Erstellt am 02.08.2010 um 23:33 Uhr von rainerw
Sollte nicht einer von Beiden den Anderen den Vortritt lassen so ist durch Losendscheid die Reihenfolge zu bestimmen.
Vergesst das mit dem, in einem Monat den und im anderem Monat den den Anderen Laden.
Das ist kein Wunschkonzert.
Bitte auch keine Streichhölzer ziehen. Habe mal irgendwo ein Urteil gelesen das diese Art des Losenscheids nicht statthaft ist.
Erstellt am 03.08.2010 um 00:03 Uhr von pfeilenbogen
Hallo rainerw
die WO kennt und sieht hier bei Stimmengleichheit NUR den Losentscheid vor. Eine einigen, also eine Entscheidung gegen den Wählerwillen, wer auf welchen Platz/Reihenfolge kommt, sieht weder das Gesetz noch die WO vor.
Der Losentscheid hätte bei Stimmengleichheit auch der WV gleich nach Auszählung der Stimmen machen müssen, denn erst mach dem Losentscheid ist der Wahlvorgang abgeschlosssen. Der Losentscheid soeit notwendig ist zwingender Teil der Wahl, so auch das BAG.
Also Losentscheid oder grundsätzlicher Verzicht der Mandatsannahme.
Erstellt am 03.08.2010 um 00:13 Uhr von rainerw
pfeilenbogen,
oder so--- grins
Danke für die Berichtigung
Erstellt am 03.08.2010 um 01:24 Uhr von wertz
Wo steht das im Gesetz das der Wahlvorstand die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt? Ich seh da nur, das der WO die Gewählten bekanntgibt, EBRM sind ja eben keine gewählten.
Und was kann man machen als stimmengleiches EBRM, wenn der Fall eintritt das man dauerhaft nachrückt?
Fall a)
WO hat eine Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt, dabei die Stimmengleichen nach Position auf der (einzigen) Liste sortiert.
Fall b)
WO hat das nicht getan, sondern der neu gewählte BR hat dann die Liste so veröffentlicht.
Erstellt am 03.08.2010 um 07:56 Uhr von larifari
In WO § 22 Abs 3 steht Losentscheid bei gleicher Stimmenanzahl. Gewählt sind alle, die mindestens eine Stimme haben-. Auch Ersatzmitglieder zählen dazu! Der Wahlvorstand kann das nicht so bestimmen nach Lust und Laune! Die Reihenfolge auf Liste hat damit garnichts zu tun. Nun habt ihr ein Problem. Geht wirklich nur über Mandatsverzicht...
Erstellt am 03.08.2010 um 08:26 Uhr von Kölner
@larifari
Nein. Das geht auch durch nachträgliches Losverfahren.
Also: Ganz ruhig!
Erstellt am 03.08.2010 um 08:41 Uhr von pfeilenbogen
wertz,
Zu den Aufgaben des WV und auch die Zuständigkeit der Stimmauszählung, also damit die Ermittlung der Reihung der Gewählten und dazu zählen auch die Reihenfolge der EBRM liegt ausschließlich beim WV so das BetrVG und WO. Dieses hat auch das BAG vor längerem schon festgestellt und mit diesem Beschluss auch, dass der ggf. notwenige Losentscheid zwingend zum Wahlvorgang gehört und vom WV unmittelbar nach Auszählung der Stimmen zu erfolgen hat. Auch dass er damit der Wahlvorgang beendet ist.
Alles weitere, also auch wann darf sich der BR konstituieren damit auch die Frage, ab wann ist ein BR damit im Mandat. Erst dann ist der BR handlungsfähig und kann damit auch erst ab diesem Zeitpunkt gültige Beschlüsse fassen. Dieses ergibt sich auch aus dem Gesetz und WO.
Wurde nun ein notweniger Losendscheid nicht durchgeführt und ein BR hat ohne dieses mit dem Handeln begonnen könnte man diesen BR anfechten. Ob dann die Nichtigkeit festgestellt würde, denn es wurde ja gegen Grundsätze der Wahl/ WO verstoßen müsste das Gericht entscheiden.
larifari
Also um einen Losendscheid (nachträglich) und hoffen, dass es niemanden anfechtet kommt ihr nicht herum. Anders nur, wenn einer der beiden das Mandat niederlegt. Abwechslen geht gar nicht. Dann wäre die Beschlüsse dieser Sitzung nichtig.
Erstellt am 03.08.2010 um 08:48 Uhr von Kölner
@pfeilen...
Selbst wenn man wollte kann man wegen eines fehlenden Losentscheid eine Wahl nicht anfechten.
Die einzige Maßnahme die hilft: Losentscheid nachträglich durchführen.
Erstellt am 03.08.2010 um 08:56 Uhr von BRVLH
Es ist nirgends wirklich geregelt, wer die Reihenfolge der Nachrücker bei Stimmengleichheit bestimmt. Der WV hat laut Gesetz nur die "echten BRM" zu losen...
Sollten sich weitere Nachrücker noch in Gleichheit zeigen, dann werden dessen Reihenfolgen ausgelost - Es ist vorteilhaft, diese Auslosung sofort durchzuführen und nicht erst bei Bedarf!
