Erstellt am 09.10.2012 um 10:41 Uhr von rkoch
> Darf er weiterhin die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ausüben ?
Im Prinzip: Ja...
Datenschutz und leitende Funktion haben erstmal miteinander überhaupt nichts zu tun.
Entsprechend gibt es auch im BDSG diesbezüglich keine Einschränkung:
§ 4f BDSG: Beauftragter für den Datenschutz
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Das ist im Grunde die einzige Bediungung. Im Bereich der "Zuverlässigkeit" liegt es, dass gewisse Personengruppen NICHT zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden können, nämlich solche, bei denen es zu einer Interessenkollission kommen könnte. Ungeeignet sind z.B. "Personen mit leitenden Funktionen im Personal-, EDV- oder Vertriebsbereich, weil hier die Gefahr der »Selbstkontrolle« besteht" (Wedde Rn. 8 zu §4f BDSG). Das hat aber nix mit "leitender Angestellter" im Sinne des BetrVG zu tun. So muss die Person mit "leitender Funktion im EDV-Bereich" nicht zwingend leitender Angestellter sein und ist doch ungeeignet, umkehrt kann ein leitender Angestellter z.B. im technischen Bereich durchaus als DSB geeignet sein.
Im Prinzip müsst ihr Euch die Frage stellen: Hat der Buchhalter derartige Aufgaben, dass er mit datenschutzrelevanten Daten derart umgehen muss, dass er im Prinzip Entscheidungen entgegen dem Datenschutz fällen müsste - oder ist er "nur" Anwender, und die datenschutzrelevanten Entscheidungen fällen andere...
Falls ersteres, war er schon immer ungeeignet, l.A. oder auch nicht, falls letzteres war er und ist er auch als l.A. geeignet (vorbehaltlich, dass im Rahmen der Ernennung zum l.A. sich seine Aufgaben nicht grundlegend geändert haben)
Erstellt am 09.10.2012 um 13:04 Uhr von Mundwerker
Datenschutzexperten sehen das durchaus kritisch, siehe z. B. hier:
http://www.demal-gmbh.de/datenschutz/info/dsb-aufgaben.htm
Dort heißt es:
"Ein leitender Angestellter oder der Unternehmensinhaber darf nicht als Datenschutzbeauftragter bestellt werden - dies würde dem Gedanken der Unabhängigkeit widersprechen."
Erstellt am 09.10.2012 um 13:54 Uhr von rkoch
Ich denke dass der in dem Link zitierte "leitende Angestellte" nicht mit dem "leitenden Angestellten" im Sinne des BetrVG gleichzusetzen ist.
Tatsächlich sind fast alle Personen in höheren leitenden Posten durch ihre Aufgaben als DSB ungeeignet, aber eben nicht deshalb weil sie leitende Angestellte im Sinne des BetrVG (z.B. eigenständige Einstellung und Entlassung) sind, sondern wegen der Aufgaben die sie dann haben. Wenn also dieser Buchhalter bisher geeignet war und sich seine Aufgabe z.B. eben jetzt zusätzlich auf finanzielle Befugnisse (die erwähnte Prokura) erstreckt, so ist er wohl l.A. im Sinne des BetrVG, aber aufgrund der ansonsten unveränderten Aufgabe könnte er IMHO immer noch DSB sein. Ich persönlich würde auch einen anderen DSB als geeigneter ansehen, aber in rein rechtlicher Hinsicht könnte er noch geeignet sein.