Watschenbaum
ob und wo im Betrieb
Ja, im Raucherraum Kabnine.
Das Urteil besagt nicht wo der AG diese aufstellt. Kann ea auch nicht, denn dass war 1999 gar nicht Thema. Denn es kam erst mit dem Nichtraucherschutz. Es gibt auch Rechtsprechung dass der AG berechtigt ist den Raucherunterstand vor der Tür einzurichten. Dieses auch, weil hier auch das Hausrecht des Vermieters greift. Es gibt auch Rehctsprchung, dass der AG ggf auch noch nicht einmal einen Unterstand einrichten muss, weil es zB. von der Bauart nicht geht. Denn kein AG muss hierfür Räume anmieten.
Die Grundsätze billigen Ermessens sind nicht verletzt, wenn es sich bei
dem vom Rauchverbot betroffenen Arbeitsplatz um ein Büro handelt,
das ständig von dritten Personen – insbesondere Kunden – aufgesucht
wird. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht verlangen,
dass ihm das Rauchen gestattet wird, wenn sich gerade kein Besucher
im Büro aufhält (Hessisches LAG, Urt. v. 6.7.1989 – 9 Sa 1295/88,
BB 1990, S. 781).
Selbst bei nikotinsüchtigen Mitarbeitern ist der Arbeitgeber nicht
verpflichtet, seine unternehmerischen Konzepte an der Suchtmittelabhängigkeit
auszurichten (Hessisches LAG, Urt. v. 11.8.2000, a. a. O;
ArbG Frankfurt, Urt. v. 2.7.1997, a. a. O.). Er hat jedoch Mitbestimmungs-
rechte des Betriebsrats zu beachten, wenn er das Direktionsrecht ausübt
und das Ordnungsverhalten betroffen ist.
Das Unternehmen sollte den Rauchern eine wind-/regengeschützte
„Rauchgelegenheit“ im Außenbereich oder abgeschlossene und gekennzeichnete
„Raucherzimmer“ zur Verfügung stellen, um Belästigungen und
Passivrauchen der Nichtraucher zu vermeiden. Es muss den Rauchern
aber keinen geschlossenen Raum anbieten, sondern darf sie vielmehr auf
Freiflächen verweisen, wenn dies nicht wegen besonderer Umstände
unzumutbar oder gar schikanös ist (BAG, Urt. v. 19.1.1999, a. a. O.).
Mitarbeiter, die zum Rauchen ins Freie oder einen eingerichteten Raucherpausenraum
müssen, sind regelmäßig nicht mehr in der Lage, ordnungsgemäß
weiterzuarbeiten. Sie sind von ihrer arbeitstechnischen Infrastruktur
(Maschinen, IT) getrennt, für Kunden nicht ansprechbar etc. In diesen
Fällen stellt das Rauchen eine echte, nicht zu vergütende Unterbrechung
der Arbeit dar. Hierfür hat sich der Beschäftigte grundsätzlich bei seinem
Vorgesetzten abzumelden, damit dieser entsprechend disponieren kann
(vgl. zur Abmeldung: BAG, Urt. v. 15.7.1992 – 7 AZR 466/91, DB 1993,
S. 438). Fällt die Unterbrechung nicht in eine unbezahlte Pause, verletzt
der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht. Darüber
hinaus verliert er nach dem Grundsatz „ohne Arbeit keine Vergütung“
(§ 326 Abs. 1 BGB) zeitanteilig seinen Entgeltanspruch.