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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Auflösung des BR wegen Mitgliederschwund!

C
Claudida
Feb 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, Ich arbeite in einem Betrieb mit 100 Arbeitern. Unser BR bestand aus 5 Mitgliedern. Unser Vorsitzender hat gekündigt und ein Mitglied ist wegen Krankheit ausgeschieden. Jetzt sind wir nur noch zu dritt. Beschlussfähig sind wir ja noch aber wir finden keine Kollegen die Lust hätten mit uns zu kämpfen. Jetzt sind wir auch soweit das wir nicht mehr wollen. Nun meine Frage: Was müssen wir machen um den BR offiziell aufzulösen? Reicht es ,einen Brief ans BR-Brett zuhängen?

1.840013

Community-Antworten (13)

R
rechtbekommen

04.10.2012 um 00:00 Uhr

Also, bri euch waere nun ggf § 13, wenn es keine EBRM gibt welche nachruecken. Dann muesst ihr nun eine WV bilden und Neuwahlen einleiten. Wenn sich dann gar keine finden welche kandidieren wollen, seid ihr bis zum Ende der Wahlperiode weiter im Mandat. Sonst nur bis zum Ende der Wahl. Ihr koennt sofern sich nicht genuegend waehlen lassen wollen auch einen kleineten BR bilden/waehlen. Ihr koennt einfach das Mandat niederlegen oder per Beschluss den BR aufloesen. Dann geht es wie oben beschrieben weiter, als WV bilden und und und

H
Hoppel

04.10.2012 um 08:19 Uhr

@ rechtbekommen

Wenn eine Neuwahl wg. § 13 Abs.2 Nr.3 BetrVG eingeleitet wurde, sich im normalen Wahlverfahren (trotz Nachfrist) kein einziger Kollege zur Wahl stellt, war´s das. Dieser BR bleibt nicht bis zum Ende seiner Amtszeit in Amt & Würden.

L
Lexipedia

04.10.2012 um 09:03 Uhr

@ Hoppel Genau! Nur dann darf der Wahlvorstand die Mitgliederzahl des zukünftigen BRs senken!

H
Hoppel

04.10.2012 um 10:14 Uhr

@ Claudida

Ein BR kann sich nicht einfach so auflösen. Erstens müsst ihr in ordnungsgemäß einberufener Sitzung den TOP "Rücktritt BR" auf die Tagesordnung stellen. Dann muss dieser Beschluss mit absoluter Mehrheit gefasst werden. Ist dieser Beschluss gefasst, seid ihr VERPFLICHTET unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, der die Neuwahl einleitet. Weiter siehe oben.

Findet sich aber mind. 1 KandidatIn, habt ihr einen 1köpfigen BR zu wählen. Und nur wenn diese(r) KandidatIn nicht mind. 1 Stimme erhält, ist euer Betrieb nach dem Wahltag betriebsratslos.

Warum ist ein BRM wegen Krankheit ausgeschieden? Hat dieses BRM sein Amt tatsächlich niedergelegt? Ersatzmitglieder gibt es nicht??

Und warum seid ihr nicht gewillt, Eure KollegInnen weiterhin vertreten zu wollen? Das kann nicht wirklich eine Lösung sein.

G
gironimo

04.10.2012 um 10:24 Uhr

Das kann nicht wirklich eine Lösung sein.<

Das sehe ich auch so. Ihr seid doch da - also macht die Arbeit für die Euch die Kollegen Ihre Stimme gegeben haben.

Neuwahlen müsst Ihr einleiten - wurde hier ja schon gesagt. Da bietet sich eine Betriebsversammlung an, in der man deutliche Worte findet und den Kollegen die Lage schildert. Vielleicht findet sich dann doch noch der eine oder andere.

R
rechtbekommen

04.10.2012 um 11:30 Uhr

Hoppel, Lexipedia und @all

DKK § 13, Rn 21 Der Rücktrittsbeschluss macht eine Neuwahl nötig. Der zurückgetretene BR hat bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten BR die Geschäfte weiterzuführen (vgl. § 22). Zur Durchführung der Neuwahl hat er außerdem unverzüglich einen WV zu bestellen (vgl. § 22 Rn. 10). Kommt es zu keiner Neuwahl, endet die Weiterführung der Geschäfte auf jeden Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem die regelmäßige Amtsperiode des zurückgetretenen BR geendet hätte (vgl. auch § 22 Rn. 13).

§ 22 BetrVG - III. Ende der Geschäftsführung

  • Weiterführung der Geschäfte des BetriebsratsIn den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.

Rn 12 Die Weiterführung der BR-Geschäfte endet gemäß § 22 nach erfolgter Neuwahl mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 18 WO, nicht erst mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung (vgl. § 21 Rn. 8 f.). Die Amtszeit des neu gewählten BR schließt sich lückenlos an (vgl. § 21 Rn. 5).

