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Beschäftigungspflicht

M
mondlicht
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen, in unserem Unternehmen 120 MA haben wir in einer Abt. ( 40 MA ) sehr wenig Arbeit. Zeitguthaben werden abgebaut und einzelne MA haben den Minusbereich des Zeitkontos ausgeschöpft, ist es richtig das diese MA nun eingesetzt werden müssen obwohl keine Arbeit für sie da ist, oder freigestellt mit laufenden Bezügen? Kurzarbeit ist nicht in Sicht. Bitte auch Angabe der Quellen.

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Community-Antworten (4)

R
Rattle

22.10.2012 um 10:36 Uhr

hallo,

meiner meinung nach müßte hier §615 BGB greifen, wonach die mitarbeiter beschäftigt werden müssen.

H
Hoppel

22.10.2012 um 10:54 Uhr

@ mondlicht

Diese KollegInnen haben schon aufgrund ihres Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung. Kann der AG seiner vertraglichen Pflicht nicht nachkommen, greift in der Tat § 615 BGB.

Das Betriebsrisiko liegt einzig und allein beim AG und kann nicht auf AN abgewälzt werden!

A
Arkalus

22.10.2012 um 11:55 Uhr

Wichtig ist auch, das die Arbeitnehmer persönlich vor Ort die Arbeit einfordern sollten, um den Arbeitgeber in Verzu zu bringen betreffend § 615 BGB. Vorzugsweise unter Zeugen.

Sprich: ich werde heute Nach hause geschickt, dann erscheine ich morgen wieder pünktlich zur Arbeit. Ab den Tag danach eventuell morgens oder am Abend vorher anrufen und nachfragen wie es mit dem nächsten Tag ausschaut?

Wer entscheide beim Zeitkonto, das es ins Minus geht? Auch hier könnte es schon so sein (hängt von euer BV ab), das die Mitarbeiter garnicht ins Minus gehen brauchen, wenn sie nicht wollen.

G
gironimo

22.10.2012 um 12:22 Uhr

Wenn das Problem nur eine Abteilung betrifft, kann der Betriebsrat vielleicht etwas im Sinne des § 92a BetrVG beisteuern.

Ansonsten wurde ja alles gesagt.

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