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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsrat Nachrückerinfopflicht??

T
tobistef
Dez 2018 bearbeitet

Hallo Ihr Lieben, was ich wissen möchte, wie es mit den Nachrücker im Betriebsrat ist. Muss der Betriebsrat uns irgendwie mit den Protokolen der laufenden Betriebsratsitzungen und Entscheidungen auf dem laufenden halten, insbesondere den Nachrückern die an Pos 1 und 2 liegen. Denn wir sind ja die Personen, die bei Ausfall, Krankheit oder Urlaub sofort bei solche Entscheidungen mit Tragen müssen und dazu bedarf es ja auf dem laufenden zu bleiben. Und wie sieht es mit den Lehrgängen aus. z. b. Indoorveranstaltung im Betrieb, kann ich auch als Nachrücker daran teilnehmen. Diese würde durch einen Fachanwalt durchgeführt, dessen Teilnehmenzahl an sich nicht begrenzt ist! Also das würden meine ersten Fragen sein!

Gruss Stef

1.687012

Community-Antworten (12)

G
gironimo

20.08.2012 um 09:28 Uhr

Der BR tut gut daran, wenn er seine Ersatzmitglieder auf dem laufenden hält. Gleichwohl - einen Anspruch darauf, die Protokolle auch außerhalb der Zeit zu erhalten, in der das Ersatzmitglied nachgerückt ist - besteht nicht. In dem Moment, wo Du nachgerückt bist, hast Du dann auch Anspruch darauf, alle Unterlagen einzusehen.

Praktischer Weise sollte der BR sich darüber Gedanken machen, wie grundsätzlich ie Ersatzmítglieder informiert werden.

Nachrücker in den ersten Positionen, die häufig dabei sind, können auch an Grundlagenseminaren teilnehmen. Aber da kann Dir auch der Fachanwalt, der das Seminar macht, Details über die Abwicklung sagen.

K
Kölner

20.08.2012 um 09:41 Uhr

@gironimo Dem Grunde nach ist Deine Antwort falsch: E-BRM werden 'nur' zum Zeitpunkt des Nachrückens informiert.

B
BRKieler

20.08.2012 um 10:27 Uhr

gironimo

Der BR darf EBRM nicht die Protokolle zur Kenntnis geben, sofern sie nicht nachgerückt sind. Er darf sie nur wie alle AN pauschal zB. in Betriebsversammlungen informieren. Denn EBRM sind so lange sie nicht nachgerückt sind eben keine BRM. Das Einsichtsrecht ist im BetrVG ABSCHLIEßEND geregelt. Auch unterliegen die Niederschriften dem Datenschutz. Auch wann wer ein Einsichtsrecht in sonstige Unterlagen des BR hat hat das BAG ganz klar gereglet. Also BRM und EBRM im Falle des Nachrückens und dann aber vollumfänfglich.

Ein guter BR informiert stets alle AN im Rahmen des erlaubten über dass was im BR geschieht.

PS: Auch der AG würde wohl zu Recht dem BR ganz große Probleme machen, wenn der BR EBRM rechtwidrig mit Infos, ggf sogar dann noch welche die der AG als vertraulich eingestuft hat informiert.

S
Streikbrecher

20.08.2012 um 10:30 Uhr

@gironimo

Du hast mit Deiner nicht richtigen Aussage nun Dir viel Unverständnis bei BR/BRV eingehandelt. Denn wenn nun EBRM mit dieser Aussage die so nicht richtig ist, oder so wie Du sie geschrieben hast falsch verstanden werden muss/kann, auf ihre BR/BRV einstürzen und Einsicht/Infos verlangen. Diese in dieser Form aber dann zu Recht nicht bekommen und es dann zu Spannungen kommt.

