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Zielvereinbarung und BR

L
Lancelot
Nov 2016 bearbeitet

Aus der Übersendung der Gehaltstabelle habe ich entnommen, dass ein Kollege von mir mit dem AG eine Zielvereinbarung abgeschlossen hat ohne mein Zutun ! Ist das korrekt oder hätte ich als BR wegen meines MBR eingebunden werden müsen ? Wer hat hier Ahnung ??

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Community-Antworten (8)

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gironimo

25.10.2012 um 19:51 Uhr

Wenn es nur der eine Kollege ist, kann man kaum einen kollektiven Bezug herstellen.

Als BR würde ich aber mutmaßen, dass der AG eventuell doch dieses Instrument im Betrieb einsetzt. Ich würde daher beim AG nachfragen, ob es weitere Vereinbarungen gibt.

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Lancelot

25.10.2012 um 20:08 Uhr

es gibt keine flächendeckende Zielvereinbarungen. Aber hin und wieder mit dem einen oder anderen AN (auch mal umgekhrt zu lasten des AN), sozusagen wie als Prämie oder Zulage etc. Was kann ich da machen odr soll ich mich freuen, wenn ein AN mehr bekommt ??

R
rkoch

26.10.2012 um 10:52 Uhr

Wenn es nur der eine Kollege ist, kann man kaum einen kollektiven Bezug herstellen.

Das halte ich noch für ein Gerücht... Kollektiv heißt nicht immer, das mehrere unmittelbar betroffen sein müssen. Kollektiv kann etwas auch dann sein, wenn mehrere indirekt betroffen sind, weil sie etwas was ein einzelner erhalten hat NICHT erhalten.

In dem angesprochenen Bereich ist das schwierig abzugrenzen, aber nicht auszuschließen. Insofern hat der AG den BR im mindesten über den Vorgang an sich zu informieren, damit der BR erkennen kann, ob MBR berührt sind. lancelot sagt ja "Aus der Gehaltstabelle habe ich entnommen, dass ein Kollege mit dem AG eine Zielvereinbarung abgeschlossen hat". Sofern nicht explizit in der Tabelle das Wort "Zielvereinbarung" steht, fußt das wohl auf einer Vermutung... Ebenso ist wohl unbekannt, welchen Inhalts diese ist.

Ich zitiere mal BAG v. 18. 10. 1994 - 1 ABR 17/94: Ob ein kollektiver Tatbestand vorliegt, ergibt sich nicht allein aus quantitativen Merkmalen. Es sind generelle Regelungsfragen vorstellbar, die vorübergehend nur einen Arbeitnehmer betreffen, andererseits können individuelle Sonderregelungen auf Wunsch der betroffenen Arbeitnehmer gehäuft auftreten. Die Abgrenzung von Einzelfallgestaltungen zu kollektiven Tatbeständen richtet sich danach, ob es um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform geht oder nicht. Hierbei kann allerdings die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ein Indiz dafür sein, daß ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Es widerspräche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn der Arbeitgeber es allein dadurch ausschließen könnte, daß er mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils "individuelle" Vereinbarungen trifft und dabei die Formulierung einer allgemeinen Regel vermeidet. Sonst könnte mit der Behauptung, nur individuell entscheiden zu wollen, jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden. (ständige Rechtsprechung)

Zitat Ende....

Der Umstand, dass es "hin und wieder mit dem einen oder anderen AN (auch mal umgekhrt zu lasten des AN), sozusagen wie als Prämie oder Zulage etc." gibt, deutet potentiell auf ein MBR hin. Insofern kann sein, dass gironimo Recht hat, kann aber auch nicht sein... Wer will das entscheiden, wenn nicht der BR nach umfassender Information über diese Vorgänge.

Letztlich ist das MBR des BR ja auch als Mittel der "Lohngerechtigkeit" gedacht. Und insofern kann das Gewähren einer Leistungszulage (und das ist so ein Fall) für einen AN eine Ungerechtigkeit gegenüber anderen darstellen. Letztlich erwartet ein AG doch von jedem AN eine gewisse Leistung, das Erreichen eines Zieles. Insofern stellt sich doch die Frage, welches außergewöhnliche Ziel dieser Kollege verfolgen soll um die Prämie zu bekommen? Wenn dieses Ziel kein anderes ist, als das was der AG von allen anderen auch erwartet, warum bekommen diese dann diese Prämie nicht, wenn sie das Ziel auch erreichen? Kann sein, dass das tatsächlich auf einzelvertraglicher Vereinbarung basiert und das der BR kein MBR hat, aber das muss man als BR doch wenigstens versuchen zu eruieren und ggf. dann über sein MBR nach §87 (1) Nr. 10 und 11 auszuschlachten! Das schlimmste was doch passieren kann ist, dass die Einigungsstelle sich nicht zuständig sieht! Zurückziehen kann der AG im Grunde nicht mehr, denn er hat ja bereits Fakten geschaffen.....

