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betriebsratsstunden

Z
zopfmar
Nov 2016 bearbeitet

hallo zusammen! meine arbeitszeit geht von 6.00uhr bis 14.00uhr.ab 13.00uhr war eine betriebsratssitzung.die sollte bis 16.30uhr gehen.aber weil viel arbeit vorlag,ging die sitzung bis 18.00uhr.wir wollten diese arbeit unbedingt erledigen,um nicht am nächsten tag wieder eine sitzung einzuberufen.nun will mir mein arbeitgeber die zeit bis 16.45uhr (10h arbeitszeit+45minuten pause)geltend machen,mit der begründung das br-stunden nicht gleich zu setzen sind wie arbeitsstunden.demnach gehen mir dadurch 1h und 15 minuten verloren.ist das rechtens?

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Community-Antworten (2)

P
Petrus

01.10.2012 um 14:25 Uhr

Die vom ArbGeb gegebene Begründung ist Unsinn nicht mal die "Pausenverlängerung" auf 45 min ist richtig, aber:

Wenn es hart-auf-hart kommt, könnte das "verlorengehen" der Stunden durchaus so sein, denn nach §37(3) BetrVG muss der ArbGeb nur die BR-Tätigkeit (zeitlich oder finanziell) ausgleichen, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde. Kommt ein wenig auf die sonstigen Umstände im Betrieb an. (Welche betriebsbedingten Gründe liegen denn vor, dass die Sitzung nicht zwischen 6 und 14 Uhr stattfinden konnte? Wie arbeiten die anderen BR-Kollegen? Oder haben die das gleiche Problem?)

Wenn der ArbGeb dann auf seinem Standpunktbeharrt, wird aber folgendes nicht mehr passieren:

aber weil viel arbeit vorlag,ging die sitzung bis 18.00uhr.wir wollten diese arbeit unbedingt erledigen,um nicht am nächsten tag wieder eine sitzung einzuberufen Entweder es gibt dann auch am nächsten Tag eine Sitzung - oder die findet z.B. am Vormittag statt, so dass gar keine Überstunden entstehen...

T
theodore

01.10.2012 um 14:49 Uhr

Der BR entscheidet betreffend Mandatsarbeit nach bestem Wissen und Gewissen.

Es gilt der Grundsatz Mandatsarbeit während der Regelarbeitszeit.

Wenn der BR dann aber zur Entscheidung kommt die Mandatsarbeit MUSS heute erledigt werden, dann kann er dieses machen. Auch ggf dann außerhalb der Regelarbeitszeit. Dann steht im § 37 (3) ein Freizeitausgleich zu. Es ist keine Mehrarbeit im rechtliche Sinne. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Also, gegenüber dem AG den freizeitausgleich beanspruchen, da es wohl Probleme gibt sofort schriftlich.

Wenn der AG diesen dann nicht gewährt, Anwalt hinzuziehen.

Man kann dann dem AG auch klar machen, dass man sein Verhalten als behinderung der BR-Tätigkeit auslegt und auch dieses rechtlich angehen würde.

Die ArbG gestehen durchaus den BRM hier auch einmal ein Fehleinschätzung betreffen zwingend notwendig zu. Denn auch die ArbG wissen BRM sind idR keine "Rechtsgelerten". Daher legen sie das Thema "nach bestem Wissen und Gewissen" für BRM durchaus großzuegig aus.

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