.. Hier geht ja wieder alles Kreuz und Quer....
> also in §21a BetrVG geht es um das Übergangsmandat, aber nur, wenn in dem Betrieb, in
> den man übergeht, noch kein BR besteht.
Wei kommst Du auf DAS schmale Brett? WENN es eine Verschmelzung von Betriebsteilen gegeben haben sollte ist es belanglos ob in einem davon ein BR bestand oder auch nicht. Wichtig ist nur, dass es überhaupt einen BR in dem größten der Betriebsteile gegeben hat.
Zitat §21a (2) BetrVG: Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr.
Du schreibst:
> Anfang September hat die Konzernleitung eine neue Firma gegründet und dort sieben
> MA eingestellt. 14 Tage später hat man dann 44 MA erklärt, daß Sie durch
> Teilbetriebsübergang nach 613a BGB in die neue Firma überführt werden.
So, und jetzt muss ich Petrus mal grundsätzlich Recht geben!!!!! (Die Erklärung dazu wird länger :-) )
Nachdem ausdrücklich von einem "Teilbetriebsübergang" die Rede ist, musste zwangsläufig der alte Betrieb GESPALTEN werden, nämlich in dem Teil der beim alten AG bleibt und den Teil der zum neuen AG geht. DAS löst im alten Betrieb automatisch nach §21a (1) BetrVG für den alten BR ein Übergangsmandat und NEUWAHLEN für den Betriebsteilen der NICHT mit dem neuen Unternehmen verschmolzen wird aus. Da zugleich eine VERSCHMELZUNG des abgespaltenen Betriebsteils mit dem neuen Unternehmen stattfindet, wird auch dort §21a (2) BetrVG und damit auch DORT NEUWAHLEN ausgelöst, das Übergangsmandat für diesen Betrieb (für den ja jetzt ZWEI BR zuständig wären) nimmt aber AUCH der ALTE BR als der aus dem zahlenmäßig größeren Betrieb wahr. Der NEUE BR erhält nach §21b sein Restmandat, da sein Betrieb im Rahmen der Verschmelzung untergegangen ist!
Beachte: §13 (2) 1. BetrVG ist ein Sonderfall! Er ist NUR relevant, wenn sich die AN-Zahlen im Betrieb durch Entlassungen oder Neueinstellungen ändern, NICHT aber, wenn sich am Betrieb GRUNDSÄTZLICHES ändert, wie durch eine Spaltung oder Verschmelzung. Er ist "nur" ein Auffangtatbestand für eine eher "oberflächliche" Veränderung im Betrieb. Eine Verschmelzung/Spaltung und sei sie noch so gering, löst immer §21a BetrVG aus, sofern sich dadurch am BETRIEB AN SICH etwas ändert. Das ist dann zugleich eine BETRIEBSÄNDERUNG nach §111 (Nomen est Omen). Nur wenn die Spaltung/Verschmelzung so geringe Veränderungen am Betrieb nach sich zieht, dass sich weder an Organisation, Verwaltung, Zweck, etc. des Betriebes irgendwas ändert, dann kommt §21a u.U. nicht zur Anwendung.
Im vorliegenden Falle hatte der alte Betrieb aber max. 100 AN (5 BRM), verliert also ca. 50% seiner Belegschaft, der neue Betrieb mit 7 AN gewinnt hingegen 600% AN hinzu. Wenn DAS keine Spaltung/Verschmelzung ist, dann weiß ich auch nicht mehr, was eine Spaltung/Verschmelzung sein soll..... Das beide Betrieb sich in Organisation und Zweck grundlegend ändern müssen ist für mich so sicher wie das Amen in der Kirche.
Es gäbe EINE Ausnahme: Wenn sich beide Betriebe an EINEM Standort befinden, wäre zu klären ob nicht beide jetzt einen "gemeinsamen Betrieb mehrer Unternehmen" nach §1 (2) BetrVG bilden. Falls DAS der Fall wäre, wäre die Aufnahme des kleinen Betriebs des neuen Unternehmens in den alten Betrieb u.U. keine Verschmelzung und der Teilübergang der 44 AN an das neue Unternehmen keine Spaltung, da die effektiv verbleibende Aufnahme dieser 7 AN wohl keine wesentlichen Änderungen am alten Betrieb auslöst. Dass ORGANISATORISCH jetzt ein Teil der AN des Betriebe an ein anderes Unternehmen übergegangen sind, ist u.U. für den Bestand des Betriebes irrellevant. Dann würde der kleine Betrieb einfach sterben und der BR dieses Betriebes wäre ebenfalls nach §21b weiter im Amt.
So weit die Lage aufgrund uns noch nicht bekannter Details noch eine andere Deutung der Lage zulassen würde, ist das IMHO ein klassischer Fall für §18 (2) BetrVG - und zwar aus Sicht BEIDER BR!.
In diesem Sinne ist übrigens der Satz
> Ansonsten ist bei Übergang 613a sofort neu zu wählen.
Käse. Ein Betriebsübergang nach §613a BGB (auch ein Teilübergang) löst für sich genommen niemals BR-Neuwahlen aus. Erst wenn auch eine Betriebsspaltung oder -verschmelzung dazukommt, dann...... Der Teileigentumsübergang alleine ist eben KEINE Spaltung des Betriebes, sondern der klassische Fall von §1 (2) 2. BetrVG.