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§ 613a BGB bitte Helfen

J
jetztgehtslos
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen habe da mal eine Frage an euch mit der Bitte um Hilfe. Bei uns hat ein Betriebsübergang stattgefunden nach § 613a BGB und die Geschäftsleitung sind der Meinung das wie nach dem § 613a BGB es heißt das vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs nichts zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden darf, nicht zutrifft da wir keinen Tariefvertrag zuvor hatten. Ich bin der Meinung das jeder Arbeitsvertrag nicht innerhalb eines Jahres geändert werden darf. Was wisst Ihr darüber ? Hoffe Ihr könnt uns helfen.

1.57609

Community-Antworten (9)

W
Widder

09.04.2010 um 16:44 Uhr

Laßt euch nicht ins Boxhorn jagen.

§ 613a BGB ist Gesetz, und hat rein gar nichts mit dem TV zu tun.

Er muss sich danach richten, ob er will oder nicht...

B
BentoBox

09.04.2010 um 16:48 Uhr

"wie nach dem § 613a BGB es heißt das vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs nichts zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden darf"

Das steht aber nicht im § 613a drin!

Satz 2 (und um den geht es Euch offensichtlich) regelt lediglich das Schicksal von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen.

J
jetztgehtslos

09.04.2010 um 17:00 Uhr

Heißt das nun das, dass Schicksal der Einzelverträge nicht gesichert ist zumindest wie bei den Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen für ein Jahr ??

N
nicoline

09.04.2010 um 17:01 Uhr

jetztgehtslos,

vielleicht hilft das weiter:

http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm

B
BentoBox

09.04.2010 um 17:18 Uhr

Die Arbeitsverträge selber gelten unverändert weiter.

Es ist wichtig zu verstehen dass der § 613a keinen ZUSÄTZLICHEN Schutz der Arbeitnehmer beinhaltet, sondenr lediglich dafür sorgt dass der Erwerber in die Veträge eintritt, dass die vorher kollektivrechtlichen Regelungen individualrechtlich weiter gelten (hierfür gilt die einjährige Veränderungssperre) und dass der AN informiert werden muss und ggf. widersprechen kann.

Die Arbeitsverträge selber kann der Erwerber genau so ändern wie es der Veräußerer hätte tun (oder nicht tun) können. Insofern ändert sich rechtlich für die AN nichts.

G
geploeg

09.04.2010 um 18:37 Uhr

Diese Änderung der ARbeitsverträge ist aber nicht einseitig machbar, bzw. einseitig nur per Änderungskündigung und diese wäre nach 613a (4) wiederum i.d.R. nicht möglich....

B
BentoBox

09.04.2010 um 18:41 Uhr

Zitat geploeg:

"Diese Änderung der ARbeitsverträge ist aber nicht einseitig machbar, bzw. einseitig nur per Änderungskündigung und diese wäre nach 613a (4) wiederum i.d.R. nicht möglich...."

Bitte genau lesen!

Die "Kündigung wegen des Betriebsüberganges" ist unwirksam und nicht "die Kündigung ist wegen des Betriebsüberganges" unwirksam!

G
geploeg

09.04.2010 um 20:05 Uhr

@BentoBox

Was soll mir Deine Aussage jetzt sagen??? Wo habe ich etwas anderes behauptet???

F
Former

09.04.2010 um 20:33 Uhr

Hallo geploeg

der AG hätte ein Problem damit, evtl. Änderungskündigungen mit dem Betriebsübergang zu begründen er wäre auch selten dämlich, wenn er dies als Begründung anführen würde

aber allein deswegen, weil ein Betriebsübergang stattgefunden hat, ist eine evtl. Änderungskündigung nicht unwirksam

das ist der Punkt

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