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Schichtzulagen bei Nichtauslastung

S
strusel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo erstmal, im EFZG (Entgeldfortzahlungsgesetz) ist geregelt wie zu verfahren ist mit Schichtzulagen bei Krankheit. Wir verhält sich die Zahlungen von Spät und Nachtzulagen bei "nicht" Auslastung der Produktion? Und deshalb nur Frühschicht angeordnet wird. Unsere Kollegen/innen sind auf jeden € angewiesen. Mal ganz Übel nachgedacht, würde zum jetztigen Zeitpunkt ein Kranker mehr bekommen als ein Arbeitender?

Vorab schonmal Danke

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

29.08.2012 um 21:34 Uhr

Die Zulagen werden ja als Ausgleich für die Spät- oder Nachtarbeit gezahlt. Wenn keine statt findet kann es auch keine Zulagen geben.

Allerdings hat der BR ja ein Wörtchen bei der Schichtplanung mitzureden. Sieht denn die BV vor, dass einfach so auf den Schichtbetrieb verzichtet werden kann? Oder hat der BR der Vorgehensweise zugestimmt?

§ 4 Abs.1 EFZG: Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Sprich: Er bekommt das, was er bekommen hätte, wenn er zum Zeitpunkt seiner AU gearbeitet hätte(weiter siehe auch Abs. 2 ff)

B
Betriebsrätin

29.08.2012 um 23:00 Uhr

Es gibt aber auch noch:

§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

§ 4a Kürzung von Sondervergütungen Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht

Fazit: Per TV könnte hier eine negative Regelung getroffen werden.

W
Watschenbaum

30.08.2012 um 00:44 Uhr

die Frage ist doch, wie gironimo schon richtig anmerkte :

war der AG berechtigt, die Schichtfolge zu ändern oder erfolgte dies einseitig, mitbestimmungswidrig und/oder "unbillig" im Sinne des § 315 BGB ( was dazu führen würde, daß man dem BR den Vorwurf nicht ersparen könnte, seinen Job nicht richtig zu machen, falls er dies zulassen würde)

und : es gibt tatsächlich Regelungen zur Entgeltfortzahlung in Tarifverträgen, die bei Schichtlern dazu führen können, daß sie in einem bestimmten Zeitraum mehr verdienen würden, wenn sie krank wären, als wenn sie die geplante Schichtenfolge ableisten

K
Kölner

30.08.2012 um 09:21 Uhr

@all Helft dem Kollegen und Fragesteller mal konkreter:

  • Der AG hat den Dienstplan dahingehend geändert, dass er nunmehr keine Spät-/Nachtschicht mehr fahren lässt und alle sind im Tagdienst. Gibt es jetzt noch eine Schichtzulage für die Spät-/Nachtschicht?
  • Die AN leisten tatsächlich keine Spät-/Nachtschicht mehr, waren aber so eingeteilt. Steht ihnen die Zulage zu?
  • Die aktuell kranken AN sind 'noch' (z.B. per Dienstplan) in Spät-/Nachtschicht eingeteilt. Bekommen sie im Gegensatz zu den in Tagschicht arbeitenden AN noch die Zulage?

...und nicht die Bedenken von Betriebsrätin und ihre Ausführungen (subsummiert im letzten Satz ihres Beitrages) vergessen.

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