B
BRMetall

20.08.2012 um 10:59 Uhr

Nachrücker haben das Recht sich im Falle des Nachrückens auch bei temporären Nachrücken wegen Krankheit/Urlaub sich ins "BR-Geschäft" einzulesen. Also auch mal die notwenige Zeit zu nehmen um sich über das lfd Geschäft zu informieren. Sie müssen also nicht unvorbereitet in Seitzungen gehen. Der AG muss sie also auch für diese notwenige Zeit freistellen. bedeutet, sie melden sich beim AG für Mandatsarbeit ab. Denn auch dieses ist Mandatsarbeit!

Abe wie schon geschrieben, außerhlab dieser Situation haben sie KEIN Recht der Einsichtsnahme und der BR auch KEINE Pflicht sie etwa zu infomieren. Denn sie sind wie schon geschrieben, sonst nur AN wie alle anderen. Nur halt im Wartestellung für ggf notweniges Nachrücken in den BR.

K
Kulum

20.08.2012 um 11:26 Uhr

So drollig wie es ist, wie ihr auf gironimo einhackt, so falsch ist es auch. Mit keinem Wort hat er gesagt EBRM dürften die Protokolle lesen, lediglich das es Sinn macht häufig nachrückende EBRM zu informieren hat er bestätigt. Und damit hat er aber sowas von Recht. Lange nicht alles was ein AG als geheim einstuft, ist auch geheim. Da steht auch nichts von einem Einsichtsrecht bei gironimo, insofern macht es wohl wenig Sinn, dieses gegenüber gironimo vehement zu verneinen. Informiert ihr die AN, die nicht BRM sind bei euch allen ernstes nur 1x im viertel Jahr? Ihr antwortet auf keinerlei Fragen von AN außerhalb von Betriebsversammlungen??? Was spricht dagegen dann mit einem EBRM dann mal auch ungefragt zu sprechen? Vielleicht weil abzusehen ist, dass dieser demnächst nachrückt? Ihr nehmt euch ganz schön wichtig. Nicht vergessen, ihr seid Betriebsräte, keine Geheimräte!!!

S
Streikbrecher

20.08.2012 um 11:50 Uhr

Kulum

Das EBRM hat eben NUR dann das Recht des lesen von Protokollen wenn es nachgerückt ist. Also nicht alle ggg. x-sig EBRM in großen Gremien mit mehren Listen kann es ja durch aus eine sehr große Anzahl potentieller Nachrücker (EBRM) geben, denn die Anzahl wird ja nicht druch Gesetz begrenzt.

Das Gesetz, BetrVG und das BAG besagt ganz klar wer wann ein Recht der Einsicht hat.

Willst Du und gironimo nun auch noch ggf eine Zweiklassengesellschaft der EBRM einrichten. Also EBRM welche obwohl nicht nachgerückt die Niederschriften (denn Protokolle sind es ja per Gesetz nicht) lesen dürfen und welche die es nicht dürfen??

Ja, BR sind keine Geheimräte. Im Gegenteil sie sollten und müssten im Rahmen des erlaubten informieren. Auch ich als AN würde gegen den BR wegen Verstoß gegen den Datenschutz vorgehen, wenn er unerlaubt Einsicht in Niederschriften geben würde in welchen persönliche und vom Datenschutzgesetz geschützte Daten von mir enthalten sind. Solche Daten enthalten ja oft Niederschriften, wenn es um die MB von Vorgängen geht welche AN betreffen. Sei es im Rahmen von Versetzungen/Beförderungen oder gar Kündigungen aber auch Einstellungen.

Das Ganze hat dann aber auch nichts mit Geheimrat zu tun. Die BR/Gremiensitzungen sind ganz zu Recht eben NICHTÖFFENTLICH. Auch das Teilnahmerecht ist ganz begründet ganz klar und fest geregelt. Daher lässt das BetrVG auch keine "Gasthörer" auch nicht von EBRM zu. Die Unterlagen und auch Niederschriften des BR sind eben auch KEINE öffentl. Bibliothek. Auch nicht für EBRM welche eben nicht im Mandat sind. Denn auch diese gehören in der Zeit in welcher sie nicht nachgerückt sind, eben nicht dem BR an. Es sind wie bereits beschrieben „normale“ AN in Lauerstellung darauf dass sie ggf nicht nachrücken. Viele rücken auch in der gesamten Wahlperiode nicht einmal nur für eine Tag nach.

