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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

MBR bei Aufstellungsort Raucherkabine

E
edelweis
Mrz 2020 bearbeitet

Bei uns soll demnächst eine Raucherkabine aufgestellt werden.Meine Frage lautet: Hat der BR beim Ort für die Aufstellung ein Mitspracherecht? Geplant ist derzeit ein Aufstellungsort, der einem "Pranger" gleichkäme (z.B. direkt vor dem Fenster der Personaler).

2.333010

Community-Antworten (10)

W
Watschenbaum

23.08.2012 um 19:40 Uhr

klar habt ihr, bezüglich der Frage "ob oder ob nicht" bzw. "wenn nicht hier, wo dann", Frage der Ordnung im Betrieb

vielleicht tut ihr sogar der nichtrauchenden Personalerin einen Gefallen, wenn keine Rauchschwaden durch ihr geöffnetes Fenster ziehen

Z
zweifelerin

23.08.2012 um 20:31 Uhr

Nein, der BR ist hier nicht mehr dabei. Denn es ist kein Arbeitsraum! Der BR ist nur bei der Frage "Rauchen ja/nein" dabei. Doch wenn AG nein sagt, hat man auch mit einer EInigungsstelle nicht immer Erfolg.

Der AG entscheidet hier wo auch unter Beachtung des Haus/Mietrechtes ein geeigneter Raum ist. Der kann auch VOR der Tür sein. Der AG muss nämlich nicht IM Betrieb einen Raum stellen. Dieses auch, weil ja von einem solchen Raum andere beeinträchtig werden/ werden können. Auch kann der AG das Ausstempeln verlangen. Das sogar ohne MB. Denn Rauchen ist keine Arbeit.

B
blackjack

23.08.2012 um 20:42 Uhr

#Denn Rauchen ist keine Arbeit.#

Ich rauche immer während der Arbeit. Rauchen stört mich nicht beim Arbeiten und arbeiten stört mich auch nicht beim Rauchen.

W
Watschenbaum

23.08.2012 um 20:45 Uhr

ach, auch VOR der Tür ? der AG muß also die Raucherkabine nicht in den Flur stellen, sondern könnte sie auch im Hof plazieren ? da schau her..................

auch geschmeidig daneben: der BR ist nicht mehr dabei, denn es ist kein Arbeitsraum (was immer das aussagen soll)

zusätzlich : der AG sagt nicht "nein", Einigungstelle ist gar nicht im Gespräch, ausstempeln ist kein Thema, "rauchen" ist keine Arbeit, ja klar, und die Banane ist kein Schnitzel

Hauptsache, irgendeinen Senf dazugeben...............unglaublich

W
Watschenbaum

23.08.2012 um 20:59 Uhr

Zum mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört grundsätzlich auch die Frage, ob und wo im Betrieb die Mitarbeiter während der Arbeitszeit rauchen dürfen. (BAG, Urt. v. 19.1.1999, a. a. O.).

Z
zweifelerin

23.08.2012 um 21:55 Uhr

Watschenbaum

ob und wo im Betrieb Ja, im Raucherraum Kabnine.

Das Urteil besagt nicht wo der AG diese aufstellt. Kann ea auch nicht, denn dass war 1999 gar nicht Thema. Denn es kam erst mit dem Nichtraucherschutz. Es gibt auch Rechtsprechung dass der AG berechtigt ist den Raucherunterstand vor der Tür einzurichten. Dieses auch, weil hier auch das Hausrecht des Vermieters greift. Es gibt auch Rehctsprchung, dass der AG ggf auch noch nicht einmal einen Unterstand einrichten muss, weil es zB. von der Bauart nicht geht. Denn kein AG muss hierfür Räume anmieten.

 Die Grundsätze billigen Ermessens sind nicht verletzt, wenn es sich bei dem vom Rauchverbot betroffenen Arbeitsplatz um ein Büro handelt, das ständig von dritten Personen – insbesondere Kunden – aufgesucht wird. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht verlangen, dass ihm das Rauchen gestattet wird, wenn sich gerade kein Besucher im Büro aufhält (Hessisches LAG, Urt. v. 6.7.1989 – 9 Sa 1295/88, BB 1990, S. 781).  Selbst bei nikotinsüchtigen Mitarbeitern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seine unternehmerischen Konzepte an der Suchtmittelabhängigkeit auszurichten (Hessisches LAG, Urt. v. 11.8.2000, a. a. O; ArbG Frankfurt, Urt. v. 2.7.1997, a. a. O.). Er hat jedoch Mitbestimmungs- rechte des Betriebsrats zu beachten, wenn er das Direktionsrecht ausübt und das Ordnungsverhalten betroffen ist.

