kleinere Listre im Betriebsrat
Hi kann mir jemand sagen welche Rechte eine Kleinere Liste innerhalb des Br hat. Problem ist derzeit das sich die andere Liste sehr dem AG verpflichtet sieht und z.B keinen Rechtsbeistand bestellen will.(kostet ja Geld). Können wir für unsere Liste einen Rechtsbeistand bestellen. Wir sind drei von 11 oder geht das alles nur mit beständiger Überzeugungs und Öffentlichkeitsarbeit? Nach unserer Rechtsauffassung müßte auch ein Beschlussverfahren zum Thema Tendenzbetrieb angestrebt werden,aber auch das will die Mehrheit nicht. ratlos!
Community-Antworten (7)
07.09.2012 um 09:00 Uhr
Du sagst es selbst, die Mehrheit entscheidet. Eine kleine Liste hat die gleichen Rechte, wie die größere, nicht mehr und auch nicht weniger. Letztendlich haben die Wähler gewählt ...
07.09.2012 um 10:59 Uhr
...man nennt es auch Demokratie! und: Nein, man kann sich nur einen eigenen Anwalt als Liste leisten, wenn man ihn auch selbst bezahlt.
07.09.2012 um 11:16 Uhr
oder geht das alles nur mit beständiger Überzeugungs und Öffentlichkeitsarbeit?<
So ist es, nutzt Eure Möglichkeiten, Euch zu Wort zu melden.
PS: Viele Anwälte führen ein intensives Erst-Gespräch mit Betriebsräten ohne gleich eine Rechnung zu stellen. Vielleicht kann Euch das schon weiter helfen.
07.09.2012 um 11:26 Uhr
Aber mal langsam... fortini hat hier ein konkretes Problem:
Nach unserer Rechtsauffassung müßte auch ein Beschlussverfahren zum Thema Tendenzbetrieb angestrebt werden
darauf sollte man mal eingehen....
Warum wollt ihr denn einen Feststellung, ob ihr ein Tendenzbetrieb seid? Wollt ihr den BR auflösen? Auf Tendenzbetriebe findet das BetrVG keine Anwendung......
Im Übrigen wird es i.d.R. nicht als notwendig angesehen, dass derartiges überhaupt gerichtlich festgestellt wird (Wurde erst vor ein paar Tagen ein entsprechendes Urteil zitiert). Es ist erstmal Sache der AG ihren Betrieb entsprechend einzustufen. So der AG kein Problem damit hat, dass ihr KEIN Tendenzbetrieb seid, warum wollt ihr das dann anzweifeln?
Was anderes wäre, wenn ihr feststellen lassen wolltet, in welchem Umfang bei Euch eine betriebsratsfähige Einheit besteht. Das geht nach §18 (2) BetrVG. Antragsberechtigt wäre in dem Fall auch eine GEW, sofern ihr Euch also deren Unterstützung versichern könntet, könnte auch eine Minderheit im BR derartiges anstoßen. Das gilt im übrigen immer, wenn der GEW das Recht zugestanden wird auf den BR Einfluss zu nehmen.
07.09.2012 um 14:52 Uhr
rkoch, sag mal "Auf Tendenzbetriebe findet das BetrVG keine Anwendung......"
Also ich arbeite seit 21 Jahren im Tendenzbetrieb, bislang existiert der BR noch ;-))
Das BetrVG findet eingeschränkt Anwendung, aber in der Hauptsache, hat es Bestand. Nicht alle TendenzUn sind Kirchen ;-)
Und ich glaube eher, dass der AG das UN als Tendenzbetrieb einstuft und fortini das anzweifeln will.
fortini, das geht sowieso nur im konkreten Fall und nicht per Feststellungsklage. Aber auch da braucht Ihr Mehrheiten.
07.09.2012 um 21:16 Uhr
Danke für eure Antworten. Ja wir zweifeln an das wir ein Tendenzbetrieb sind. Und wie ist das gemeint mit der Betriebsratsfähigen Einheit? Die 8 sind sich immer einig und wir drei oft nicht! Denke jedoch wir müssen uns als Liste profilieren z.B auf der nächsten BV. Dürfen wir als Liste auch sagen wogegen wir waren oder unterliegt das irgendwelchen Klauseln. Es soll ja auf BV auch keine Streitigkeiten enstehen. Hab ich das jetzt richtig verstanden,wenn der AG sagt wir sind ein TB dann müssen wir das so hinnehmen obwohl die Rechte vom BR erheblich eingeschränkt werden? L:G fortini
10.09.2012 um 10:36 Uhr
wie ist das gemeint mit der Betriebsratsfähigen Einheit
Das steht so in §18 (2) BetrVG: (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
Unter einer "betriebsratsfähigen Organisationseinheit" versteht man einen Betrieb nach §1 (1) BetrVG, einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen nach §1 (2) BetrVG, einen Betriebsteil mit Optionsrecht bzw als eigenständiger Betrieb nach §4 (1) BetrVG. Über §18 (2) kann man eben vom ArbG endgültig feststellen lassen, ob eine solche, und wenn, dann welche Form von betriebsratsfähiger Organisationseinheit vorliegt.
In diesem Sinne könntet ihr den Antrag an das ArbG stellen "festzustellen, dass Euer Betrieb ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist, in der ein BR zu wählen ist." Wenn das ArbG das bejaht, dann seid ihr ein solcher Betrieb. Das ist aber nur relevant, wenn
- Euer AG wegen des Tendenzbetriebes die Wahl eines BR ablehnt (vgl. §118 BetrVG)
- Ihr Euch unsicher seid, wer alles zu diesem Betrieb gehört und wer nicht (z.B. wenn der AG behauptet, dass ein Teil von Euch keine AN sind oder wenn es "Filialen/Außenstellen" gibt, deren Zuordnung unklar ist). Wenn es derartige Unklarheiten nicht gibt, ist es auch fast bedeutungslos wenn Euer AG Euch als Tendenzbetrieb bezeichnet. Lediglich die Frage nach der Geltung §106 ff. (siehe §118) könnte dann offen sein.
Die 8 sind sich immer einig und wir drei oft nicht!
Damit hat das gar nichts zu tun....
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