Rücktritt eines einköpfigen BR
Wie ist die rechtliche Situation, wenn ein einköpfiger BR seinen Rücktritt erklärt? Rutscht das Ersatzmitglied nach? Ich bin der Meinung, dass es Neuwahlen geben müßte. Schön wäre es, wenn Ihr einen Kommentar oder ein Urteil hättet.
Danke
Marco
Community-Antworten (18)
12.10.2012 um 20:19 Uhr
@BogoKV, deine Meinung ist falsch! Neuwahlen gibt es erst, wenn kein Ersatzmitglied zum nachrücken mehr zur Verfügung steht.
§ 13 BetrVG Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
12.10.2012 um 20:29 Uhr
Hallo MonaLisa, im §13 (2) 3 steht aber, dass es Neuwahlen geben muß, wenn der BR mit der Mehrzahl seiner Mitglieder den Rücktritt beschließt. Bei einem einköpfigen BR wäre dieser Punkt ja gegeben.
Marco
12.10.2012 um 20:34 Uhr
@ BogoKV
Es muss unterschieden werden, ob dieses BRM nur sein Amt niedergelegt hat oder tatsächlich den Rücktritt des BR beschlossen hat.
Legt der einköpfige BR bzw. das BRM sein Amt nieder, rückt ein Ersatzmitglied nach.
Erklärt der einköpfige BR bzw. das BRM den Rücktritt des BR, muss dieses BRM in der Tat Neuwahlen einleiten. Es rückt KEIN Ersatzmitglied nach. Bis zur Verkündung des Wahlergebnisses nimmt dieses BRM seine Rechte und Pflichten als Betriebsrat wahr.
Nachzulesen in jeder Kommentierung zum § 13 BetrVG
12.10.2012 um 20:48 Uhr
warum willst du das amt nicht dem ersatzmitglied überlassen, und eine neuwahl einleiten?
12.10.2012 um 20:54 Uhr
@BogoKV, die Frage von "Nubbel" kann ich nur unterstützen! Warum?
12.10.2012 um 21:17 Uhr
Ich war bis Ende Oktober BRV eines fünfköpfigen Gremiums. Anfang September hat die Konzernleitung eine neue Firma gegründet und dort sieben MA eingestellt. Nach einer Woche wurde dann in dieser Firma ein einköpfiger BR gewählt.14 Tage später hat man dann 44 MA erklärt, daß Sie durch Teilbetriebsübergang nach 613a BGB in die neue Firma überführt werden. Weil in dieser Firma schon ein BR existiert, ist der alte BR außen vor und wird jetzt von einem einköpfigen Gremium "beraten". Dies paßt den Kollegen nicht, aber sie wollen den BR inkl. Ersatzmitglied zum Rücktritt auffordern und somit den Weg für Neuwahlen freimachen.
Marco
13.10.2012 um 11:54 Uhr
Ach so - Du meinst, es fehlen noch 7 AN um Neuwahlen erforderlich zu machen.
Da stellt sich die Frage, wie Du das siehst. Wäre ein 3er-BR nicht tatsächlich besser?
13.10.2012 um 13:23 Uhr
Darum geht es nicht, Die Belegschaft will einfach nicht von einem Gremium beraten werden, welches Sie nicht gewählt haben. Laut BetrVG muß aber bei Veränderung der MA-Zahl erst nach 24 Monaten gewählt werden. So lange wollen die Kollegen nicht warten und suchen nach Möglichkeiten, wie es zu Neuwahlen kommen kann. und da nützt es nichts, wenn der BRV nur sein Amt niederlegt, denn dann rutscht das Ersatzmitglied nach.
13.10.2012 um 13:56 Uhr
BogoKV, dann muss er den Rücktritt des Gremiums beschließen und erklären, wie hier schon beschrieben. Das kann er ja dem EBRM vorher erklären.
15.10.2012 um 11:56 Uhr
Bin ich auf dem Weg des Holzes, oder ist hier nach allerspätestens 6 Monaten eine Neuwahl gemäß §21a fällig?
15.10.2012 um 12:25 Uhr
§13(2) 1 BetrVG besagt, dass Neuwahlen durchzuführen sind, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist. Da der einköpfige BR erst Anfang September gewählt wurde, ist der nächste Wahltermin erst die reguläre BR-Wahl.
15.10.2012 um 17:57 Uhr
@Petrus etwas bist du schon auf dem Holzweg, nach 21a ist der Wahlvorstand sofort einzuberufen. Nur in Aunahmefällen (Tarif oder BV) kann die Frist auf 6 Monate verlängert sein. Ansonsten ist bei Übergang 613a sofort neu zu wählen.
