Erstellt am 10.09.2012 um 17:39 Uhr von gironimo
Der AN muss den AG über Nebentätigkeiten in Kenntnis setzen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Der AG hat ein "Vetorecht", wenn zum Beispiel durch die Nebentätigkeit die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllt werden können oder eine Konkurrenzgeschäft entsteht.
Erstellt am 11.09.2012 um 08:13 Uhr von rkoch
> Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Nur bedingt richtig.....
Grundsätzlich ist das von Gesetzes wegen so richtig (Art. 12 (1) GG). Das kann aber durch Arbeitsvertrag abbedungen werden. Sprich: Enthält der Arbeitsvertrag eine entsprechende Sperrklausel ist es zumindest sinnvoll sich an diese zu halten. Ob sie rechtswirksam ist hängt IMHO von der genauen Formulierung ab. Aber ich glaube kaum dass sich deswegen jemand ernstlich mit dem Haupt-Brötchengeber streiten möchte, oder?
Erstellt am 11.09.2012 um 08:37 Uhr von Kulum
Sorry wenn ich dir widerspreche, aber §12 Abs.1 GG kann definitiv nicht per Arbeitsvertrag abbedungen werden.
Grundsätzlich wird das GG nur durch andere Gesetze eingeschränkt und das auch nur bedingt. Im vorliegenden Fall gilt es also BGB und ArbZG zu beachten. Per se im Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit zu untersagen ist in jedem Fall eine unwirksame Klausel. Dabei kommt es auch nicht auf die genaue Formulierung an.
Im übrigen sind in Deutschland viele Menschen auf einen solchen Nebenjob angewiesen, wie ja auch die momentane Rentendiskussion in Regierung und Opposition einmal mehr zeigt. In so fern - wenn ich müsste, ich würde mit meinem "Haupt-Brötchengeber" genau deswegen ernstlich streiten. Wenn dieser genügend zahlen würde, würde sich die Frage nach einem Nebenjob ja gar nicht erst stellen.
Erstellt am 11.09.2012 um 09:50 Uhr von Kölner
@all
Nur mal so am Rande:
Der Kollege ist 'nebenberuflich' selbständig! Hinsichtlich der Nebentätigkeit und der Schutzfunktion, die eine entsprechende Klausel im AV haben soll, ist da bei einer Selbständigkeit wenigstens eine Fragezeichen zu setzen.
Ich sehe hier keine zwingende Meldepflicht...
Erstellt am 11.09.2012 um 09:55 Uhr von Kulum
Na, weiß nich. Wenn jemand im Nagelstudio beschäftigt ist und auch in Selbstständigkeit Nägel lackiert würde ich schon denken, dass dies die Interessen des AG tangiert. Mag in diesem Fall zwar unzutreffend sein, aber ganz so pauschal würde ich das nicht unterschreiben.
Erstellt am 11.09.2012 um 11:48 Uhr von rkoch
@Kulum
"abbedungen" war ein zugegeben doofes (falsches) Wort, denn abbedungen (außer Kraft gesetzt)werden kann ein Grundrecht natürlich nicht.
Es gibt aber durchaus rechtswirksame derartige Klauseln, nämlich z.B. dann, wenn die eigene Arbeit beim AG derart ist, dass eine entsprechende Nebentätigkeit die Rechte des AG tangiert. Dann kollidieren eben die beiden Grundrechte miteinander, wie Du selbst ja im letzten Beitrag anerkennst. Insofern "kommt es auf die Formulierung an". Ein generelles Verbot z.B. geht überhaupt nicht; ein Zustimmungsbedürfnis muss derart formuliert sein, dass erkennbar ist wann der AG widersprechen darf weil eine Interessenkollission vorliegt, etc.
Mit dem "sinnvoll sich erstmal dran zu halten" wollte ich ja indirekt andeuten, dass auch ich derartige Klauseln mit etwas Abstand betrachten würde... Ich halte es für durchaus wahrscheinlich das eine derartige Klausel so formuliert ist, dass sie unwirksam ist. Aber am Ende zieht der AN den kürzeren wenn er sich nicht an das hält was er unterschrieben hat. Derartige Kündigungsschutzprozesse gehen doch fast immer mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses einher, Klausel wirksam oder auch nicht.
Erstellt am 11.09.2012 um 12:32 Uhr von blackjack
Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.
BAG, Urteil vom 11. 12. 2001 - 9 AZR 464/00 (LAG Rheinland-Pfalz Urteil 16. 7. 1999 3 Sa 495/99)