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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Haftbarmachung des BR bei wissentlichem Gesetzesverstoß

L
likedeeler
Jan 2018 bearbeitet

Kann der BR in Regress genommen werden oder strafrechtlich belangt werden, wenn er wissentlich einer BV zustimmt, die gegen geltendes Recht verstößt?

nicht Tarifgebunden, 9er Gremium

Hierbei handelt es sich um das EFZG und das BUrlG. Das Urlaubsentgelt, soll laut BV dann nicht gezahlt werden und bei Erkrankung die Entgeltfortzahlung erst nach einer AU von 14Tagen einsetzen. Ich bin BRM und kann die mehrheitlich arbeitgeberfreundlichen BRM nicht überzeugen, das mit dieser BV gegen geltendes Recht verstossen wird. Man versucht mir diese BV als Verbesserung der MA zu "verkaufen", weil der AG ja bisher weder Entgelt bei Krankheit noch bei Urlaub gezahlt hat - habe ich selber erlebt, aber nach Protest meinerseits, zahlte der AG doch, entsprechend der gesetzlichen Regelung, leider ist das aber Individualrecht. Wäre für Hinweise auf Gesetzestexte und eventuelle Urteile sehr dankbar, um die anderen BRM doch noch von der Unsinnigkeit dieser BV zu überzeugen.

3.209015

Community-Antworten (15)

Z
zweiferin

20.08.2012 um 19:49 Uhr

Auch mit BV bleibt das Thema "EFZG und BUrlG" Individualrecht!

Also Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und UrlaubsENTGELT!!

Nicht Urlaubsgeld!

Sollte die BV unterschrieben werden, einfach durch das ArbG die Nichtugkeit feststellen lassen. Sonst versuchen ggf Mehrheiten zu finden und prüfen ob man dem BR das Mandat entziehen lassen kann.

Ja, jetzt kommen wieder die vielen Aussagen, es sei nicht möglich oder es brechte nichts auch weil es zu langen dauert. Doch wer nichts versucht, der hat schon verloren.

H
Hoppel

20.08.2012 um 20:00 Uhr

@ likedeeler

Diese BV ist nicht nur unsinnig sondern null & nichtig!

Außerdem sollte ein BR die § 12 EntgFG sowie § 13 BUrlG kennen und wissen, was Unabdingbarkeit bedeutet!

G
gironimo

20.08.2012 um 20:32 Uhr

naja - erst muss ja einer den Rechtsweg beschreiten. Wenn alle kuschen, kann der größte Unsinn verbockt werden.

Da sich der "normale" AN aus guten Gründen sich oft nicht traut sein Recht durchzusetzen, solltest Du als BR und betroffener AN dies wenigstens tun. Suche Dir einen Fachanwalt und führe einen "Muster"-prozeß. Deine Kollegen werden es Dir danken - auch wenn Du vielleicht eine Zeit lang messerscharfe Blicke und ähnliches erntest.

W
Watschenbaum

20.08.2012 um 21:15 Uhr

eine anonyme Anzeige wegen § 266a StGB könnte den ganzen Zauber schnell beenden

wer unabdingbares Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung nicht leistet, veruntreut die darauf zu entrichtenden Sozialabgaben, und das gibt Ärger, ohne daß jemand konkret den Kopf rausstrecken muß

H
Hoppel

20.08.2012 um 22:21 Uhr

@ Watschenbaum

"Man versucht mir diese BV als Verbesserung der MA zu "verkaufen", weil der AG ja bisher weder Entgelt bei Krankheit noch bei Urlaub gezahlt hat (...)"

Es darf vermutet werden, dass es sich um geringfügig Beschäftigte handelt und da fallen keine Sozialabgaben an ...

@ likedeeler

Klär uns bitte auf!

W
Watschenbaum

20.08.2012 um 22:42 Uhr

Ihr mit euren Vermutungen

soll ich auch mal vermuten, wenn man es dürfen darf ? wenn alles so bezahlt werden würde, wie der AG müsste, wären es keine geringfügig Beschäftigten mehr

oder

es werden Stunden verschoben, ist ein geringfügig Beschäftigter über seinem Limit, wird auf dem Konto eines anderen geringfügig Beschäftigten, der noch "Luft" hat, weiter abgerechnet

was könnte alles rauskommen, wenn ein Staatsanwalt mal ermittelt ?