15.10.2012 um 19:33 Uhr
@Petrus also in §21a BetrVG geht es um das Übergangsmandat, aber nur, wenn in dem Betrieb, in den man übergeht, noch kein BR besteht. Im §13 BetrVG steht nicht, dass man bei 613a neu wählen muss, nur wenn noch kein BR existiert. Woher nimmst du die Erkenntnis, dass man nach einem Betriebsübergang neu wählen muss.
16.10.2012 um 11:47 Uhr
weil dort steht,
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr.
Zitat:"Sie durch Teilbetriebsübergang nach 613a BGB in die neue Firma überführt werden"
Es wird von dem bestehenden Betriebsrat also nur ein Übergangsmandat wahrgenommen und der Betriebsrat neu gewählt. Hätten die Arbeitnehmer nicht nach 613a dort hin gewechselt würde der alte BR betehen bleiben.
16.10.2012 um 11:53 Uhr
.. Hier geht ja wieder alles Kreuz und Quer....
also in §21a BetrVG geht es um das Übergangsmandat, aber nur, wenn in dem Betrieb, in den man übergeht, noch kein BR besteht.
Wei kommst Du auf DAS schmale Brett? WENN es eine Verschmelzung von Betriebsteilen gegeben haben sollte ist es belanglos ob in einem davon ein BR bestand oder auch nicht. Wichtig ist nur, dass es überhaupt einen BR in dem größten der Betriebsteile gegeben hat.
Zitat §21a (2) BetrVG: Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr.
Du schreibst:
Anfang September hat die Konzernleitung eine neue Firma gegründet und dort sieben MA eingestellt. 14 Tage später hat man dann 44 MA erklärt, daß Sie durch Teilbetriebsübergang nach 613a BGB in die neue Firma überführt werden.
So, und jetzt muss ich Petrus mal grundsätzlich Recht geben!!!!! (Die Erklärung dazu wird länger :-) )
Nachdem ausdrücklich von einem "Teilbetriebsübergang" die Rede ist, musste zwangsläufig der alte Betrieb GESPALTEN werden, nämlich in dem Teil der beim alten AG bleibt und den Teil der zum neuen AG geht. DAS löst im alten Betrieb automatisch nach §21a (1) BetrVG für den alten BR ein Übergangsmandat und NEUWAHLEN für den Betriebsteilen der NICHT mit dem neuen Unternehmen verschmolzen wird aus. Da zugleich eine VERSCHMELZUNG des abgespaltenen Betriebsteils mit dem neuen Unternehmen stattfindet, wird auch dort §21a (2) BetrVG und damit auch DORT NEUWAHLEN ausgelöst, das Übergangsmandat für diesen Betrieb (für den ja jetzt ZWEI BR zuständig wären) nimmt aber AUCH der ALTE BR als der aus dem zahlenmäßig größeren Betrieb wahr. Der NEUE BR erhält nach §21b sein Restmandat, da sein Betrieb im Rahmen der Verschmelzung untergegangen ist!
Beachte: §13 (2) 1. BetrVG ist ein Sonderfall! Er ist NUR relevant, wenn sich die AN-Zahlen im Betrieb durch Entlassungen oder Neueinstellungen ändern, NICHT aber, wenn sich am Betrieb GRUNDSÄTZLICHES ändert, wie durch eine Spaltung oder Verschmelzung. Er ist "nur" ein Auffangtatbestand für eine eher "oberflächliche" Veränderung im Betrieb. Eine Verschmelzung/Spaltung und sei sie noch so gering, löst immer §21a BetrVG aus, sofern sich dadurch am BETRIEB AN SICH etwas ändert. Das ist dann zugleich eine BETRIEBSÄNDERUNG nach §111 (Nomen est Omen). Nur wenn die Spaltung/Verschmelzung so geringe Veränderungen am Betrieb nach sich zieht, dass sich weder an Organisation, Verwaltung, Zweck, etc. des Betriebes irgendwas ändert, dann kommt §21a u.U. nicht zur Anwendung.
Im vorliegenden Falle hatte der alte Betrieb aber max. 100 AN (5 BRM), verliert also ca. 50% seiner Belegschaft, der neue Betrieb mit 7 AN gewinnt hingegen 600% AN hinzu. Wenn DAS keine Spaltung/Verschmelzung ist, dann weiß ich auch nicht mehr, was eine Spaltung/Verschmelzung sein soll..... Das beide Betrieb sich in Organisation und Zweck grundlegend ändern müssen ist für mich so sicher wie das Amen in der Kirche.
