W.A.F. LogoSeminare

technisches Hilfsmittel nach Arbeitsunfall

J
Jaliyah
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wenn nach einem Arbeitsunfall ein technisches Hilfmittel für den betroffenen Arbeitnehmer von der UK gestellt wird, wie verhält es sich dann mit den Eigentumsrechten? Darf kein anderer Arbeitnehmer dieses Gerät benutzen?

1.33205

Community-Antworten (5)

B
BRMler

16.09.2012 um 22:22 Uhr

Warum stellst du diese Fragen nicht einfach an die UK. Also die Stelle welche das Hilfsmittel stellt?

J
Jaliyah

16.09.2012 um 22:25 Uhr

-weil die Sonntags nicht da sind -weil es heute einen riesen Ärger gab -weil ich dieses Forum fand -weil ich dachte, ich frag hier einfach mal -weil es cool wäre morgen eine Antwort zu haben

  • .........................
N
Nubbel

16.09.2012 um 22:53 Uhr

wenn das integrationsamt zahlt ist das eindeutig geregelt. wie das bei der uk ist.....coole frage..... ich weiß es nicht

G
gironimo

17.09.2012 um 10:13 Uhr

.... ich auch nicht.

Aber ich würde sagen - warum sollte jemand anderes das Hilfsmittel nicht nutzen dürfen, wenn der anderte es gerade nicht nutzt (die Hebehilfe, den Treppenlift .......)? Es kommt ja sicherlich auch auf das Hilfsmittel an und vielleicht muss man hier Unterscheidungen wie "Eigentümer und Besitzer" anstellen.

R
rechtbekommen

17.09.2012 um 10:48 Uhr

Die erste Antwort war schon richtig. Denn hier hat keiner eine notwrndige Glaskugel. Keiner kennt also das Hilfsmittel, den Bescheid aus dem hervorgeht wer wsrum unter welchen Auflagen das Hilfsmittel erhalten hat. Das Ganze betrifft ja dann auch Verschleiss und ggf Ersatz bei Beschaedigung. Wenn also ein Dritter es nutzt und es dann Beschaedigt wird. Auch die Frage wer hat das Eigentunsrecht, AG oder AN oder gar nur leihweise Ueberlassung vom Rehatraeger.

Ihre Antwort