Rn 13 Kommt eine Neuwahl aus irgendeinem Grunde nicht zustande, führt der bisherige BR bzw. Rumpf-BR die Geschäfte in vollem Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. 5. des Jahres der regelmäßigen BR-Wahlen (vgl. auch § 21 Rn. 17; Richardi-Thüsing, Rn. 8; Fitting, Rn. 11; GK-Kreutz, Rn. 21). Der »geschäftsführende« BR kann jederzeit erneut die Wahl einleiten; § 16 Abs. 2 bzw. nach Ablauf der Amtsperiode § 17 finden daneben Anwendung. Im Fall der Spaltung/Zusammenlegung bzw. des Betriebsübergangs kann es unter den Voraussetzungen der §§ 21a, 21b zu einem Übergangs- bzw. Restmandat des zuletzt amtierenden BR kommen.

H
Hoppel

04.10.2012 um 12:41 Uhr

@ rechtbekommen

Wenn dieser BR seinen Rücktritt beschlossen hat und einen Wahlvorstand einsetzt, ist die Neuwahl eingeleitet. Und wenn das Ergebnis dieser Neuwahl ist, dass trotz Nachfrist kein einziger Wahlvorschlag eingereicht wird, hat dieser Betrieb mit Bekanntgabe dieser Tatsache keinen BR mehr. Wird ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, endet das Übergangsmandat mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Und wenn im Extremfall nur ein AN kandidiert hat und keine einzige gültige Stimme dür diesen Wahlbewerber abgegeben wird, war´s das auch.

Neuwahl bedeutet nicht, dass der Rücktrittsbeschluss eines BR nur dann wirksam wird, wenn im Rahmen der Neuwahl tatsächlich mind. ein neues BRM gewählt wird.

R
rechtbekommen

04.10.2012 um 12:58 Uhr

Sorry Hoppel!!!

der § 22, Rn 13 ist ganz klar und eindeutig!

Also hier die Aussage, keine Neuwahl aus welchem Grund auch IMMER!!!!! Nicht zu Stande!!

Kommt eine Neuwahl aus irgendeinem Grunde nicht zustande, führt der bisherige BR bzw. Rumpf-BR die Geschäfte in vollem Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. 5. des Jahres der regelmäßigen BR-Wahlen (vgl. auch § 21 Rn. 17; Richardi-Thüsing, Rn. 8; Fitting, Rn. 11; GK-Kreutz, Rn. 21).

Es ist hier eben ganz anders als bei erstmaligen Neuwahlen oder Neuwahlen nach Ablauf der Wahlperiode.

Es sind ja hier auch alle Fachleute des Arbeistrecht welche hier die gleiche Aussage treffen.

Also, nochmals in Ruhe den § 22 und Kommentierung lesen und den großen Unterschied erkennen ,-))

..Neuwahl bedeutet nicht, dass der Rücktrittsbeschluss eines BR nur dann wirksam wird, wenn im Rahmen der Neuwahl tatsächlich mind. ein neues BRM gewählt wird.... Ja, hat auch keiner das Gegenteil behauptet. Der Beschluss bleibt gültig. Doch die verbliebenen BRM sind dazu verdonnert, geschäftsführend die Aufgaben weiter als Rumpf BR weiterzuführen. Ggf auch nur in 1 Person.

Also, den § 22 und die Kommentierung nochmals lesen.

R
rechtbekommen

04.10.2012 um 13:53 Uhr

Hoppel,

liege ich nun weiter falsch??

L
Laffo

04.10.2012 um 13:54 Uhr

@rechtbekommen,Hoppel,etc.

..wenn ich die Eingangsfragen von Claudida lese & eure Paragrafenreiterei dazu lese (ihr möget ja recht haben) wird sie & der RestBR jetzt erst recht nur noch zurücktreten & nix mehr machen!!!

Wenn sich dort niemand für einen BR findet, wird sicherlich auch niemand sich gegen die Unterlassung der Wahleinleitung des NochBR stellen...leider,somit hat der AG freies Feld!

R
rechtbekommen

04.10.2012 um 14:05 Uhr

Laffo

sie können zurücktreten doch SIE MÜSSEN die geschäftsführende Aufgaben weiter wahrnehmen.

Notfalls aklärt ein Arbeitsrichter ihnen dieses und auch mögliche zivilrechtlich Folgen beim Nichtstun. Das es diese geben kann vergessen viele. Denn es gibt hierzu eine Regelung im BGB

H
Hoppel

04.10.2012 um 14:14 Uhr

@ Laffo

Wie gut, dass Du die Motivation von Claudida & Co gerade noch gerettet hast ...

@ rechtbekommen

Du hast mich nicht überzeugt und ich bleibe bei meiner Meinung. Ich könnte aber auch noch auf die Idee kommen, dass die verbliebenen BRM ihr Amt nacheinander und mit sofortiger Wirkung niederlegen könnten ... was aber die richtig schlechte Variante wäre!!!

R
rechtbekommen

04.10.2012 um 14:29 Uhr

Hoppel

@ rechtbekommen

Du hast mich nicht überzeugt und ich bleibe bei meiner Meinung.

Dann musst Du ein anders/ eigenes BetrVG haben!

Denn wir haben hier halt nicht den Fall, Mandatsablauf wegen Ende der Wahlperiode.

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