Es gäbe EINE Ausnahme: Wenn sich beide Betriebe an EINEM Standort befinden, wäre zu klären ob nicht beide jetzt einen "gemeinsamen Betrieb mehrer Unternehmen" nach §1 (2) BetrVG bilden. Falls DAS der Fall wäre, wäre die Aufnahme des kleinen Betriebs des neuen Unternehmens in den alten Betrieb u.U. keine Verschmelzung und der Teilübergang der 44 AN an das neue Unternehmen keine Spaltung, da die effektiv verbleibende Aufnahme dieser 7 AN wohl keine wesentlichen Änderungen am alten Betrieb auslöst. Dass ORGANISATORISCH jetzt ein Teil der AN des Betriebe an ein anderes Unternehmen übergegangen sind, ist u.U. für den Bestand des Betriebes irrellevant. Dann würde der kleine Betrieb einfach sterben und der BR dieses Betriebes wäre ebenfalls nach §21b weiter im Amt.
So weit die Lage aufgrund uns noch nicht bekannter Details noch eine andere Deutung der Lage zulassen würde, ist das IMHO ein klassischer Fall für §18 (2) BetrVG - und zwar aus Sicht BEIDER BR!.
In diesem Sinne ist übrigens der Satz
Ansonsten ist bei Übergang 613a sofort neu zu wählen.
Käse. Ein Betriebsübergang nach §613a BGB (auch ein Teilübergang) löst für sich genommen niemals BR-Neuwahlen aus. Erst wenn auch eine Betriebsspaltung oder -verschmelzung dazukommt, dann...... Der Teileigentumsübergang alleine ist eben KEINE Spaltung des Betriebes, sondern der klassische Fall von §1 (2) 2. BetrVG.
16.10.2012 um 12:01 Uhr
@bogo Wo liest Du denn das? In §21a(2) steht sogar, welcher BR das Übergangsmandat wahrzunehmen hat. Und bei Euch ist das im Zweifelsfall genau nicht der im aufnehmenden Betrieb schon existente Ein-Mann-BR... Statt aber in einer Haltung "ich stelle alle Antworten in Frage, die nicht meiner vorgefasten Meinung entsprechen" zu bleiben, könnte man auch mal prüfen, was das Netz sonst so für Antworten weiß. Denn es gibt neben Laien-Foren wie diesem auch Veröffentlichungen von Arbeitsrechtsexperten: http://lmgtfy.com/?q=21a+BetrVG+613a+BGB+%C3%9Cbergangsmandat
Und sofort stolpert man über einen spannenden Artikel der auch unser Thema streift: http://www.zaar.uni-muenchen.de/pub/vr2002-12.pdf Und wenn man den berücksichtigt wird es bei Euch ganz spannend...
Von vorn: Es gab ursprünglich ein Unternehmen A mit fünfköpfigem BR. Schritt zwei war die Gründung eines Unternehmens B mit 7 MA und einköpfigem BR. Schritt drei: A wird gespalten in A1 (44 MA) und A2 (wie groß?). Im vierten Schritt geht A1 per 613a auf B über. Gut.
Nach §21a (1) ist nach dem dritten Schritt der "alte" BR von A per Übergangsmandat sowohl für A1 wie auch für A2 zuständig. Kommen wir zum vierten - der Verschmelzung von B und A1. Welcher BR nimmt nach Abs. 2 das Übergangsmandat nach Verschmelzung wahr? Richtig - der BR des größeren Teils. Und das ist im neuen Unternehmen B-A1 eindeutig der Teil A1. Der hat einen BR (nämlich den "alten" BR von A im Übergangsmandat). Und dieser übernimmt die BR-Aufgaben für das Unternehmen B-A1 ebenfalls im Übergangsmandat. Gegebenenfalls sind also für die MA in "Alt-B" für eine Übergangszeit BRM zuständig, die weder derzeit noch in Zukunft in einem Arbeitsverhältnis mit B stehen... SO hatte CheffeB das vermutlich nicht beabsichtigt...
17.10.2012 um 11:48 Uhr
Lieber rkoch, "> Ansonsten ist bei Übergang 613a sofort neu zu wählen.
Käse. Ein Betriebsübergang nach §613a BGB (auch ein Teilübergang) löst für sich genommen niemals BR-Neuwahlen aus. Erst wenn auch eine Betriebsspaltung oder -verschmelzung dazukommt, dann...... Der Teileigentumsübergang alleine ist eben KEINE Spaltung des Betriebes, sondern der klassische Fall von §1 (2) 2. BetrVG."
Mein Satz bezog sich nur auf diese verschmelzung zweier Betriebe und auf den von mir vorher gemachten Einwand gegen die 6 Monate Übergangsmandat.
17.10.2012 um 12:09 Uhr
Lieber Nobody,
Verstanden :-) Aber isoliert ist der Satz quatsch... und wie ich konnten wohl andere den auch isoliert lesen... Insofern war mein Beitrag nur zur Verdeutlichung gemeint. Sorry wenn er etwas vorwurfsvoll klang, war nicht so gemeint...
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