Erstellt am 14.09.2012 um 09:01 Uhr von wahlvst
JA!!!
Bei einem – und sei es kurzfristigen – tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Betrieb der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
http://www.igmetall-zoom.de/home-zoom-66/13-arbeitnehmerueberlassung/243-staerkung-der-mitbestimmung-der-arbeitgeber-hat-dem-betriebsrat-vor-der-einstellung-eines-leiharbeitnehmers-dessen-namen-mitzuteilen.html
Erstellt am 14.09.2012 um 10:10 Uhr von meckerziege
JA!!
Personelle Einzelmaßnahme, die unter Umständen Schule macht, wenn Ihr nicht aufpasst!!
Erstellt am 14.09.2012 um 11:48 Uhr von wahlvst
meckerziege
..., die unter Umständen Schule macht, wenn Ihr nicht aufpasst!!
?????
verstehe ich nicht. Ist doch gut und klar, dass hier bei verrübergehendem Ausfall, Grund egal, Ersatz geschaffen werden muss. Ist auch so besser als wenn man die Arbeit zusätzlich von den anderen mitmachen lässt!