Erstellt am 25.10.2012 um 13:20 Uhr von rkoch
> kann die Neuwahl erst stattfinden, nachdem die beiden Mitglieder ausgeschieden sind,
> d.h. dann im Januar des nächsten Jahres?
Genau so. Eine "präventive" Wahl ist nicht vorgesehen, selbst dann nicht wenn 100%ig feststeht das dieses Ereignis eintreten wird. Im Gegensatz zur turunusmäßigen Wahl ist eine vorzeitige Wahl auch nicht erforderlich. Bei dieser Endet das Amt des BR und deshalb MUSS die Wahl schon vorher stattfinden. Hier hingegen bleibt der BR ganz normal im Amt bis der neue BR gewählt ist.
> wäre es dann nicht sinnvoller, wenn der Betriebsrat sofort geschlossen zurücktritt und
> Neuwahlen noch im Dezember ansetzt?
Ob es sinnvoller ist, darüber läßt sich streiten. Ein aus drei BRM bestehender "Rest-BR" kann seine Aufgaben letztlich genausogut erledigen wie ein vollbesetzter BR. Aber möglich ist es allemal.
EDIT: Weils mir gerade so einfällt: Es gibt einen hypothethischen Fall wo es "sinnvoll" sein kann: Es soll ja BR geben, die sich an ihr Amt klammern und deshalb keine Wahlvorstände bestellen. Wenn 2 von 5 so denken und diese 2 im BR bleiben, bestünde die Gefahr, dass der Rest-BR keine Mehrheit mehr für die Bestellung des WV findet. Wenn sich diese Mehrheit aber im 5er BR findet, dann ist es durchaus sinnvoll zurückzutreten.
Ich weiß, Pflichtverletzung, bla, bla... Ist ja auch nur hypothetisch :-)
Erstellt am 25.10.2012 um 13:50 Uhr von Lotte
Hallo NbgBR,
man könnte auch überlegen, ob es sinnvoll ist, erst im März zu wählen, da dann 2014 nicht gleich wieder neu gewählt werden muss...
Hängt letztendlich von Eurer Situation vor Ort ab.
LG Lotte
Erstellt am 25.10.2012 um 15:30 Uhr von gironimo
alles ein taktisches Spiel. Es müssen ja auch genügend Kandidaten/innen zur Verfügung stehen. Das ist oft nicht der Fall, wenn man all zu schnell handelt. Vielleicht nutzt Ihr die Zeit noch für eine Betriebsversammlung, wo Ihr die AN über das bevorstehende Ereignis informiert und zur Kandidatur anregt.
Erstellt am 25.10.2012 um 15:46 Uhr von rkoch
Und die im allgemeinen geforderte "Unverzüglichkeit" wird hier gar nicht so eng gesehen... (schon weil §13 selbst dieses Wort gar nicht benutzt :-) ), Zitat DKK:
In welchem Zeitrahmen der BR einen Wahlvorstand eingesetzt haben muss, kann nach den Umständen des Einzelfalles variieren. Der »Rumpf-BR« führt die Geschäfte weiter; im Zweifel bis zum Ende der regelmäßigen Amtsperiode, wenn nicht vorher ein BR neu gewählt worden ist.
Rn 14 zu § 13 BetrVG.
... sondern allenfalls zur Neuwahl verpflichtet. Unterbleibt diese, bestellt z. B. der BR den WV nicht oder wird dieser nicht tätig, bleibt der bestehende BR im Amt und führt die Geschäfte nach § 22 weiter. Sein Unterlassen kann ggf. eine grobe Pflichtverletzung iSd. § 23 darstellen, was aber wegen Zeitablaufs regelmäßig keine Verfahren nach sich ziehen wird.
Rn. 27 zu §21 BetrVG bezogen auf § 13 Abs. 2 Nr. 1, was aber IMHO auch (schon wegen des Verweises auf §22 wo die Nrn. 1-3 genannt werden) für Nr. 2 gilt.
Natürlich soll das kein Freibrief sein, gar keinen WV zu bestellen.