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Übergang befristetes in unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund Formfehler AG?

C
Coolidge
Nov 2016 bearbeitet

Folgender Fall:

Eine Kollegin kommt auf mich zu, gibt an ihr befristeter Arbeitsvertrag ist zum 15.09.12 ausgelaufen und soll verlängert werden. Den neuen Vertrag hat sie allerdings erst nach Arbeitsantritt, d.h. nach dem 15.09. zur Unterschrift vorgelegt bekommen. Die Kollegin steht den kompletten September und auch den Oktober im Dienstplan. Ihre Frage: hat sich ihr Arbeitsverhältnis jetzt automatisch in ein unbefristetes umgewandelt und von welchen Faktoren hängt dies ab. Die neuerliche Befristung ist übrigens mit Sachgrund (Krankheitsvertretung), was wohl mündlich nicht abgesprochen war. Lt. meiner Recherche ist eine nachträgliche Befristung dann nicht anfechtbar, da es sich dann um ein eigenständiges Arbeitsverhältnis handelt, ist das so richtig?

Leider habe ich noch nicht mehr Informationen, habe die Kollegin bisher nur am Telefon gesprochen, heute nachmittag kommt sie zur Beratung. Wenn sie ernsthaft ihre Befristung anfechten will werde ich ihr aber einen Rechtsbeistand anraten.

Vielen Dank für eure Mühen im vorraus

3.411028

Community-Antworten (28)

R
rechtbekommen

25.09.2012 um 13:19 Uhr

Nein, diese kurze Ueberscheidung bedingt keinen unbefristeten ArbV. Nur sollte der AN pruefen ob Anspruch auf Entfristung besteht, also weil erneute Befristung nicht statthafft war.

C
Coolidge

25.09.2012 um 13:31 Uhr

Danke für die schnelle Antwort, aber hat dies wirklich etwas mit der Kürze der Überschneidung zu tun? Kann dazu nichts finden. An der erneuten Befristung an für sich gab es keine Ansetzpunkte für den BR, der BR hat dieser auch zugestimmt (wurde auch rechtzeitig vorgelegt).

P
Petrus

25.09.2012 um 13:40 Uhr

ihr befristeter Arbeitsvertrag ist zum 15.09.12 ausgelaufen und soll verlängert werden. Soll werden ist gut - der 15. 09. war vor 10 Tagen... Wurde der jetzt verlängert - oder ist das noch offen?

Den neuen Vertrag hat sie allerdings erst nach Arbeitsantritt, d.h. nach dem 15.09. zur Unterschrift vorgelegt bekommen. Und schon unterschrieben? Oder hoffentlich noch nicht? Und hat sie in den 10 Tagen dazwischen gearbeitet?

R
rechtbekommen

25.09.2012 um 13:49 Uhr

C
Coolidge

25.09.2012 um 13:52 Uhr

"Den neuen Vertrag hat sie allerdings erst nach Arbeitsantritt, d.h. nach dem 15.09. zur

Unterschrift vorgelegt bekommen. Und schon unterschrieben? Oder hoffentlich noch nicht? Und hat sie in den 10 Tagen dazwischen gearbeitet?"

die Kollegin arbeitet wie schon erwähnt durch, d.h. z.b. auch heute sowie nach bestehenden Dienstplan auch im restlichen September und Oktober. Mein letzter Stand war dass sie (noch) nicht unterschrieben hat. Eine Unterschrift nach Arbeitsantritt würde aber doch eh keinen Unterschied machen, oder?

C
Coolidge

25.09.2012 um 13:54 Uhr

Großes Dankeschön an rechtbekommen, da muss ich mich jetzt erstmal durcharbeiten.

