Erstellt am 07.09.2012 um 07:11 Uhr von Lexipedia
Hallo Monster,
wie kann der AG kündigen, wenn der BR widersprochen hat? Gab es eine Zustimmungsersetzung durch ein Arbeitsgericht?
Welche Regelungen gibt es überhaupt zum Tanken?
Welche Regelungen gilt für die Benutzung durch den Mitarbeiter?
Wenn der Wagen danach privat genutzt wurde sehe ich hier kein Grund für die Kündigung. Ist der Wagen privat genutzt worden ohne das abzurechnen - wenn es verlangt wird - könnte es eng werden. Hier müsste man die genauen Regelungen zur Kfz-Benutzung durch die Mitarbeiter kennen. Auch die Firmenzugehörigkeit wäre - siehe Emely - hinzuzu ziehen.
Frage am Rande: Was für ein Auto ist das das mit ca. 2,3 l pro 100 km auskommt?
Erstellt am 07.09.2012 um 08:29 Uhr von mainpower
Hallo,
einer Fristlosen Kündigung kann man nicht wiedersprechen, höchstens Bedenken äussern.
Erstellt am 07.09.2012 um 08:37 Uhr von gironimo
Wenn man einen unliebsamen BR los werden will, kann man dies doch nur tun, wenn man einen vermeintlichen K-Grund für eine fristlose K. findet. Also sucht man was .....
Wenn der scheinbare Betrug nur theoretisch auf dem Papier errechnet und vermutet werden kann, dürfte das kaum reichen. Vielleicht fährt der Kollege ja auch mit Bleifuß - oder oder
Wie hier schon gesagt wurde. Eigentlich kann der AG nur Kündigen, wenn die Zustimmung bzw. ersetzte Zustimmung vorliegt. Der Kollege wird ja wohl den Weg zu einem Fachanwalt kennen.
Erstellt am 07.09.2012 um 09:34 Uhr von rkoch
@mainpower
> einer Fristlosen Kündigung kann man nicht wiedersprechen, höchstens Bedenken äussern.
Auch der fristlosen Kündigung eines BRM nicht? Ganz was neues.....
Tja - und wie geronimo sagt: Das Problem ist wie immer: etwas dürfen und etwas tun sind zwei paar Sachen. Der AG darf nicht, aber er tut es trotzdem. Und da ist das KSchG ganz spezifisch:
§7 KSchG:
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam;
Ergo: Wenn der Kollege nicht innerhalb der 3-Wochenfrist des §4 KSchG das ArbG anruft, dann ist die Kündigung wirksam. Das sie dem Grunde nach gar nicht wirksam sein kann, ist dann belanglos. Also nichts wie hin zum ArbG. Die Aufhebung der Kündigung ist dann nur noch Formsache, es sei denn, das BRM zieht im Gütetermin seine Anfechtung zurück (wenn die Knete stimmt).
Erstellt am 07.09.2012 um 16:37 Uhr von zyklus
Hi,
ich muss das mal für mich selbst ordnen.
Also das BRM ist zu einer Schulung gefahren (und wieder zurück) und musste logischerweise auch mal an die Zapfsäule. Das alles mit einem Dienstwagen. Nun hat der Kollege aber mehr getankt und zur Abrechnung gebracht, als er gebraucht hat. Sehe ich das richtig?
Und nun nimmt man an, dass diese Mehrtankung für private Fahrten gedacht ist.
Man weiß also ganz genau, was das Fahrzeug verbraucht, wie der Fahrstil des Kollegen ist und ob eventuell Umleitungen zu fahren waren? Wow....
Und aus sowas lässt sich eine fristlose drehen? Bin ich überrascht.
zyklus