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gironimo

26.10.2012 um 11:50 Uhr

Ich würde - da Dir mehrere Fälle bekannt sind - auch auf jedem Fall erst einmal von der Mitbestimmung des 87er ausgehen und den AG zu Verhandlungen auffordern.

Bei Zielvereinbarungen kommt ja oft auch noch das Thema Beurteilungsgrundsätze ins Spiel (je nach Art und Inhalt der Vereinbarungen - auch hier zieht die Mitbestimmung des BR)

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Lancelot

26.10.2012 um 13:38 Uhr

das habt ihr beide wirklich gut erklärt, vielen Dank. Habe ich aber nicht das Problem, wenn ich die Zielvereinbarung (steht wirklich wörtlich so in der Gehaltsliste) jetzt anmeckere, dass es dann in Zukunft keine mehr gibt, auch nicht vielleicht mal in einem Ausnahefall ? Was sagt mir der Kollege, wenn ich die Zulage bemeckere, nur weil die anderen sie auch nicht kriegen. ??

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rkoch

26.10.2012 um 15:12 Uhr

Habe ich aber nicht das Problem, wenn ich die Zielvereinbarung (steht wirklich wörtlich so in der Gehaltsliste) jetzt anmeckere, dass es dann in Zukunft keine mehr gibt, auch nicht vielleicht mal in einem Ausnahefall ?

Das Risiko besteht potentiell... Aber sofern der AG hier seine Ziele wirklich derart abgesteckt hat, dass sie sich von der "Normalleistung" eines anderen AN erheblich unterscheiden, schneidet er sich ins eigene Fleisch.... Warum sollte er dann nur deshalb, weil der BR da ein Mitspracherecht haben möchte darauf verzichten? Ohne diese Vereinbarung gekommt er dann doch die "Extraleistung" nicht!

Ist die "Zielvereinbarung" hingegen derart, dass das Ziel der "Normalleistung" eines anderen AN entspricht, dann ist es doch ungerecht, dass dieser eine AN dafür noch extra Kohle bekommen soll, oder? Dann lieber einzelne Kollegen verprellen, als zuzuschauen wie der Mehrzahl eine lange Nase gedreht wird.

Es sagt ja auch niemand, dass Du gleich mit "Wir sind da in der MB" vorpreschen sollst. Erstmal höflich die Hintergründe erklären lassen (wenn der AG da schon muckt, hat er eh Dreck am Stecken, dann kann man auch mit der Keule winken). Dann ggf. höflich anfragen, ob derartiges nicht lieber im großen Stil (für alle AN) durchgezogen werden sollte. Und falls er das bejaht laaanngsam in die Schiene MBR kommen. Natürlich abchecken, ob die AN das überhaupt wollen! Wenn der BR mit derartigen Leistungslöhnen kommt gehen viele AN auch in Abwehrhaltung.

C
Celest

26.10.2012 um 15:49 Uhr

Also wenn die Mitarbeiter die die Zielvereinbarung haben, diese auch schon länger haben, würde ich davon ausgehen, dass sie aufgrund eine "betrieblichen Übung" für diese nicht einfach wegfallen dürfen - demzufolge kann die GF aus meiner Sicht nich so einfach die Zielvereinbarung streichen, sondern muss sie auf alle Mitarbeiter (oder zumindest auf alle aus dem betroffenen Bereich) ausweiten.

LG

H
Hoppel

27.10.2012 um 11:59 Uhr

@ Celest

Die Annahme einer betrieblichen Übung dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.

@ lancelot

Da diese Zielvereinbarung mit einer freiwilligen Sonderleistung = Geld verknüpft ist, seid ihr als BR über den § 87 Abs.1 Nr. 10 oder 11 BetrVG im Boot.

Stellst Du eigentlich einen einköpfigen BR?

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