Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
Eine Abteilung von vielen, ist aufgefordertr im Falle der Abwesenheit des unmittelbaren Vorgesetzten, diesem eine email zu schreiben mit der Angabe wann der Arbeitstag beendet ist. Bisher wurden von jedem Miarbeiter Stundenzettel geführt.
Mitbestimmung nach § 87 Satz 1 Nr. 1 oder 87 Satz 1 Nr. 6?
Oder evtl. gar keine Mitbestimmung?
wer kann mir genaueres sagen?
Community-Antworten (2)
23.08.2012 um 11:29 Uhr
Klar Mitbestimmung "Ordnung des Betriebes". Da email, auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ( technische Einrichtung....), wenn Ihr keine BV über emailnutzung habt.
Die Art der Zeiterfassung betrifft ja auch unmittelbar den Informationsanspruch des BR hinsichtlich seiner Aufgaben darüber zu wachen, dass die Arbeitszeit (-regelung) eingehalten wird.
23.08.2012 um 19:06 Uhr
Danke gironimo,
gibt es denn noch andere Meinungen, oder kennt jemand ein Urteil dazu?
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