Stimmengleichheit
Hallo Liebe Kollegen und Kolleginnen
kurze frage Personelle Einzelmaßnahme muss bei Stimmengleichhalt also Antrag abgelehnt auch eine des § 99 Abs. 2 BetrVG genannter Grund genannt werden oder muss nichts schriftlich gemacht werden oder reicht es einfach das Stimmengleichhalt war ??
Gruß Sorgi
Community-Antworten (11)
28.08.2012 um 00:47 Uhr
wie kam stimmengleichheit zustande? nicht alle eingeladenen da?
28.08.2012 um 01:04 Uhr
doch wegen Urlaubszeit haben 3 gefehlt ein Orden... 2Ersatz also 4-4 ausgegangen.
28.08.2012 um 01:27 Uhr
Sorgi, wenn die Verweigerung der Zustimmung Bestand haben soll, muss ein Grund genannt werden.
28.08.2012 um 01:34 Uhr
aber der Antrag wurde doch abgelehnt
28.08.2012 um 01:35 Uhr
hehe ja und welcher soll das sein?? stimmengleichheit ?? eine Verweigerung aus Gründen trifft ja net ganz zu also kein §95 oder §93ziger Grund dieser Antrag wurde ja abgelehnt.
28.08.2012 um 07:57 Uhr
@orgi, ihr müsst doch einen Grund gehabt haben die personelle Einzelmassnahme abzulehnen. Nur Stimmengleichheit zählt nicht.
28.08.2012 um 08:54 Uhr
Ich verstehe das schon, der Antrag wurde kontrovers diskutiert oder auch nicht und es wurde über Zustimmung abgestimmt. Also KEIN Grund zur Ablehnung. Und plötzlich stimmen die Hälfte der Anwesenden dagegen, ohne sich weiter zu äußern. Was soll da als Ablehnungsgrund genannt werden, außer Uneinigkeit des BR? Das kann echt zum Problem werden ...
28.08.2012 um 09:14 Uhr
Tanzbär, klasse, wenn man dem AG dann mitteilt: Zustimmung wurde aufgrund der Uneinigkeit des BR verweigert. Ich seh schon den nächsten Frager hier mit der Frage was man gegen einen BRV tun kann, der einem beim AG lächerlich macht... ;-)
28.08.2012 um 09:19 Uhr
Lotte Ich sagte ja, das kann zum Problem werden. ;-)) Aber vielleicht kann man sich eine schönere Formulierung einfallen lassen? Der AG macht eh, was er will ...
28.08.2012 um 11:23 Uhr
Wie lautete denn der Text des Beschlusses, der zur Abstimmung kam?
Lautete der etwa: Der BR stimmt der personellen Maßnahme zu. Dann wäre bei Stimmengleichheit eben keine Zustimmung gegeben (sondern die diskutierten Ablehnungsgründe)
oder lautete er: Der BR verweigert die Zustimmung wegen §99 Abs 2 Nr .....
Dann wäre bei Stimmengleichheit die Zustimmung zur Maßnahme gegeben.
Wenn der Vorsitzende eher vage gefragt hat Wer ist dafür? und keiner genau wusste, was gemeint war, solltet Ihr vielleicht noch einmal gründlicher arbeiten.
28.08.2012 um 11:27 Uhr
Aber nochmal zur Frage weil ihr ein Detail unbeantwortet lasst:
Personelle Einzelmaßnahme muss bei Stimmengleichhalt, also Antrag abgelehnt, auch eine des § 99 Abs. 2 BetrVG genannter Grund genannt werden oder muss nichts schriftlich gemacht werden oder reicht es einfach das Stimmengleichhalt war ??
§99 BetrVG: (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
So klar drückt sich das BetrVG nicht immer aus. Insofern frage ich mich, warum Du fragst und warum Du weiter unten (Antwort 5) plötzlich die §§ 93 und 95 in die Waagschale wirfst.... Aber falls der Text tatsächlich einem 9er BR (!) nicht verständlich ist nochmal:
- Der BR MUSS SCHRIFTLICH innerhalb EINER WOCHE unter Angabe von GRÜNDEN die Zustimmung verweigern, tut er das nicht, hat er ZUGESTIMMT.
- Wenn der BR beschließt die Zustimmung zu verweigern, dann MUSS der BRV nach 1. handeln!
- Damit der BRV das tun kann, braucht er einen Grund aus §99 (2), den er ja nach §99 (3) schriftlich in der Verweigerung angeben muss. Falls der BR bislang nicht beschlossen hat, aus welchem Grund er die Zustimmung verweigert, muss dieser Beschluss nachgeholt werden. Der BRV kann sich nicht einfach einen Grund aus den Fingern saugen. So weit der BR dann keinen Grund beschließt, aber an der Verweigerung der Zustimmung festhält kann der BRV tatsächlich nur schreiben: "Der BR verweigert grundlos die Zustimmung zu der personelle Maßnahme...."
der einem beim AG lächerlich macht...
Lächerlich würde ich das als AG nicht finden....
Tragen wir doch mal die Konsequenzen eines solchen Widerspruchs ohne Grund zusammen:
- Der AG darf trotz des grundlosen Widerspruchs nicht handeln. Wenn er handeln möchte, dann muss er nach §99 (4) das ArbG anrufen.
- Handelt er einfach so, wohl wissend dass der Widerspruch unbeachtlich ist, kann der BR trotzdem nach §101 ein Zwangsgeldverfahren gegen den AG einleiten.
- Alternativ geht noch der Weg der vorläufigen personellen Maßnahme §100 BetrVG mit noch ein bisschen mehr Schreibarbeit.
Selbst WENN der BR in dem ganzen Verfahren immer der Verlierer ist würde ich als AG die potentiell anhängenden Gerichtsverfahren nicht gerade lächerlich finden. Die ArbG auch nicht, letztlich begeht ein BR der beharrlich grundlos personellen Maßnahmen widerspricht auch noch eine grobe Pflichtverletzung. Das ist alles nicht "lächerlich" sondert zutiefst ärgerlich für alle Beteiligten.
Die einzige Variante die IMHO wirklich unter "lächerlich machen" läuft: Der BR widerspricht, der AG handelt, der BR tut nichts dagegen.... Dann kann der AG sich zukünftig die MB tatsächlich sparen.
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