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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

betriebsratswahl nach einem jahr für ungültig erklärt

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prometheus
Nov 2016 bearbeitet

hallo, wir sind eine freie katholische schule und hatten im letzten oktober außerordentliche mav-wahlen, da ein mitglied der mav ausgeschieden war. der wahlvorstand einigte sich mit dem dienstherren(diözese) darauf, nur den einen mav-mitarbeiter nachzuwählen. nun ist erneut ein mav-mitglied ausgeschieden, und um zu vermeiden, dass der kollege auf der nachrückliste nun aktiv als mav- mitglied wirkt, erkärte die leitung die mav-wahl nachträglich für ungültig, nur der mav- vorstand sei noch die einzige mav . es gibt auch keine neuwahlen. meine frage nun: -kann eine mav einfach teilweise aufgelöst werden?die wahl für ungültig erklärt werden ohne gerichtsurteil, ohne schriftlichen einspruch? ich bin für jeden hinweis oder paragraphen dankbar, der mir weiterhilft danke vorab

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Community-Antworten (9)

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rkoch

06.09.2012 um 15:47 Uhr

Reden wir hier von einem Betriebsrat (Titelzeile) nach BetrVG oder von einer Mitarbeitervertretung nach kirchlichem Arbeitsrecht (MAVO)?

Falls letzteres, liegt das Problem einer Antwort schon darin, dass es hier keine einheitliche Regelung gibt, sondern jede Diözese bzw. Landeskirche ihre eigenen Regelungen kennt.

Ich bin mir relativ sicher, dass das was hier geschehen ist unzulässig ist, da die entsprechenden Regelungen in dem Bereich dem BetrVG ähnlich sind. Das wars aber auch schon....

M
meckerziege

06.09.2012 um 15:51 Uhr

Soweit ich weiß: es gibt da enge Fristen zur Wahlanfechtung. Und es gibt auch keine teilweise Nachwahl.

Ich weiß, in kirchlichen Einrichtungen andere "Rechtssprechung" herrscht - darum kann ich Euch mal den Tip geben, wendet Euch an die GEW oder an verdi, die damit Erfahrungen haben.

B
Betriebsrätin

06.09.2012 um 16:22 Uhr

Hier ist auch zwischen Anfechtung und Nichtigkeit zu unterscheiden. Bei Nichtigkeit gibt es keine Fristen!

P
prometheus

06.09.2012 um 16:22 Uhr

an rkoch: es handelt sich um die mavo nach kirchlichenrecht nicht um betrvg. dennoch dacht ich, dass nur ein ordentliches gericht nach ablauf der zulässigen fristen eine wahl für ungültig/unzulässig erklären kann. in der mavo der diözese rottenburg kann ich darüber nix finden, da dies sicher ein sonderfall ist.

P
prometheus

06.09.2012 um 16:27 Uhr

an betriebsrätin: muss nicht auch bei nichtigkeit irgendein offizielles prozedere stattfinden, oder kann das der dienstherr einfach mal so beschließen ohne offizielle ankündigung, mitarbeiterversammlung o.ä., dass er die wahl für nichtig hält?

L
Lotte

06.09.2012 um 20:54 Uhr

prometheus, solltet Ihr der Caritas unterstellt sein, gilt diese MAVO: http://www.caritas.de/cms/contents/caritasde/medien/dokumente/dcv-zentrale/arbeits-undtarifrech/rahmen-mavo2010/rahmen-mavo%202010.pdf

Und da findet sich z. B. unter § 13 (3) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes findet eine Neuwahl statt, wenn...

...die Mitarbeitervertretung im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen aufgelöst ist.

Also: Kirchengericht.

B
Betriebsrätin

06.09.2012 um 22:35 Uhr

Klar muss auch bei Nichtigkiet ein Rechtsverfahren dieses feststellen. Also müssne Klageberechtigte klagen und dann entscheidet ein Gericht. Doch eine solche Klage kann ggf. auch noch notfalls im letzten Jahr der Wahlperiode erfolgen/ eingereicht werden.

K
Klingelbeutel

07.09.2012 um 10:29 Uhr

Das ist absolut unzulässig. Der DG kann nicht einfach in die Rechte der MAV Wahlen oder auch Nachwahlen eingreifen, um z.Bsp zu verhindern, das ein gewähltes MAV-Mitglied (Nachrücker) in die aktive MAV einzieht.

Wenn kein Nachrücker da ist, dann muss nach dem vorgeschriebenen Verfahren nachgewählt werden, was dann wohl auch geschehen ist - zuerst.

Die Wahlen sind immer von einem von der Personalversammlung gewählten Wahlsvorstabd zu leiten, nach dem vorgeschriebenen Verfahren.

Abwahl(Auflösung) der MAV oder Ausschluss eines Mitgliedes nur per Antrag( an die Schlichtungsstelle (mag in einigen Landeskirchen anders heißen) und auch nur bei grober Pflichtverletzung oder Amtsmissbrauch. Hier könnte auch der DG tätig werden als Anttragssteller.

Das dort genannte Verfahren wäre ja ungeheuerlich!

Wenn allerdings gar keine MAV mehr da wäre, dann könnten die DN mit Hilfe des DG agieren, um einen Wahlvorstand zu installieren.

Kommt aber bei Kirchens vor, dass der DG so selbstherrlich handeln will.

P
prometheus

07.09.2012 um 15:19 Uhr

vielen ,vielen dank euch allen! heut war glk und da wollten die das so am rande kurz durchboxen. dank eurer hilfe war ich vorbereitet und jetzt rauchts im karton!!!

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