Erstellt am 04.09.2012 um 11:07 Uhr von rkoch
Die Umfragebögen an sich mit Sicherheit nicht...
Wohl aber die Verarbeitung der zurückgegebenen Informationen, so weit sie einem AN Eures Betriebes zugeordnet werden können. Das wäre ein Fall von §87 (1) Nr. 6. Müsste aber im Detail geprüft werden. So weit da z.B. steht "wie zufrieden sind sie mit der Betreuung durch xx", dann ja. Denn derartiges IST ja eben eine Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle.
Aber Bedenke: Das MBR bezieht sich nicht auf die Leistungsergebnisse, sondern nur auf die Verarbeitung an sich. Also z.B. auf die Verarbeitung, Speicherung, die Zulässigkeit der Verknüpfung mehrerer Informationen, etc.
Die Leistungsergebnisse können wieder nach anderen § relevant werden, z.B. §87 (1) Nr. 11 oder §96 ff., sofern anwendbar...
Erstellt am 04.09.2012 um 15:34 Uhr von gironimo
Ich sehe die Fragebögen hingegen auch schon bei ihrer Entstehung in der Mitbestimmung (Personalfragebogen und anschließend Beurteilungsgrundsätze).
Bei Personalfragebögen kommt es ja nicht darauf an, wer sie ausfüllt (also auch Kundenzufriedenheit). Es geht meiner Meinung nach um die Frage, ob die Fragen (und wenn ja welche) überhaupt gestellt werden. Und dann schließt sich auch daran, wie die Antworten bewertet werden (Beurteilungsgrundsätze).
Siehe auch § 94 BetrVG.