigt werden " ?

4.07708

Community-Antworten (8)

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gironimo

25.10.2012 um 19:47 Uhr

rechtzeitig.

Es sollten alle die Chance haben, von der Versammlung zu erfahren und dann auch hin zu gehen. Das ist also sicherlich abhängig von der Größe und der Eigenart des Betriebes.

Auch dürfte das Thema eine Rolle spielen. Manchmal muss es halt auch mal schnell gehen.

Ansonsten finde ich zwei Wochen für die turnusmäßige Versammlung angemesen.

Wir geben übrigens die vier Versammlungstermine im Januar vorab bekannt.

P
Paddy

25.10.2012 um 19:50 Uhr

Demzufolge gibt es da gar keine klare Vorgabe wie zB. 3 Wochen vorher muss ein Aushang draußen hängen oder so ?

Na dann kann ich aber auch lange suchen.

Danke für die schnelle Antwort Gironimo

L
Lotte

25.10.2012 um 21:12 Uhr

Hallo Paddy, nee es gibt keine Vorgaben. Das macht Ihr einfach so, wie es für Euch vor Ort am besten ist. Ist es Eure erste? Wünsche Euch gutes Gelingen. ;-) LG Lotte

N
Nubbel

25.10.2012 um 22:52 Uhr

eine betriebsversammlung zur wahl eines wahlvorstandes braucht 7 tage vorlauf. mit dieser frist für eine normale betriebsversammlung wärst du also auf der ganz sicheren seite. Je früher je besser, aber nicht so früh, dass die kollegen den termin wieder vergessen:) und am tag der versammlung noch mal mit einem azshang dran erinnern. ihr wollt doch das viele kommen!

P
Paddy

25.10.2012 um 23:15 Uhr

Danke Nubbel und Lotte das genügt als Antwort(en)

Nein, ist nicht unsere erste aber...........ich war doch der, wo der erste Vorsitzende ausgefallen ist (Krankenhaus) Und ich bin Stelvertreter. Nun werde ich mich um die Versammlug und einberufung der Sitzungen kümmern müssen.(Erstmals)

Auch das Thema "Nachrücker" ist für uns neu gewesen. Klar wenn jemand zurück tritt, aber übergangsweise, das hatten wir noch nicht.

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rolfo

26.10.2012 um 10:22 Uhr

Es gibt immer wieder Mitarbeiter die angeblich den Aushang nicht gesehen haben. Wir halten das so: 3 Wochen vorher der Aushang an allen Infotafeln des BR. Zusätzlich wird an die letzte Lohnabrechnung vor der Versammlung ein Einladungsschreiben getackert, so ist sichergestellt dass alle davon Kenntnis erlangen.

H
Hoppel

26.10.2012 um 10:35 Uhr

@ Paddy

Ich würde mich am § 43 Abs.6 BetrVG orientieren, eine BV also mit mind. 2 Wochen Vorlaufzeit planen.

R
rkoch

26.10.2012 um 11:11 Uhr

Auch das Thema "Nachrücker" ist für uns neu gewesen. Klar wenn jemand zurück tritt, aber übergangsweise, das hatten wir noch nicht.

Wie jetzt? War noch nie ein BRM im Urlaub, auf Seminar oder Krank? Oder habt ihr das so gelöst, dass ihr so lange einer derart verhindert war nie Sitzungen gemacht habt? Naja, bei einem dreier-Gremium geht das ja auch :-)

Aber dann will ich noch klarstellen, dass ein EBRM vom ERSTEN bis zum LETZTEN Tag der Verhinderung eines BRM in den BR nachrückt, egal ob es Sitzungen in dieser Zeit gibt oder nicht. Das EBRM ist also davon zu informieren dass es BRM ist, so bald ein BRM ausfällt und erneut davon zu informieren, dass die Vertretung endet, so bald das BRM sein Amt wieder aufnimmt! Es kann in der Zeit der Vertretung dann alle Rechte und Pflichten eines BRM wahrnehmen, z.B. nach §29 (3) BetrVG verlangen, dass eine Sitzung zu einem Thema einberufen wird. Bei einem 3er Gremium reicht dazu ja ein BRM! Wenn er von seiner Vertretung nicht informiert ist, kann er zwangsläufig seine Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen, aber vielleicht möchter er das ja! Als EBRM wird er ggf. seine Rechte und Pflichten auch nicht kennen, insofern sollte BR ihn darüber informieren und ihn ggf. mal auf ein BetrVG-Seminar schicken... Beim ersten EBRM wird das ja durchaus als zulässig angesehen, da dieses zwangsläufig recht häufig BR-Aufgaben wahrnehmen muss...

War zwar jetzt OT, aber da Du gerade meine Vermutung, dass ihr über die Vertreterregelung an sich Bescheid wisst, widerlegt hast kann ein bisserl Hintergrundwissen nicht schaden.

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