Das Unternehmen sollte den Rauchern eine wind-/regengeschützte „Rauchgelegenheit“ im Außenbereich oder abgeschlossene und gekennzeichnete „Raucherzimmer“ zur Verfügung stellen, um Belästigungen und Passivrauchen der Nichtraucher zu vermeiden. Es muss den Rauchern aber keinen geschlossenen Raum anbieten, sondern darf sie vielmehr auf Freiflächen verweisen, wenn dies nicht wegen besonderer Umstände unzumutbar oder gar schikanös ist (BAG, Urt. v. 19.1.1999, a. a. O.).

Mitarbeiter, die zum Rauchen ins Freie oder einen eingerichteten Raucherpausenraum müssen, sind regelmäßig nicht mehr in der Lage, ordnungsgemäß weiterzuarbeiten. Sie sind von ihrer arbeitstechnischen Infrastruktur (Maschinen, IT) getrennt, für Kunden nicht ansprechbar etc. In diesen Fällen stellt das Rauchen eine echte, nicht zu vergütende Unterbrechung der Arbeit dar. Hierfür hat sich der Beschäftigte grundsätzlich bei seinem Vorgesetzten abzumelden, damit dieser entsprechend disponieren kann (vgl. zur Abmeldung: BAG, Urt. v. 15.7.1992 – 7 AZR 466/91, DB 1993, S. 438). Fällt die Unterbrechung nicht in eine unbezahlte Pause, verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht. Darüber hinaus verliert er nach dem Grundsatz „ohne Arbeit keine Vergütung“ (§ 326 Abs. 1 BGB) zeitanteilig seinen Entgeltanspruch.

W
Watschenbaum

23.08.2012 um 22:22 Uhr

zweiflerin, es bringt nichts, alle möglichen Texte zu kopieren (komisch, das Rezept für Zitronenkuchen fehlt noch), wenn man damit das Thema nicht trifft wenn ich dich richtig verstehe, meinst du, das mitbestimmungspflichtige "WO" geraucht werden darf, ist geklärt (in der Raucherkabine,), damit ist der BR außen vor, und wo der AG diese Kabine auf dem Gelände dann aufstellt (vor der Eingangstüre oder 700m links hinten im Wald), ist seine Sache ?

dazu bitte ein Urteil ! oder einen Kommentar ! oder eine Expertenmeinung...

oder doch das Rezept für Zitronenkuchen

S
sanifair

24.08.2012 um 00:17 Uhr

eyh Watschenbaum!

Bevor du hier hier so rumnölst gib uns doch selber mal einen Hinweis woher du deine Weisheit hast. Die dröge Fundstelle von dir reicht sicher noch nicht!

W
watschenbaum

24.08.2012 um 00:41 Uhr

doch, die reicht sicher...WO geraucht werden darf, ist mitbestimmungspflichtig

außer man meint, die Raucherkabine, die erst noch aufgestellt werden muß, wäre als "WO" ausreichend , dann meint man wahrscheinlich auch, der konkrete Arbeitsort laut Arbeitsvertrag wäre mit "Schreibtisch" hinreichend bestimmt

na ja, jetzt kommen auch noch die hilfreichen Retter, zum Thema nichts, aber mitlabern

R
rkoch

24.08.2012 um 11:25 Uhr

Also nochmal zusammengefasst:

Der Betriebsrat ist tatsächlich in der Mitbestimmung wo NICHT geraucht werden darf und entsprechend auch umgekehrt wo geraucht werden darf.

Das MBR endet an der gesetzlichen Forderung einen rauchfreien Arbeitsplatz - und dazu gehört auch das Umfeld - zu schaffen. I.d.R. wird also der AG sich durchsetzen können wenn er verlangt, dass die Raucher ins Freie gehen. Damit endet allerdings wieder SEIN unbestrittenes Durchsetzungsvermögen. Im Freien kann i.d.R. kein Rauchverbot ausgesprochen werden, da AN im Freien durch Rauch i.d.R. nicht belästigt werden. Ausnahmen können gelten, z.B. in im Freien aufgestellten Pausenecken.

Wenn der AG jetzt aber möchte, dass die AN während der Arbeitszeit (oder in entsprechend erlaubten Kurzpausen oder ggf. auch außerhalb der AZ) dafür eingerichtete Raucherzonen aufsuchen, dann ist das eine Anordnung, die nicht das Arbeitsverhalten betrifft, und damit der MB des BR nach §87 unterliegt. Auch die Frage WO diese Zonen eingerichtet werden unterliegt der MB. Ansonsten könnte der AG diese ja willkürlich am Ende der Welt anlegen. Derartiges wäre ein massiver Eingriff in die grundgesetzlich geschützte freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Und genau da hat ja der BR die Pflicht über diese zu wachen. Also hat er das Recht bei der festlegung des Ortes mitzubestimmen. Natürlich wird er auch hier nur wenig Chancen auf eine Änderung haben, wenn der AG diese Orte schon selbst an offensichtlich geeigneten Orten (eben in der Nähe des Gebäudes) in ausreichender Anzahl anlegt.

vgl. 1 AZR 499/98:

  1. Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt.

    1. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes, der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.

    2. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.

    3. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet Regelungskompetenz der Betriebspartner.«

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