Fristlose Kündigung + Verfahrensfehler
Hallo darf ein Betriebsrat, wenn es um eine fristlose Kündigung geht, erneut einen Beschluss über die Kündigung fassen, wenn bereits ein Beschluss gefasst wurde? - Betriebsrat stimmte bereits 1 Tag nach Bekanntgabe gegen die fristlose Kündigung eines MA und soll nun (1 Woche später) nocheinmal beschließen. Kann die Kündigung damit nicht schon "hinfällig" werden, wegen "Verfahrensfehler"???
Community-Antworten (9)
06.01.2008 um 16:26 Uhr
Hallo, wieso soll der BR nochmal beschliessen? Ihr habt doch bereits beschlossen. Von wem geht das aus???
06.01.2008 um 16:29 Uhr
Von der Marktleitung.
06.01.2008 um 16:41 Uhr
Wenn ihr Gründe habt wieder widersprechen. Scheint der Leitung selber aufgefallen zu sein, dass Sie einen Fehler bei der 1.ten Anhörung gemacht haben ;-) Na der BR ist ja kein Richter :-) (grade im BRII Seminar gelernt :-))
06.01.2008 um 16:48 Uhr
@MK_DR101,
Be(schluss) wie der Name schon sagt. Wenn die Formalien eingehalten wurden... ist schluss. ....auch wenn wichtige Informationen, fehlten...die dem BR Gemium nicht zur Verfügung standen.
http://www.djv.de/fileadmin/djv_Dokumente/betriebsrat/BR-Info/br-04-06.pdf
siehe Heilung?
06.01.2008 um 16:49 Uhr
Hallo zusammen, schönen Sonntag.
Der Beschluß des BR gegen die fristlose Kündigung ist innerhalb der 3 Tagefrist erfolgt. Eurer Marktleitung passt jetzt euer Beschluß nicht und ihr sollt jetzt einen neuen Beschluß in ihrem Sinne machen. Korrekt ?? Macht einfach nichts ! Was ihr gemacht habt war (formell & für den Betroffenen) richtig und die Frist ist sowieso abgelaufen. Vielleicht solltet ihr den Betroffenen über euren Beschluß in Kenntnis setzen. Wenn die Marktleitung euren Beschluß schon offensichtlich manipulieren will läßt sie ihn eventuell (im Falle eurer Weigerung) auch einfach verschwinden, bzw. kommt ihrer Verpflichtung nicht nach den Betroffenen darüber zu informieren.
Gruß Axel
06.01.2008 um 16:52 Uhr
wolkenhexe, aber sicherlich habt Ihr auch gelernt, dass bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung nur Bedenken geäußert werden können. Der BR kann hier nicht widersprechen. Es sei denn es handelt sich um ein BRM, dann ist die Zustimmung des BR erforderlich.
MK, gegen eine Kündigung eines "normalen" mA kann der BR nicht stimmen, er kann widersprechen oder Bedenken äußern (s.o.) Hier also nur Bedenken äußern. Ein Beschluss kann nochmal gefasst werden, wenn noch keine Außenwirkung erfolgte oder wenn AG und BR sich einig sind. Hier ist der AG allerdings an die Frist des BGB § 626 gebunden.
06.01.2008 um 17:20 Uhr
...also sieht es für unseren MA schon mal nicht so schlecht aus, wenn er eine Kündigungsschutzklage einreicht ??? ;-)
06.01.2008 um 17:40 Uhr
MK, vor Gericht und auf hoher See... Er sollte schon, aber was daraus wird, weiß im Moment sicher keiner. Hat er seine Kündigung denn schon?
06.01.2008 um 20:30 Uhr
Hallo darf ein Betriebsrat, wenn es um eine fristlose Kündigung geht, erneut einen Beschluss über die Kündigung fassen, wenn bereits ein Beschluss gefasst wurde? - Betriebsrat stimmte bereits 1 Tag nach Bekanntgabe gegen die fristlose Kündigung eines MA und soll nun (1 Woche später) nocheinmal beschließen. "
- könnte es möglich sein, dass 2 unterschiedliche Gründe zur "Fristlosen" und somit 2 getrennte Anhörungen erfolgen.
- könnte es möglich sein, dass neben der außerordentlichen Kündigung eine hilfsweise fristgerechte Kündigung zur Anhörung gebracht wurde. Dann wären auch 2 Reaktionen des BRs erforderlich.
"...also sieht es für unseren MA schon mal nicht so schlecht aus, wenn er eine Kündigungsschutzklage einreicht ??? ;-)"
Die Frage kann hier wohl niemand beantworten!
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