§ 613a BGB bitte Helfen
Hallo zusammen habe da mal eine Frage an euch mit der Bitte um Hilfe. Bei uns hat ein Betriebsübergang stattgefunden nach § 613a BGB und die Geschäftsleitung sind der Meinung das wie nach dem § 613a BGB es heißt das vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs nichts zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden darf, nicht zutrifft da wir keinen Tariefvertrag zuvor hatten. Ich bin der Meinung das jeder Arbeitsvertrag nicht innerhalb eines Jahres geändert werden darf. Was wisst Ihr darüber ? Hoffe Ihr könnt uns helfen.
Community-Antworten (9)
09.04.2010 um 16:44 Uhr
Laßt euch nicht ins Boxhorn jagen.
§ 613a BGB ist Gesetz, und hat rein gar nichts mit dem TV zu tun.
Er muss sich danach richten, ob er will oder nicht...
09.04.2010 um 16:48 Uhr
"wie nach dem § 613a BGB es heißt das vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs nichts zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden darf"
Das steht aber nicht im § 613a drin!
Satz 2 (und um den geht es Euch offensichtlich) regelt lediglich das Schicksal von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen.
09.04.2010 um 17:00 Uhr
Heißt das nun das, dass Schicksal der Einzelverträge nicht gesichert ist zumindest wie bei den Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen für ein Jahr ??
09.04.2010 um 17:01 Uhr
09.04.2010 um 17:18 Uhr
Die Arbeitsverträge selber gelten unverändert weiter.
Es ist wichtig zu verstehen dass der § 613a keinen ZUSÄTZLICHEN Schutz der Arbeitnehmer beinhaltet, sondenr lediglich dafür sorgt dass der Erwerber in die Veträge eintritt, dass die vorher kollektivrechtlichen Regelungen individualrechtlich weiter gelten (hierfür gilt die einjährige Veränderungssperre) und dass der AN informiert werden muss und ggf. widersprechen kann.
Die Arbeitsverträge selber kann der Erwerber genau so ändern wie es der Veräußerer hätte tun (oder nicht tun) können. Insofern ändert sich rechtlich für die AN nichts.
09.04.2010 um 18:37 Uhr
Diese Änderung der ARbeitsverträge ist aber nicht einseitig machbar, bzw. einseitig nur per Änderungskündigung und diese wäre nach 613a (4) wiederum i.d.R. nicht möglich....
09.04.2010 um 18:41 Uhr
Zitat geploeg:
"Diese Änderung der ARbeitsverträge ist aber nicht einseitig machbar, bzw. einseitig nur per Änderungskündigung und diese wäre nach 613a (4) wiederum i.d.R. nicht möglich...."
Bitte genau lesen!
Die "Kündigung wegen des Betriebsüberganges" ist unwirksam und nicht "die Kündigung ist wegen des Betriebsüberganges" unwirksam!
09.04.2010 um 20:05 Uhr
@BentoBox
Was soll mir Deine Aussage jetzt sagen??? Wo habe ich etwas anderes behauptet???
09.04.2010 um 20:33 Uhr
Hallo geploeg
der AG hätte ein Problem damit, evtl. Änderungskündigungen mit dem Betriebsübergang zu begründen er wäre auch selten dämlich, wenn er dies als Begründung anführen würde
aber allein deswegen, weil ein Betriebsübergang stattgefunden hat, ist eine evtl. Änderungskündigung nicht unwirksam
das ist der Punkt
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