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Wirtschaftsausschuss

A
acube
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin neuer KBRV einer Firma mit mehreren Betrieben.

Wir haben einen GBR , dem ich nicht angehöre da anderer Betrieb. Wir sind nur 50 Mitarbeiter , also kein Wirtschaftsausschuss

Nun meine Frage . Kann ich mich in den Wirtschaftsausschuss des GBR wählen lassen ?

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Community-Antworten (5)

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Petrus

08.10.2012 um 17:02 Uhr

Bitte sauber trennen: Konzern - Unternehmen - Betrieb

Vermutlich gehörst Du diesem GBR nicht an, da dieser in einem anderen Unternehmen eures Konzerns besteht, oder? Nach §107 (1) Scheidet demnach eine Mitgliedschaft aus. Und der im Referentenentwurf vorgesehene Konzernwirtschaftsausschuss wurde ja im Kabinett Schröder ersatzlos gestrichen...

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acube

08.10.2012 um 17:17 Uhr

Danke erstmal. Gehöre dem GBR nicht an , da anderes Unternehmen im Konzern.

Welche Möglichkeit als KBR Vorsitzender habe ich noch um an die Informationen der anderen Unternehmen des Konzerns zukommen. Klar über den GBR.

Ich möchte die Infos aber aus GL Hand.

P
poiuz

08.10.2012 um 21:43 Uhr

Wenn die GL bockig ist sieht das schlecht aus, aber warum stellt die sich an? Die Infos kriegst du doch eh vom WA, der hat nämlich ggü. dem KBR keine (eh sehr seltene) Schweigepflicht.

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rkoch

09.10.2012 um 10:34 Uhr

Ich möchte die Infos aber aus GL Hand.

Tja, das möchten wahrscheinlich alle BRM, aber so läuft das nun mal nicht. Die Infos bekommt der WA und der unterrichtet den BR. Insofern kann eben nicht jedes BRM sagen "ich möchte die Infos aus GL Hand". Auch für den BRV/GBRV/KBRV gilt nichts anderes. Wer Infos "aus GL-Hand" erhält bestimmt der zuständige BR und der muss sich da eben auf drei bis sieben Personen festlegen. Alle anderen bekommen diese eben nicht "aus GL-Hand".

Die Infos kriegst du doch eh vom WA, der hat nämlich ggü. dem KBR keine (eh sehr seltene) Schweigepflicht.

Das nicht, aber das ganze scheitert u.U. an den Zuständigkeiten bzw. der Erfordernis. Der KBR braucht eben nach BetrVG für seinen Aufgabenbereich i.d.R. keine (pauschalen) wirtschaftlichen Informationen (sonst hätte er einen eigenen WA) und insofern kann der KBR auch nicht einfach so die WA der einzelnen Unternehmen antanzen lassen. Das ist nicht erforderlich und insofern durch §37 BetrVG nicht gedeckt. Da könnte der AG schon gewaltig Ärger machen, insbesondere wenn der Konzern weit verstreut operiert und der WA dann zig Kilometer zur KBR-Sitzung anreisen müsste. I.d.R. bleibt es wohl dabei dass die einzelnen KBRM für derartige Informationen wieder den Boten machen.

Welche Möglichkeit als KBR Vorsitzender habe ich noch um an die Informationen der anderen Unternehmen des Konzerns zukommen.

Wie alle BR kann bzw. muß auch der KBR nach §80 BetrVG wirtschaftliche Informationen erhalten, wenn er sie für seine Aufgaben benötigt. Im Prinzip braucht der KBR also nur eine entsprechende Aufgabe, dann muss die GL der Muttergesellschaft Rede und Antwort stehen.... Allerdings sind derartige Aufgaben für einen KBR recht dünn gestreut.

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acube

09.10.2012 um 13:59 Uhr

Hallo . danke für die Antworten. Kann mich der GBR des anderen Unternehmens als Gast zur Sitzung WA mit der GL einlanden Also den KBR Vorsitzenden?

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