N
Nubbel

25.09.2012 um 14:40 Uhr

rechtbekommen, dir ist das teilzeit- und befristungsgesetz aber schon ein begriff? §15 abs 5

A
Angie

25.09.2012 um 15:06 Uhr

Hallo Coolidge, Deine Recherchen waren richtig. Die kalendermäßige Befristung eines AV ist nur bis zu 2 Jahren möglich. Der neue AV ist aber mit einem sachlichen Grund und daher nicht zeitlich begrenzt. Dieser kann immer wieder mit einem sachlichen Grund verlängert werden. Somit hat das Ende des einen mit dem Anfang des anderen nichts zu tun. Der AV ist korrekt. LG Angie

P
Petrus

25.09.2012 um 15:29 Uhr

@angie:

Mein letzter Stand war dass sie (noch) nicht unterschrieben hat. Der AV ist korrekt.

Und jetzt darfst Du §14(4) TzBfG lesen.

@coolidge

Eine Unterschrift nach Arbeitsantritt würde aber doch eh keinen Unterschied machen, oder?

Naja, eine ArbGeb könnte die nachträgliche Unterschrift als einvernehmliche Änderung des am 16.09. durch konkludentes Handeln abgeschlossenen Arbeitsvertrag betrachten wollen... Müsste dann vermutlich gerichtlich geklärt werden. Und auf Hoher See und vor Gericht...

C
Coolidge

25.09.2012 um 15:39 Uhr

Ungeklärt ist für mich auch immer noch der Einwurf von rechtsbeistand, dass eine derart kurzfristige Überschneidung von geduldeter Arbeitserbringung ohne vorliegenden Vertrag nicht von Belang sei

A
Angie

25.09.2012 um 15:41 Uhr

Hallo Petrus, der neue sachgrund bezogen AV muss nicht im Anschluss an einen kalendermäßigen erfolgen.

Der AV ist Korrekt! Wenn Sie ihn nicht unterschreibt hat sie keinen AV nicht einen unbefristeten! LG Angie

B
blackjack

25.09.2012 um 15:45 Uhr

Für die Verlängerung gilt die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Vertragsverlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Wird während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags nur eine mündliche Vertragsverlängerung vereinbart und diese später schriftlich fixiert, ist die mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB formnichtig. Der Anschlussvertrag gilt daher nach § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

P
Petrus

25.09.2012 um 15:49 Uhr

@angie:

Wenn Sie ihn nicht unterschreibt hat sie keinen AV nicht einen unbefristeten!

Das ist aber seit Kaiser Wilhelm anders! Guckst du §625 BGB.

C
Coolidge

25.09.2012 um 15:53 Uhr

@ blackjack:

ja, aber was ist denn wenn die erste befristung ohne sachgrund war und die jetzt anzufechtende mit sachgrund. Dann handelt es sich ja nicht mehr um eine Verlängerung sondern um ein gesondert zu betrachtendes Arbeitsverhältnis, oder nicht?

A
Angie

25.09.2012 um 16:08 Uhr

Blackjack, dann aber auch Satz 2 § 16 TzBfG Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Petrus ich wollte damit ausdrücken, dass sich die AN hier meiner Meinung nach schaden würde. Was ist wenn Sie vor Gericht recht bekommt und dann ordentlich geküdigt wird. Ich würde den Vertrag unterschreiben. LG Angie

B
blackjack

25.09.2012 um 16:24 Uhr

Coolidge, sofern dem ArbNeh vor dem neuen Arbeitsantritt (Sachgrundbefristung) ein Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung vorliegt, ist unerheblich, wenn der ArbNeh diesen Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet zurückgibt. Kommt also darauf an, was die Beiden abgesprochen haben. Letztendlich wird hier wohl nur das Gericht entscheiden. Würde trotzdem einen Fachanwalt aufsuchen.

P
Petrus

25.09.2012 um 16:51 Uhr

@angie

ordentlich gekündigt werden wozu der ArbGeb dann wieder einen gerichtsfesten Grund braucht...

ich wollte damit ausdrücken, dass sich die AN hier meiner Meinung nach schaden würde. Das würde ich aufgrund der mageren Fakten nicht folgern wollen.

G
gironimo

25.09.2012 um 18:01 Uhr

allein das Fehlen der Unterschrift reicht nicht aus, um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Die Frage ist, ob sich die Parteien schon zuvor auf die Weiterbeschäftigung verständigt haben.

