Erstellt am 01.10.2012 um 10:20 Uhr von petrus
> haben wir unseren RA gebeten
> Vielleicht hat da jemand Erfahrung, was die Zutrittsverweigerung betrifft.
Sorry für die jetzt sehr harsche Antwort: Wenn euch Euer Anwalt nicht sagen kann, was ihr in diesem Fall tun müsst / wozu ihr ihn per Beschluss beauftragen könntet, dann sucht Euch dringend einen neuen!
Erstellt am 01.10.2012 um 10:35 Uhr von Rapper
petrus,
diese blö** Antwort hätte ich mir auch geben können.
Mir war wichtig, ob der AG den Zutritt verweigern kann. Es steht im Fitting, dass der BR externe Berater nach § 111 BetrVG hinzuziehen kann. Da hat der BR Entscheidungsfreiheit.
Vom Zutrittsrecht lese ich aber nirgends was. Die Gewerkschaft hat Zutrittsrecht, wenn .... habe ich auch gelesen.
Erstellt am 01.10.2012 um 11:30 Uhr von Kulum
Zwei Freigestellte und ein RA im Boot und ihr schafft es nicht den RA auf s Firmengelände zu holen?
Ich finde ja mit petrus Antwort bist du für dieses Forum noch vergleichsweise gut weg gekommen.
Erstellt am 01.10.2012 um 12:04 Uhr von petrus
@rapper: Also wenn der Anwalt das nicht weiß, hast Du vielleicht 5 Minuten Zeit?
Da gibt es einen ganz hilfreichen Link:
http://lmgtfy.com/?q=zutrittsrecht+anwalt+betriebsrat
Auf der zweiten Seite findet man dann den nächsten Link:
http://www.tbs-nrw.de/cweb/cgi-bin-noauth/cache/VAL_BLOB/3657/3657/1478/TBS%20Brosch%FCre%20Gut%20beraten.pdf
Dort auf Seite 22 (pdf-page 24) wird fast genau Deine Frage beantwortet.
Erstellt am 01.10.2012 um 13:03 Uhr von gironimo
Ob er es darf oder nicht, ist dem AG wohl egal. Ihr müsstet ja erst einmal zum Gericht, um die (un-)rechtmäßigkeit feststellen zu lassen.
Die Frage ist doch:1. Trifft § 111 BetrVG tatsächlich zu? (Der AG bezweifelt wahrscheinlich, ob überhaupt eine Betriebsänderung vorliegt.
2. Ist der Anwalt nur als Berater im Sinne des § 80 BetrVG anwesend? (... nach näherer Vereinbarung mit dem AG....)
3. Ist er als Rechtsbeistand da.... (wenn nicht, jetzt hierzu den Beschkuß fassen)
Wie dem auch sei, wenn er dem Anwalt keinen Zutritt gewährt und er selbst keinen kurzen Weg sieht, bliebe nur das Gericht
- oder - Ihr geht zu ihm.
Alles im Allem: Macht Euch auf schwierige Verhandlungen gefasst.
Erstellt am 01.10.2012 um 19:12 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Es ist doch überhaupt keine Frage, dass hier § 111 BetrVG greift. Und bei 60 geplanten Entlassungen reden wir auch noch über einen erzwingbaren Sozialplan.
@ Rapper
Ihr solltet umgehend Euren WA befragen, was dieser mitzuteilen hat. Außerdem solltet ihr einen Beschluss fassen, dass RA P.Aragraph als Berater beauftragt wird. Eine Absprache mit dem AG ist NICHT erforderlich. Der RA soll Euch sagen, wie der Beschluss ordnungsgemäß lauten muss.
Der AG darf diesem Berater den Zugang zum Betrieb bzw. in´s BR-Büro NICHT verwehren.