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Mitbestimmingsrecht bei Einsatz von Leiharbeitern

S
schluetj
Nov 2016 bearbeitet

Ist der kurzfristige Einsatz von einem Leiharbeiter (hier als Krankheitsersatz für unseren Koch) mitbestimmungspflichtig?

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Community-Antworten (3)

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wahlvst

14.09.2012 um 11:01 Uhr

JA!!! Bei einem – und sei es kurzfristigen – tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Betrieb der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

http://www.igmetall-zoom.de/home-zoom-66/13-arbeitnehmerueberlassung/243-staerkung-der-mitbestimmung-der-arbeitgeber-hat-dem-betriebsrat-vor-der-einstellung-eines-leiharbeitnehmers-dessen-namen-mitzuteilen.html

M
meckerziege

14.09.2012 um 12:10 Uhr

JA!! Personelle Einzelmaßnahme, die unter Umständen Schule macht, wenn Ihr nicht aufpasst!!

W
wahlvst

14.09.2012 um 13:48 Uhr

meckerziege

..., die unter Umständen Schule macht, wenn Ihr nicht aufpasst!! ????? verstehe ich nicht. Ist doch gut und klar, dass hier bei verrübergehendem Ausfall, Grund egal, Ersatz geschaffen werden muss. Ist auch so besser als wenn man die Arbeit zusätzlich von den anderen mitmachen lässt!

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