Mitbestimmingsrecht bei Einsatz von Leiharbeitern
Ist der kurzfristige Einsatz von einem Leiharbeiter (hier als Krankheitsersatz für unseren Koch) mitbestimmungspflichtig?
Community-Antworten (3)
14.09.2012 um 11:01 Uhr
JA!!! Bei einem – und sei es kurzfristigen – tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Betrieb der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
14.09.2012 um 12:10 Uhr
JA!! Personelle Einzelmaßnahme, die unter Umständen Schule macht, wenn Ihr nicht aufpasst!!
14.09.2012 um 13:48 Uhr
meckerziege
..., die unter Umständen Schule macht, wenn Ihr nicht aufpasst!! ????? verstehe ich nicht. Ist doch gut und klar, dass hier bei verrübergehendem Ausfall, Grund egal, Ersatz geschaffen werden muss. Ist auch so besser als wenn man die Arbeit zusätzlich von den anderen mitmachen lässt!
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