L
likedeeler

20.08.2012 um 23:05 Uhr

@ alle Beantworter leider wird auf meine Frage ob gegen den BR Regressansprüche und eventuell auch strafrechtliche Verfolgung, wegen vorsätzlicher Nichtbeachtung vom EFZG und BUrlG vorgesehen sind und ob es diesbezüglich Urteile gibt.

@ Hoppel wie kommst Du zu der Annahme, das es sich um geringfügig Beschäftigte handelt, dem ist nicht so!

@ Watschenbaum wäre zwar eine Möglichkeit, kommt für mich aber nicht in Frage, ich "kämpfe" immer mit offenem Visier

@gironimo und auf welcher Grundlage soll ich einen "Musterprozess" führen, ich bekomme ja mein Geld nach den vorgenannten Gesetzen, wenn ich den AG darauf hinweise, ergo kein Klagegrund.

W
Watschenbaum

21.08.2012 um 07:55 Uhr

gegen "den BR" Regressansprüche seitens der AN oder strafrechtliche Verfolgung im beschriebenen Fall ist abwegig,

die angeführte BV ist unwirksam, da sie unabdingbare Rechte aus dem Gesetz zum Nachteil der AN verändern will

den einzigen, den man packen könnte , wäre der AG, aber nicht weil er mit dem BR eine solche BV abgeschlossen hätte, sondern weil er nicht bezahlt/abführt, was unabdingbar im Gesetz vorgeschrieben ist

H
Hoppel

21.08.2012 um 09:39 Uhr

@ likedeeler

Dass bei Krankheit/Urlaub keine Entgeltfortzahlung geleistet wird, habe ich bislang nur im Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten gehört.

Ich wäre nie auf die Idee gekommen, dass Euer Betriebsrat eine "Verbesserung" für Vollzeitbeschäftigte erreichen will.

Strafrechtlich sind von Interesse: § 826 BGB (AG), § 840 BGB (BR)

Ein Urteil gegen einen BR kenne ich aber nicht.

R
rkoch

21.08.2012 um 10:35 Uhr

@ alle Beantworter

leider wird auf meine Frage ob gegen den BR Regressansprüche und eventuell auch strafrechtliche Verfolgung, wegen vorsätzlicher Nichtbeachtung vom EFZG und BUrlG vorgesehen sind und ob es diesbezüglich Urteile gibt.

Ich will mal versuchen Licht in die Sache zu bringen.

  1. Du hast einen Vertrag mit Deinem AG, nicht mit Deinem BR. Insofern ist und bleibt der einzige, der gerichtlich verpflichtet werden kann Dir etwas zu zahlen Dein AG.
  2. Die BV ist ein Vertrag zwischen AG und BR, also gehören dazu zwei. Beide haben die Pflicht sich an geltendes Recht zu halten. Wenn, dann könnte man nur beide belangen, nicht einen der beiden.
  3. Selbst wenn es also ginge den BR zu belangen: Der BR ist per Definition vermögenslos. Er bekommt für seine Arbeit keinen Cent. Wo soll da also Geld herkommen? Für alle Gelder die der BR zu zahlen hätte steht nach §40 BetrVG der AG gerade. Damit beißt sich die Katze in den Schwanz: Am Ende zahlt immer der AG.

Ergo: Nein, man kann den BR nicht regresspflichtig machen für einen Fehler den der AG begeht.

und auf welcher Grundlage soll ich einen "Musterprozess" führen, ich bekomme ja mein Geld nach den vorgenannten Gesetzen, wenn ich den AG darauf hinweise, ergo kein Klagegrund.

... Irgendwie verstehe ich die Sache nach dem Satz überhaupt nicht mehr.

Du sagst doch selbst, dass der AG einfach so zahlt, wenn man protestiert. Selbst wenn das Individualrecht ist, WO IST DAS PROBLEM? Dann mach einfach einen großen Aushang: "Bitte beim AG wegen der Nichtzahlung protestieren, er zahlt dann gerne".

