@ rkoch
Leider liegt auch der DKK, zwar in einer älteren Auflage (10.) aber dennoch vor mir. :-)
Das "insbesondere" kommt lediglich in der Vorbemerkung vor; darfst Du also als "Weichmacher" ad acta legen.
In RN 2 steht: " Das Gesetz schreibt vor, dass ÜBER JEDE VERHANDLUNG des BR eine Niederschrift aufzunehmen ist.
Aus der Gesetzessystematik und aus dem Text der Überschrift dieser Vorschrift ergibt sich, dass sie sich nur auf Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen bezieht, auch wenn hier keine Beschlüsse gefasst worden sind.
In der GO kann eine weiter gehende Protokollierungspflicht (beispielsweise über Gespräche mit dem AG) entsprechend den Vorgaben des § 34 vorgesehen werden."
RN 3: "Die Niederschrift ist über Die GESAMTE VERHANDLUNG anzufertigen. Es muss sich aus ihr ergeben, welche Fragen behandelt worden sind."
RN 5: "Ein wesentlicher Bestandteil der Sitzungsniederschrift ist die beigefügte ANWESENHEITSLISTE, in die sich JEDER TEILNEHMER .... EIGENHÄNDIG EINZUTRAGEN hat."
RN 19: "Die Mitglieder des BR haben nach Abs.3 das Recht, JEDERZEIT, d.h. ohne zeitliche Begrenzung die Unterlagen des BR und seiner Ausschüsse ... einzusehen. Einer Begründung oder des Vorliegen eines besonderen Interesses bedarf es nicht.
Diese Regelung garantiert, dass sich jedes BRM jederzeit über die Vorgänge im BR, aber auch in den nach §§ 27 und 28 eingerichteten Ausschüssen und in gem. § 28a gebildeten Arbeitsgruppen informieren kann, auch wenn das BRM diesen Ausschüssen nicht angehört.
Die Vorschrift will sicherstellen, dass alle BRM den ÜBERBLICK über die Gesamttätigkeit des BR behalten. "
RN 20: "Zu den UNTERLAGEN gehören sämliche Schriftstücke, Niederschriften, Listen, Berechnungen, Materialien, Sitzungsunterlagen, Stellungnahmen und Akten, die aus der Tätigkeit des BR anfallen. Dabei ist es gleichgültig, ob er sie selbst angefertigt hat oder ob sie ihm von anderer Seite, z.B. AG, Gewerkschaft, AN, Gewerbeaufsichtsamt oder BG, zugeleitet wurden."
@ Kulum
Ein Beschluss ist hier überhaupt nicht erforderlich, um beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einleiten zu können. Antragsbefugt ist jedes BRM!