Erstellt am 26.09.2012 um 12:08 Uhr von blackjack
Der Wahlvorstand besteht *grundsätzlich* aus drei aktiv Wahlberechtigten, unabhängig von der Größe des Betriebs.
Der BR *kann* die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
Das kann sein, aufgrund der Größe oder der Beschaffenheit des Betriebs, z. B. Betrieb mit mehreren Betriebsstätten.
Der ArbGeb kann die Entscheidung des BR über die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angreifen.
Erstellt am 26.09.2012 um 12:35 Uhr von ohnewissen
dabei ist zu beachten, dass es eine ungerade Anzahl von WVM sein muss -> § 16 Abs. 1 S. 3 BetrVG.
Erstellt am 26.09.2012 um 12:52 Uhr von MonaLisa
@Freigeist,
Ersatzmitglieder nicht vergessen :)
Erstellt am 26.09.2012 um 15:34 Uhr von Freigeist
Ok, danke Euch Drei für die schnellen und konstruktiven Antworten. Jetzt hab ich es begriffen. Dann kann die Wahl ja kommen... ;o)