Erstellt am 03.08.2010 um 13:18 Uhr von pfeilenbogen
BRVLH
Die Aufgaben des WV ergeben sich ganz klar aus der WO und dort ist die Stimmauszählung genau geregelt auch den ggf. notwenigen Losentscheid. Es ist in der WO eben nicht geregelt, dass sich dieses nur auf die BRM beschränkt. Es sei Du hättest eine eigene.
Es ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der WV zur konstuierenden BR-Sitzung einladen muss. Auch hier kann es sich dann schon ergeben, dass wegen Verhinderung eines BRM ein EBRM zu laden ist.
Kölner
Ja eine Anfechtung ist fraglich, doch könnte ein AG berechtigt zu der Feststellung kommen, dass es eben keinen BR, keinen ordnungsgemäßen BR gibt, da er nicht ordentlich konstituirt. Denn ordentlich konstituieren kann sich ein BR erst nach Ende des Wahlvorganges und zu diesem gehört sofern erforderlich der Losentscheid, dieses hat das BAG vor langer Zeit bereits einmal so festgestellt. Würde nun ein AG sich darauf berufen, müsste das BAG unter Einbeziehng seiner alten Entschedung klären ist hier ein BR entsanden oder ist eine BR-lose Zeit, da nicht im entspechenden Zeitraum eine ordnungsgemäße Wahl stattgefunden hat.
Erstellt am 03.08.2010 um 14:01 Uhr von BRVLH
@pfeilenbogen
nichts für ungut, aber in der WO geht es um "echteBRM" und nicht um Ersatzmitglieder, es werden "echteBRM" gewählt und nicht Ersatzmitglieder, dieses Losverfahren bezieht sich ausschließlich auf "echteBRM" denn es steht nichts in der WO drin das Ersatzmitlgieder per Losentscheid ermittelt werden müssen wer nachrrückt sondern das legt dass BetrVG vor, bei Verhinderung eines "echtenBRM" §25 ff
Erstellt am 03.08.2010 um 15:00 Uhr von DonJohnson
@all
Sehen wir das doch mal aus der Praxis:
Listenwahl mit drei Listen...
Woher soll der WV wissen, wer als erstes nachrückt, im Vertretungsfall? Ergo: Nachträgliches Losen kein Problem. Der BR ist rechtsgültig konstituituert (Pfeilenbogen) - was ja auch gar nciht anders geht, da die EBRM wenn kein Vertretungsfall da ist, nicht bei der konstituierenden Sitzung anwesend ist ;-)
Erstellt am 03.08.2010 um 16:57 Uhr von ridgeback
Bei gleicher Stimmenzahl mehrerer Bewerber ist nach § 23 Abs. 2 WahlO durch das Los die Reihenfolge der Ersatzmitglieder zu ermitteln und mit dem Wahlergebnis bekannt zu machen.
Erstellt am 03.08.2010 um 19:12 Uhr von wertz
Du meinst §22 Abs. 3 und der gilt ja eben nur für den letzten zu vergebenden BR-Sitz, das schließt Ersatzmitglieder ganz eindeutig aus.
Auch redet die Wahlordnung immer nur von Gewählten und läßt da keine Zweifel aufkommen, das es nur um BRM geht.
Ich denke schon, das der BR dann die Auslosung der EBRM durchzuführen hat, aber was passiert wenn er eben nicht tut und dann als dauerhaft nachrückende zwei EBRM mit gleicher Stimmenzahl zur Verfügung stehen?
Erstellt am 03.08.2010 um 19:23 Uhr von ridgeback
§ 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung
(1) 1Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. 2§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend.
(2) 1Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. 2Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. 3Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über.
Erstellt am 03.08.2010 um 20:21 Uhr von DonJohnson
ridgeback
Stimmt und da geht es um die Zusammensetzung des Gremiums - des BR´s
Erstellt am 03.08.2010 um 20:31 Uhr von wertz
Ja, was soll §23 denn jetzt mit dem Problem zu tun haben?
Erstellt am 03.08.2010 um 21:52 Uhr von DonJohnson
Eben nichts, das versuche ich die ganze Zeit zu erklären :-D
Erstellt am 04.08.2010 um 09:49 Uhr von larifari
In WO §22 steht im Fitting unter Kommentar Rn 8: ...nicht gewählte Bewerber sind ErsMitgl.... Entfallen auf mehrere ErsMitgl.... gleich viele Stimmen, ist.... durch Losentscheid zu ermitteln. Da es zur WO gehört, ist das wohl Aufgabe des WV.
Erstellt am 04.08.2010 um 12:36 Uhr von qwert
Hmmm, von EBRM steht aber nix in §23 WO
Erstellt am 04.08.2010 um 13:00 Uhr von larifari
@qwert: §23 WO ist Wahlniederschrift, Bakanntmachung. Da sind alle Bewerber aufgeführt. Auch EBRM. Im Übrigen ist, wer keine einzige Stimme bekommen hat, kein EBRM.
Erstellt am 04.08.2010 um 23:27 Uhr von wertz
In der Wahlniederschrift sind EBRM aufgeführt? Warum? Von denen steht doch kein Wort in §23, also brauch ich die auch nicht reinschreiben.