Wenn dann immer noch einige das nicht machen wollen sie das Geld auch nicht.

G
gironimo

21.08.2012 um 11:25 Uhr

Ich kann rkochs Ausführungen nur unterstreichen.

Insbesondere teile ich die Befürchtungen vieler Kollegen nicht, die an all möglichen Stellen strafrechtliche Konsequenzen befürchten. Hier sind jedenfalls keine zu erwarten.

Und klar - wenn der AG bei Mahnung zahlt wäre doch alles klar. Nur: Warum will er dann überhaupt die BV?.

W
Watschenbaum

21.08.2012 um 12:14 Uhr

826,840 BGB sind also " strafrechtlich von Interesse", so so....................

da "verhoppelt" sich aber jemand ganz gewaltig

B
blackjack

21.08.2012 um 12:36 Uhr

Der Betriebsrat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit,demnach ist er im allgemeinen Rechtsverkehr nicht rechtsfähig. Der Betriebsrat als Organ haftet auch nicht wegen unerlaubter Handlungen, d. h. es gibt keine Schadensersatzansprüche einzelner Arbeitnehmer gegen den Betriebsrat. Hier liegt eine Amtspflichtverletzung und kein Straftatbestand vor. (§ 80 BetrVG)

W
Watschenbaum

21.08.2012 um 12:46 Uhr

vielleicht kann dieser interessante Artikel das Thema "Haftung des BR" zufriedenstellend abschließend beantworten :

Es ist erstaunlich: Immerhin auf Platz 10 der meisten google-Suchbegriffe im Zusammenhang mit ‘Betriebsrat’ steht das Thema “Haftung des Betriebsrates”. Sind hier etwa Ansprüche gegen das Gremium geltend gemacht worden (wohl kaum) oder liegt es an der offensichtlich von Seminaranbietern geschürten Aufmerksamkeit? Tatsächlich ist gelegentlich im Betrieb zu hören, jemand wolle jetzt den Betriebsrat ‘haftbar’ machen (für eine Versetzung, für zu wenig Gehalt oder falls Mobbing-Handlungen im Raum stehen). Kommt eine solche Initiative von den einzelnen Mitarbeitern oder wurden sie evtl. von (offensichtlich unerfahrenen) Anwälten “auf dieses Gleis geschoben”? Tatsächlich gibt es eine solche “Haftung des Betriebsrates” nicht. Anerkannte Arbeitsrechtsprofessoren sehen hier vielmehr eine “Insel der Ruhe in stürmischer Landschaft” (Franz Gamillscheg; Festschrift Otto, 2008). Richtig, denn womit sollte ein Betriebsrat haften? Er ist vermögenslos (nur seine Aufwendungen müssen erstattet und die Arbeitzeit bezahlt werden) und er ist keine juristische Person, also im Rechtsverkehr nicht ‘rechtsfähig’, sondern nur beteiligtenfähig (zum Beispiel in Beschlussverfahren). Ausdrücklich sagt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), dass ein Anspruch auf Schadenersatz in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten nicht besteht (§ 85 Abs. 2 ArbGG). Also - die ganze Haftungsfrage ist ein ‘Sturm im Wasserglas’, außer es liegen sog. ‘grobe Pflichtverletzungen’ vor. Diese können dann zur Auflösung des Gremiums oder zum Ausschluss einzelner BR-Mitglieder führen. Dann steht also das Amt im Fokus, das verloren gehen kann, nicht ein irgendwie gearteter Haftungsanspruch. Aber das Risiko bei schlechter Arbeit nicht (wieder-)gewählt zu werden, kennt ohnehin jeder Betriebsrat.

Verfasser: Fachanwalt Betriebsrat Wolfgang Steen, Hamburg

L
likedeeler

21.08.2012 um 13:13 Uhr

Vielen Dank für die sehr aufschlussreichen Anmerkungen und Hinweise, besonderen Dank an @Watschenbaum für seinen eingestellten Artikel.

Werde morgen bei der BR-Sitzung versuchen die Kolleginnen/Kollegen davon zu überzeugen diese unwirksame BV nicht zu beschliessen - weiß aber jetzt schon, dass ich scheitern werde.

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