So wie die Frage klingt, würde ich das hier nicht annehmen (oder doch?). Wenn sich beim Ablauf des Vertrages niemand gerührt hat, sie aber weiterhin vom AG beschäftigt und auch eingeplant wurde, würde ich allerdings von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgehen.

Wie war denn die Anhörung des BR zu dieser Sache?? War die korrekt, oder kann der BR hier ansetzen, bevor die Kollegin selbst zu einem Rechtsstreit hingezogen wird?

C
Coolidge

25.09.2012 um 18:48 Uhr

@ gironimo:

die Anhörung des BR verlief absolut korrekt und auch mehr als rechtzeitig. Der Betriebsrat hat der Befristung seinerzeit zugestimmt.

Mit der Kollegin wurde sich schon im Juni auf eine Weiterbeschäftigung für ein Jahr geeinigt (mündlich), allerdings wurde wohl dort der jetzt angeführte Sachgrund (Krankheitsvertretung, also längstens bis Wiederantritt Arbeit Kollege X) nicht erwähnt. Die Kollegin war und ist nachwievor mit einer weiteren Befristung um ein Jahr einverstanden, allerdings stört sie der Sachgrund immens, da es da ja jederzeit mit dem Arbeitsverhältnis vorbei sein kann.

Die Tatsache, dass die Schriftform bei der Kollegin verspätet vorgelegt wurde, ist nach meiner Einschätzung dem mangelndem Zeitmanagement der Einrichtungsleitung zu verdanken, auf deutsch Schlamperei.

Dummerweise ist sie kein Gewerkschaftsmitglied, es besteht also erstmal aufgrund der Kosten Scheu den Fachanwalt aufzusuchen. Da die Kollegin zwar beim BR schon jede Menge Alarm geschlagen hat, zwischen ihr und der Einrichtungsleitung aber überhaupt noch kein Gespräch stattgefunden hat (sie ist der Leitung aus dem Weg gegangen um nicht unter Rechtfertigungsdruck wg. noch fehlender Unterschrift zu gelangen)wird jetzt erstmal versucht das Ganze einvernehmlich mit der Einrichtungsleitung zu klären. Den Betriebsrat möchte sie bei entsprechenden Gesprächen aber nicht dabei haben, werde aber auf dem laufenden gehalten.

(die hundertprozentige Garantie dass sie bezüglich der Entfristung auf der sicheren Seite ist konnte ich ihr leider nicht vermitteln, auch aufgrund der doch sehr gegensätzlichen Aussagen hier).

N
Nubbel

25.09.2012 um 19:32 Uhr

über was diskutiert ihr hier? es ist egal ob vorher oder nachher mit oder ohne sachgrund befristet wurde. der einzig wichtige fakt ist, dass die kollegin seit geraumer zeit schon ohne arbeitsvertrag arbeitet und nun mal befristete verträge immer VOR arbeitsantritt unterschrieben sein müssen.

und angi du solltest dringend denken bevor du schreibst!!!!

lest doch einfach mal im gesetz nach, einfacher geht es nicht

W
wahlvst

25.09.2012 um 20:36 Uhr

BAG, 16.03.2005, 7 AZR 289/04

Befristeter Arbeitsvertrag: Schriftliche Bestätigung genügt nicht Schließen ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, so handelt es sich um einen Formfehler — mit der Folge, dass der Mitarbeiter unbefristet beschäftigt werden muss. Das gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auch schriftlich fixiert wurde. Hat allerdings ein sachlicher Grund für die Befristung vorgelegen, so wird durch neue schriftliche Vereinbarung der Arbeitsvertrag wieder befristet — allerdings nur für die Zukunft.

Quelle: Wolfgang Büser

Formnichtig vereinbarte Befristung eines Arbeitsverhältnisses und Anhängigkeit einer Konkurrentenklage - Vereinbarung einer Vertragsverlängerung

Gericht: BAG

Datum: 16.03.2005

Aktenzeichen: 7 AZR 289/04

Entscheidungsform: Urteil

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/urteile-ansicht/poc/docid/566558/

Weiter: Leitsätze: „Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.“ (BAG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 7 AZR 514/05) http://www.voeb.de/download/befristung_arbeitsvertraege.pdf.

