Zutrittsverweigerung für Berater durch den AG
Hallo Kollegen,
darf der AG einen Berater für den BR ablehnen bzw. diesem den Zutritt zur BR-Sitzung im Werk verwehren? Das der BR da Entscheidungsfreihet hat, ist uns bekannt. Aber darf der AG den Zugang zum Werk verweigern? Hintergrund ist, dass bei uns ca. 60 Kolleginnen und Kollegen gehen müssen (also Massenentlassung). Wir haben ca. 575 MA im Werk. Der AG hat uns vorige Woche darüber mündlich umfassend informiert. Wir haben jetzt noch einmal den AG aufgefordert, uns als BR schriftlich den Grund für die Entlassungen mitzuteilen (als Begründung). Da wir als BR noch nie vor solch einer Situation standen, haben wir unseren RA gebeten, zu unserer nächsten Sitzung zu kommen, um zu diesen Thema einige Fragen zu beantworten bzw. Tipps zu geben, worauf man achten sollte. Ich muss dazu sagen, unser AG hat noch nichts bei der AfA angezeigt.
Vielleicht hat da jemand Erfahrung, was die Zutrittsverweigerung betrifft.
MfG
Community-Antworten (6)
01.10.2012 um 12:20 Uhr
haben wir unseren RA gebeten Vielleicht hat da jemand Erfahrung, was die Zutrittsverweigerung betrifft.
Sorry für die jetzt sehr harsche Antwort: Wenn euch Euer Anwalt nicht sagen kann, was ihr in diesem Fall tun müsst / wozu ihr ihn per Beschluss beauftragen könntet, dann sucht Euch dringend einen neuen!
01.10.2012 um 12:35 Uhr
petrus,
diese blö** Antwort hätte ich mir auch geben können. Mir war wichtig, ob der AG den Zutritt verweigern kann. Es steht im Fitting, dass der BR externe Berater nach § 111 BetrVG hinzuziehen kann. Da hat der BR Entscheidungsfreiheit. Vom Zutrittsrecht lese ich aber nirgends was. Die Gewerkschaft hat Zutrittsrecht, wenn .... habe ich auch gelesen.
01.10.2012 um 13:30 Uhr
Zwei Freigestellte und ein RA im Boot und ihr schafft es nicht den RA auf s Firmengelände zu holen? Ich finde ja mit petrus Antwort bist du für dieses Forum noch vergleichsweise gut weg gekommen.
01.10.2012 um 14:04 Uhr
@rapper: Also wenn der Anwalt das nicht weiß, hast Du vielleicht 5 Minuten Zeit?
Da gibt es einen ganz hilfreichen Link: http://lmgtfy.com/?q=zutrittsrecht+anwalt+betriebsrat
Auf der zweiten Seite findet man dann den nächsten Link: http://www.tbs-nrw.de/cweb/cgi-bin-noauth/cache/VAL_BLOB/3657/3657/1478/TBS%20Brosch%FCre%20Gut%20beraten.pdf
Dort auf Seite 22 (pdf-page 24) wird fast genau Deine Frage beantwortet.
01.10.2012 um 15:03 Uhr
Ob er es darf oder nicht, ist dem AG wohl egal. Ihr müsstet ja erst einmal zum Gericht, um die (un-)rechtmäßigkeit feststellen zu lassen.
Die Frage ist doch:1. Trifft § 111 BetrVG tatsächlich zu? (Der AG bezweifelt wahrscheinlich, ob überhaupt eine Betriebsänderung vorliegt. 2. Ist der Anwalt nur als Berater im Sinne des § 80 BetrVG anwesend? (... nach näherer Vereinbarung mit dem AG....) 3. Ist er als Rechtsbeistand da.... (wenn nicht, jetzt hierzu den Beschkuß fassen)
Wie dem auch sei, wenn er dem Anwalt keinen Zutritt gewährt und er selbst keinen kurzen Weg sieht, bliebe nur das Gericht
- oder - Ihr geht zu ihm.
Alles im Allem: Macht Euch auf schwierige Verhandlungen gefasst.
01.10.2012 um 21:12 Uhr
@ gironimo
Es ist doch überhaupt keine Frage, dass hier § 111 BetrVG greift. Und bei 60 geplanten Entlassungen reden wir auch noch über einen erzwingbaren Sozialplan.
@ Rapper
Ihr solltet umgehend Euren WA befragen, was dieser mitzuteilen hat. Außerdem solltet ihr einen Beschluss fassen, dass RA P.Aragraph als Berater beauftragt wird. Eine Absprache mit dem AG ist NICHT erforderlich. Der RA soll Euch sagen, wie der Beschluss ordnungsgemäß lauten muss. Der AG darf diesem Berater den Zugang zum Betrieb bzw. in´s BR-Büro NICHT verwehren.
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