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getrennter BR?

B
BRFrage
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

aus unserer GmbH (800MA) werden etwa 50 MA aus verschiedenen Abteilungen räumlich ausgelagert (6km) und als eigenes "Werk" geführt. Dieses bleibt jedoch Teil der GmbH.

Muss/kann dort dann ein eigener BR gewählt werden oder werden diese MA vom BR der GmbH betreut? Von welchen Kriterien hängt dies ab?

Für eure Antworten schon mal vielen Dank!

1.668012

Community-Antworten (12)

G
gironimo

21.08.2012 um 17:53 Uhr

Die Formulierung im BetrVG "räumlich weit entfernt" ist allemal diskussionsfähig. Es kommt nicht allein auf die Kilometer an, sondern auch auf die mehr oder weniger gute Erreichbarkeit.

Ein weiteres Kriterium ist die organisatorische Eigenständigkeit - also kann die Einheit mit oder ohne von Funktionen des Hauptbetriebes arbeiten.

Sei es wie es wolle. Sinn des BetrVG ist es, die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und möglichst allen AN die Möglichkeit einzuräumen, BR vertreten zu sein.

Wenn sich in den ausgegliederten Betriebsteilen nicht genügend Kandidaten finden, können diese auch darüber abstimmen, ob sie im Hauptbetrieb mitwählen wollen. Außerdem wären tarifliche Vereinbarungen über andere Strukturen denkbar (bei Betrieben ohne Tarif auch per BV).

Meine Erfahrung (es mag andere geben): Im Zuge der BV zur Verlagerung (Betriebsänderung) mit vereinbaren (ggf. unter Hinzuziehung der Gewerkschaft), dass bis zur nächsten regelmäßigen Wahl der BR im Hauptwerk weiter zuständig bleibt und dann in den Zweigwerken entweder über die Mitwahl im Hauptbetrieb abstimmen oder dort eine BR Wahl durchfühern.

B
BRMetall

21.08.2012 um 18:18 Uhr

Gironimo, wenn es sich rechtlich um einen eigenen BR handelt bzw dieser selbst wahlfaehig ist, kann man weder durch BV oder TV es regeln, dass in der lfd Wahlperiode ohne Neuwahl diese mitvertreten werden. Das bedarf dann immer einer Neuwshl. Also solche anweichenden Betriebs/Ratstruktur/en sind moeglich gelten aber immer erst ab einer Wahl. Denn nur durch eine Wahl erhaelt ein BR sein Bestands und Handlungsrecht, sein Mandat.

G
gironimo

21.08.2012 um 18:36 Uhr

.... schon - es ist eben ein Hilfskonstrukt.

Ich habe diesbezüglich schon Regelungen (erfolgreich) mitgemacht. Das Problem ist ja manchmal, dass sich in ausgegliederten Teilbereichen die Mitarbeiter erst einmal finden müssen.

Streng juristisch genommen will ich Dir aber nicht widersprechen.

B
BRMetall

21.08.2012 um 19:58 Uhr

gironimo

das Problem ist, diese "Gruppe/ pseudo BR" kann keine rechtlich verbindliche Maßnahmen mitbestimmen/ abschließen. Also auch ggf BVn sind dann das Papiier nicht wert auf dem sie stehen. Sofern dann dem BR auch noch AN angehören welche eben nicht mehr dem alten Betrieb angehören sind auch die Beschlüsse usw. dieses Betriebes wegen Ladungsfehler nichtig. Das kann dann auch den AN noch nach Jahren ganz böse auf die Füße fallen, wenn in einem Klageverfahren dann die Art der Entstehung Thema wird. Ggf briingt es dann auch der AG später selbst auf die TO, weil er ganz einfach bestimmte Dinge nicht mehr will/ leisten will. Auch bei einer ggf eintretenden Insolvenz wird es Thema. Denn der Insolvenzverwalter prüft dann, denn er will/muss ja Geld sparen.