W
Watschenbaum

25.09.2012 um 20:49 Uhr

wenn dieser neue sachgrundbefristete Vertrag unterschrieben wird (egal wann), ist das Thema gegessen

somit kann man im Moment nur raten, nicht zu unterschreiben

außer man will seine Ruhe haben und ist nicht sonderlich konfliktfreudig

H
Hoppel

25.09.2012 um 21:45 Uhr

@ Watschenbaum

Das Thema ist aber auch nur dann gegessen, wenn der Vertrag rückdatiert ist.

Unterschreibt die Kollegin mit aktuellem Datum oder ist der Vertrag nicht rückdatiert, würde ich meine Unterschrift problemlos leisten. Innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf dieser Befristung kann sich die Kollegin dann noch immer überlegen, ob sie eine Entfristungsklage einreicht oder nicht.

W
Watschenbaum

25.09.2012 um 21:52 Uhr

ne, ne

es ist niemand gehindert, auch aus einem evtl. unbefristeten Arbeitsverhältnis (das bereits entstanden sein könnte) heraus wirksam einen neuen sachgrundbefristeten Vertrag zu unterschreiben,

dann könnte man das unbefristete Arbeitsverhältnis knicken

so ist die Unterschrift im vorliegenden Fall grundsätzlich kritisch zu sehen

H
Hoppel

26.09.2012 um 00:03 Uhr

@ Coolidge

Ich greif noch mal Deine Aussage raus:

"Die Kollegin war und ist nachwievor mit einer weiteren Befristung um ein Jahr einverstanden, allerdings stört sie der Sachgrund immens, da es da ja jederzeit mit dem Arbeitsverhältnis vorbei sein kann."

Was Du hier meinst, ist ein zweckbefristeter AV. Hat aber nichts mit einem kalendermäßig befristeten AV mit Sachgrund gemeinsam. Worum geht es also konkret?

Da sich das ursprüngliche Angebot vom dem jetzigen unterscheidet, sollte das BAG Urteil vom 13.6.2007, 7 AZR 700/06 beachtet werden. Ich glaub, dass das auch von Dir in Deiner Eingangsfrage gemeint war.

G
gironimo

26.09.2012 um 11:40 Uhr

Ich suche nach einem Weg, dass der BR für die Kollegin aktiv wird und sie nicht das Prozeßrisiko in jeder Hinsicht selber am Hals hat.

In so fern wäre die Frage, ob denn die Anhörung des BR tatsächlich richtig war. Wurde da ein Sachgrund genannt - oder doch nur eine zeitliche Befristung?

Da es bei der ganzen Angelegenheit vor dem Gericht im Wesendlichen darauf ankommt, was wer und wie beweisen kann, dürften beide Seiten ein Risiko haben. Daher könnte die Kollegin natürlich den BR erst einmal bitten, Ihre Interessen im Betrieb zu vertreten und Ihr sucht das gemeinsame Gespräch.

Den Rechtsweg würde ich jetzt sowieso noch nicht angehen, sondern erst dann, wenn sich das Jahr dem Ende zu neigt.

C
Coolidge

26.09.2012 um 16:24 Uhr

"Da es bei der ganzen Angelegenheit vor dem Gericht im Wesendlichen darauf ankommt, was wer und wie beweisen kann, dürften beide Seiten ein Risiko haben. Daher könnte die Kollegin natürlich den BR erst einmal bitten, Ihre Interessen im Betrieb zu vertreten und Ihr sucht das gemeinsame Gespräch."

Genau dies habe ich ihr gestern angeboten. Leider möchte sie dies nicht, da es ihr wohl unangenehm ist gegenüber der Heimleitung einzugestehen beim Betriebsrat gewesen zu sein. Dem Br war die Sachgrundbefristung bekannt, im Prinzip haben wir ja uns immer dafür eingesetzt dass Krankheitsvetretungen konsequent nach Wegfall der Lohnfortzahlung besetzt werden.

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