Erstellt am 03.09.2012 um 07:54 Uhr von rolfo
Ja, das ist möglich, und das entscheidet allein die Kollegin. Durch Elternzeit ist das Mandat nicht aufgehoben.
Erstellt am 03.09.2012 um 09:37 Uhr von rkoch
Allerdings sollte ein Detail nicht unerwähnt bleiben:
Im Erziehungsurlaub erhält die Kollegin ja kein Einkommen vom AG. Das BR-Amt ist ein unentgeltliches Ehrenamt! Nach §37 (2) BetrVG darf lediglich das Einkommen wegen BR-Arbeit nicht gemindert werden. Wo kein Einkommen gezahlt wird kann auch nichts gemindert werden.... Ihr "Einkommen" bezieht sie in Form des Elterngeldes. Und das wird ja nicht gemindert.
Auch §37 (3) ist kein Ausweg. Da die Kollegin z.Zt. keine Arbeitszeit hat, findet zwar jegliche BR-Arbeit "außerhalb der persönlichen AZ" statt. Allerdings ist das nicht "betriebsbedingt". Also gibt es auch keinen Freizeitausgleich und auch keine Abgeltung als Mehrarbeit.
Ergo: Die Kollegin erhält für die BR-Arbeit keinen Cent vom AG! Sie macht alles was sie für den BR macht für lau.
Allerdings: Die ANFAHRT muss der AG bezahlen (7 ABR 45/04), da derartiges nicht unter §37 fällt sondern unter §40, und zwar i.d.R. in Höhe der Kosten die durch Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel entstanden wären.
Das soll jetzt aber nicht heißen, dass ich Euch das ausreden will, ihr sollte Euch nur dieses Umstandes bewusst sein.....
Etwas anderes gilt im übrigen, wenn die Kollegin im Erziehungsurlaub Teilzeit bei ihrem AG arbeitet. Da sie dann ein Einkommen vom AG bezieht kann sie während ihrer AZ ganz normal der BR-Arbeit nachgehen. Auch Sitzungen die wegen der TZ-Vereinbarung außerhalb der pers. AZ stattfinden sind dann mit Freizeit auszugleichen.