Daher sollte man sofort nach Regelung Neuwahlen angehen und für die Übergangszeit mit dem AG einklagbare Zusatzvereinbarungen für die 50 AN abschließen. Wie Gehaltssicherungen und Kündigungsverzichte usw. Also mit Hilfe der GEW prüfen welche einklagbaren vereinbarungen sind sinnvoll für die 50. Die AN des alten Betrieb haben ja bis zur Neuwahl einen BR.

L
Lotte

21.08.2012 um 20:44 Uhr

BR Metall, woher nimmst Du die Gewissheit, dass eine BV, die gemäß § 3 BetrVG die BR/Betriebs-Strukturen regeln soll, nicht mit dem amtierenden BR, der ja sogar noch von allen KollegInnen gewählt wurde, machbar ist?

PS: Hab nun nochmal im Däubler gelesen. Der sagt (wenn ich das nach dreimaligem Lesen richtig verstanden habe), dass es bei Betrieben, in denen es durch Spaltungen zu Veränderungen kommt und dann ein TV/BV vereinbart wird, der den gemB belässt, die Legitimation des amtierenden BR auch nach der Vereinbarung gegeben ist (RN 189 letzten Sätze)

B
BRMetall

21.08.2012 um 21:16 Uhr

Lotte

So wie du es darstellst habe ich es nicht gesagt.

In Betrieben in welchen kein TV gilt kann der BR eine BV über geänderte Betriebs/rats/strukturen abschließen. Also eine Regelung analog eines TV.

Doch solche Regelungen gelten, egal ob TV/BV, immer erst ab de rnächsten Wahl. Denn nur/erst dann wählen die AN/Beschäftigten ihren BR unter diesen Bedingungen.

Man kann also nicht in einer lfd. Wahlperiode die Sturkturen ändern OHNE NEUWAHL!

Mamn kann also nicht, weder durch TV/BV, einen gewählten BR in eine andere vom Gesetz (BetrVG) abweichende Struktur bringen.

Also, kann ein BR sofern kein TV gilt (also Betrieb nicht tarifiert ist) eine solchen BV verhandeln und abschließen. Am besten bevor ein Betrieb so geteilt wird, damit man sofort nach Bildung des Betriebs entsprechende BR Wahlen abhalten kann.

Wichtig hier: (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Also hier , ..auch kein anderer Tarifvertrag

Also, es besagt nicht, wenn in keinem TV dieses geregelt ist. Sondern der Betrieb darf nicht unter einen TV fallen, hierzu zählen dann auch Mantel-TV.

B
BRMetall

21.08.2012 um 21:25 Uhr

Ach ja!!

Hier gilbt es dann auch immer noch das Problem, wenn es eine gewählte SBV gibt. Denn, man kann dann in einem solchen TV/BV auch den Wahltermin festlegen. Also, dass vor Ablauf der Wahlperiode gem diesem TVauch kein anderer Tarifvertrag/BV neu gewäht wird. also die Wahöperiode des ja gewählten BR verkürzen.

Diese Verkürzung/ vorziehen der Wahl kann man aber nicht per BV/TV für die SBV. Denn im SGB IX gibt es hierzu keine Rechtsgrundlage, entsprechende des § 3 BetrVG. So wie das SGB IX in keinem Fall eine Regelung per TV vorsieht / zulässt.

Dieses hat dann zur Folge, sofern die gewählte SBV nicht ihre Mandate niederlegt und dann auch in den neuen Strukturen sofort wählt, sie in den alten Strukturen bis zum Ende der Wahlperiode verbleibt.

Wenn man also durch eine solche Regelung 2 oder mehr Betriebe zusammenfasst und in allen Betrieben es gewählte SBV gibt, dann bis zum Ablauf der Wahlperiode der SBV, ggf in dem EINEN dann neuen BR es mehrere SBVn gibt. Jede zuständig für die Wähler des "alten" Betriebes also die welche sie gewählt haben.

Habe ich auch alles schon hinter mir. Der AG hat es rechtlich prüfen lassen und hätte es hinnehmen müssen, wenn die SBV (nach Zugeständnissen des AG) ihre Mandate niedergelegt hätten.

