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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie wird bei Stimmengleichheit von Bewerbern für den Betriebsrat vorgegangen ?

S
Schaten
Nov 2016 bearbeitet

Wie wird bei Stimmengleichheit von Bewerbern für den Betriebsrat vorgegangen ? Beispiel : Es müssen 7 Betriebsräte gewählt werden. Als Bewerber für den 7. Betriebsratsplatz haben 3 Personen die gleiche Stimmenanzahl. Wie wird vorgegangen und wie wirkt sich dieses Ergebnis auf die Ersatzmitglieder aus ?

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Community-Antworten (3)

H
Heini

05.02.2006 um 23:36 Uhr

Es entscheidet das Los !!!! Der Wahlvorstand muss die Verteilung der Plätze auslosen. Eine Person käme in den BR. Die zwei Übergebliebenen sind Ersatzmitglieder.

T
tom

06.02.2006 um 10:36 Uhr

Als erstes kommt der dran der zuerst auf der Bewerberliste stand.

H
Hotte

06.02.2006 um 14:02 Uhr

Heini hat recht!!

WahlOrdnung § 22 Ermittlung der Gewählten

§ 22 Ermittlung der Gewählten (1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. (2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. (3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist. (4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden, als ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.

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