> Wenn es nur der eine Kollege ist, kann man kaum einen kollektiven Bezug herstellen.
Das halte ich noch für ein Gerücht... Kollektiv heißt nicht immer, das mehrere unmittelbar betroffen sein müssen. Kollektiv kann etwas auch dann sein, wenn mehrere indirekt betroffen sind, weil sie etwas was ein einzelner erhalten hat NICHT erhalten.
In dem angesprochenen Bereich ist das schwierig abzugrenzen, aber nicht auszuschließen. Insofern hat der AG den BR im mindesten über den Vorgang an sich zu informieren, damit der BR erkennen kann, ob MBR berührt sind. lancelot sagt ja "Aus der Gehaltstabelle habe ich entnommen, dass ein Kollege mit dem AG eine Zielvereinbarung abgeschlossen hat". Sofern nicht explizit in der Tabelle das Wort "Zielvereinbarung" steht, fußt das wohl auf einer Vermutung... Ebenso ist wohl unbekannt, welchen Inhalts diese ist.
Ich zitiere mal BAG v. 18. 10. 1994 - 1 ABR 17/94:
Ob ein kollektiver Tatbestand vorliegt, ergibt sich nicht allein aus quantitativen Merkmalen. Es sind generelle Regelungsfragen vorstellbar, die vorübergehend nur einen Arbeitnehmer betreffen, andererseits können individuelle Sonderregelungen auf Wunsch der betroffenen Arbeitnehmer gehäuft auftreten. Die Abgrenzung von Einzelfallgestaltungen zu kollektiven Tatbeständen richtet sich danach, ob es um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform geht oder nicht. Hierbei kann allerdings die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ein Indiz dafür sein, daß ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Es widerspräche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn der Arbeitgeber es allein dadurch ausschließen könnte, daß er mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils "individuelle" Vereinbarungen trifft und dabei die Formulierung einer allgemeinen Regel vermeidet. Sonst könnte mit der Behauptung, nur individuell entscheiden zu wollen, jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden. (ständige Rechtsprechung)
Zitat Ende....
Der Umstand, dass es "hin und wieder mit dem einen oder anderen AN (auch mal umgekhrt zu lasten des AN), sozusagen wie als Prämie oder Zulage etc." gibt, deutet potentiell auf ein MBR hin. Insofern kann sein, dass gironimo Recht hat, kann aber auch nicht sein... Wer will das entscheiden, wenn nicht der BR nach umfassender Information über diese Vorgänge.
Letztlich ist das MBR des BR ja auch als Mittel der "Lohngerechtigkeit" gedacht. Und insofern kann das Gewähren einer Leistungszulage (und das ist so ein Fall) für einen AN eine Ungerechtigkeit gegenüber anderen darstellen. Letztlich erwartet ein AG doch von jedem AN eine gewisse Leistung, das Erreichen eines Zieles. Insofern stellt sich doch die Frage, welches außergewöhnliche Ziel dieser Kollege verfolgen soll um die Prämie zu bekommen? Wenn dieses Ziel kein anderes ist, als das was der AG von allen anderen auch erwartet, warum bekommen diese dann diese Prämie nicht, wenn sie das Ziel auch erreichen? Kann sein, dass das tatsächlich auf einzelvertraglicher Vereinbarung basiert und das der BR kein MBR hat, aber das muss man als BR doch wenigstens versuchen zu eruieren und ggf. dann über sein MBR nach §87 (1) Nr. 10 und 11 auszuschlachten! Das schlimmste was doch passieren kann ist, dass die Einigungsstelle sich nicht zuständig sieht! Zurückziehen kann der AG im Grunde nicht mehr, denn er hat ja bereits Fakten geschaffen.....