K
Kulum

20.08.2012 um 11:58 Uhr

Meine Fresse, mach dir wenigstens die Mühe und lies!

von gironimo: "Der BR tut gut daran, wenn er seine Ersatzmitglieder auf dem laufenden hält. Gleichwohl - einen Anspruch darauf, die Protokolle auch außerhalb der Zeit zu erhalten, in der das Ersatzmitglied nachgerückt ist - besteht nicht."

Da steht eindeutig, dass er ein Recht auf Einsichtnahme VERNEINT!!!

Du kannst jetzt auch noch 100x schreiben, dass EBRM kein Recht auf Einsichtnahme haben. Du kannst wegen meiner dabei auch das Rumpelstielzchen machen, deswegen haben trotzdem weder gironimo noch ich irgendwo behauptet EBRM dürften in die Protokolle schauen.

Und ja, wenn ich weiß, dass ein BRM demnächst in Urlaub ist spreche ich auch ungefragt mit einem EBRM über evtl. Probleme oder anstehende Arbeiten im BR. Während ich dies so eher selten mit einem AN, der nicht BR ist tue. Wenn du darin eine Zweiklassengesellschaft siehst solltest du dein Weltbild überdenken.

G
gironimo

20.08.2012 um 12:44 Uhr

Danke Kulum. Genau so ist es.

Manchmal drücke ich mich vielleicht mißverständlich aus.

H
Hoppel

20.08.2012 um 12:49 Uhr

@ stef

Die Tagesordnung zu einer BR-Sitzung muss rechtzeitig mitgeteilt werden. Das BAG hält 3 Arbeitstage Vorbereitungszeit i.d.R. für ausreichend. Also kein Grund, Ersatzmitgliedern Sonderrechte einzuräumen, was die laufende Information betrifft. Außerdem müssen sich auch BRM ggf. kurzfristig auf neue Themen einstellen.

Nur weil Schulungen als Inhouse Seminar erfolgen, geht damit kein grundsätzlicher Teilnameanspruch eines Ersatzmitgliedes einher. Auch kommt es auf das Schulungsthema an. Die Teilnahme an einer Grundlagenschulung wird eher zu befürworten sein, als die Teilnahme an einem Spezialseminar; § 37 Abs.2 BetrVG ist zu beachten.

B
Betriebsrätin

20.08.2012 um 12:56 Uhr

Hoppel

hier ist Dir zuzustimmen. Wobei auch beim Thema Grundlagenschulung man dann wieder genauer das Ganze betrachten muss, bei der Frage EBRM alle oder nur die welche auch schon mal vertreten mussten oder wohl dazu kommen. Denn auch hier geht es nicht, dass die gesamte Nachrückerliste betrachtet werden kann. Dass würde dann wohl auch kein AG mitmachen, wegen der Kosten und des Arbeitsausfalles.

Für mich zeigt diese Frage auch, dass leider zuviele EBRM oder potentielle Kandidaten nicht wissen wie ein BR sich zusammensetzt und welche Rechte BRM und EBRM haben. Also welchern Status EBRM haben.

G
gironimo

20.08.2012 um 15:18 Uhr

Für mich zeigt diese Frage auch, dass leider zuviele EBRM oder potentielle Kandidaten nicht wissen wie ein BR sich zusammensetzt und welche Rechte BRM und EBRM haben. Also welchern Status EBRM haben.<

So ist das nun mal. Den Beruf Betriebsrat kann man ja nicht vorher lernen. Darum gibt es ja Seminare. Und ich finde es auch gut, dass ein neues Gremium damit gleich anfängt und auch Ersatzmitglieder intereresse an der Schulung haben.

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