Denn erst ab der nächsten Wahl gelten die neuen Strukturen dann auch verbindlich für die SBV.

B
BRMetall

21.08.2012 um 21:32 Uhr

Lotte!!

Klar BV/TVn gehen bei Spaltung mit!!! Wurde auch nie bestritten. Doch nur bestehende!!

Wenn aber aus einem Betrieb zwei oder 3 werden, gibt es erst einmal nur in dem verbleibenden einen BR. Die neuen abgespalteten müssen erst einen BR wählen. Der alte BR darf diese nicht mitvertreten.

Das ein TV/BV über abweichende Strukturen ja nur geschlossen/ gültig werden kann wenn solche Betriebe bestehen kann man solches nicht für den Fall schließen dass es ggf einmal so kommt. Das auch, weil man ja die Betrieb genau benennen muss.

Doch darum ging es ja hier!

L
Lotte

21.08.2012 um 22:20 Uhr

BRMetall, Du schreibst "Wenn aber aus einem Betrieb zwei oder 3 werden, gibt es erst einmal nur in dem verbleibenden einen BR. Die neuen abgespalteten müssen erst einen BR wählen. Der alte BR darf diese nicht mitvertreten."

Das meinte ich, das liest sich bei Däubler anders. Danach bedarf es m. E. bei Spaltung keine Neuwahl. Übrigens: ein Restmandat besteht aber auf jeden Fall.

BRFrage, arbeitet das neue Werk eigenständig?

N
Nubbel

22.08.2012 um 00:22 Uhr

tja heavy metal, da schaust du. diese frau verdreht wörter schneller als du sie schreiben kannst:)

B
BRFrage

22.08.2012 um 10:18 Uhr

@ Lotte

Das neue Werk arbeitet im operativen Bereich selbständig, hat also vom Einkauf bis zum Versand alle notwendigen Bereiche bei sich. Lediglich solche Funktionen wie IT, Personalwesen, GF werden von der GmbH erledigt. Jedenfalls ist das neue Werk kein eigenständiges Unternehmen.

Ich schätze mal dass die GF diese Situation sowohl als selbständig als auch nicht selbständig deklarieren könnte.

@alle Habe ich das richtig verstanden:

  • falls die GF das neue Werk als selbständig deklariert, dann haben wir es zweifelsfrei mit einem Betriebsübergang zu tun?
R
rkoch

22.08.2012 um 10:53 Uhr

@BRFrage

Lies Dir einfach mal das Urteil 7 ABR 15/07 durch. Das BAG umschreibt hier IMHHO recht gut die Unterscheidung Betrieb/Betriebsteil mit Optionsrecht/Betriebsteil als Betrieb und die entsprechenden Folgen. Anhand dessen kannst Du IMHO beurteilen ob das neue Werk einen eigenständigen Betrieb oder einen Betriebsteil mit/ohne Optionsrecht darstellt. Theoretisch gäbe es noch die Option, das Euer Betrieb gar nicht gespalten wurde, aber bei 6km denke ich sollte das gegeben sein. vgl. Rn. 19 im o.g. Urteil. Wenn der Betriebsteil abgespalten wurde, dann ist die Entfernung auf keinen Fall "räumlich weit". Bislang waren mindestens 20km notwendig um "weit entfernt" zu sein - und das Urteil ist sehr umstritten. Vgl. Rn. 26 im Urteil. Bleibt die Variante der "eigenständigen Leitung" und auf die geht das Urteil teilweise unter Rn. 23 ein.

Ein BetriebsÜBERGANG (der für den BR im übrigen irellevant ist) liegt dann vor, wenn ein anderes Unternehmen den Betrieb(-steil) übernimmt. Nach dem was Du sagst liegt DAS nicht vor.

Etwas anderes ist die BetriebsÄNDERUNG nach §111 BetrVG. Die liegt automatisch vor, wenn es sich hier um eine Spaltung handelt.

Im übrigen: Bevor das Rätselraten überhand nimmt: Einfach nach §18 (2) BetrVG eine Entscheidung beim Arbeitsgericht beantragen und dann entsprechend handeln.

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