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Wahlberechtigt?

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Xantippe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Mitstreiter, ich bin neu und bereite gerade eine Wahl vor. Habe dazu 1 Frage. Sind Aushilfen auf 165 Euro-Basis wahlberechtigt? Vielen dank schon mal.

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Community-Antworten (4)

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rkoch

15.08.2012 um 14:22 Uhr

i.d.R. Ja, sofern sie mindestens 18 Jahre alt sind. Das BetrVG unterscheidet nicht zwischen AN 1. und 2. Klasse. vgl. §5 (1) BetrVG. Ausnahmen werden in §5 BetrVG ausdrücklich erwähnt, z.B. §5 (2) 4. . Es gibt allerdings eine Ausnahme von der Regel: Wesentliches Merkmal ist die "Eingliederung" in den Betrieb. Eine Aushilfe die z.B. für 2 Tage zum Vernichten von Unterlagen eingestellt ist (sofern das nicht "normalerweise" zu den betriebsüblichen Tätigkeiten gehört) kann ausnahmsweise mal nicht als AN zählen.

Sofern Zweifel an der "Eingliederung in den Betrieb" bestehen, kann ich eigentlich nur auf einen Kommentar zu §5 BetrVG verweisen. Die dort niedergelegten Details sind einfach zu umfangreich um jeden Einzelfall hier erschlagen zu können.

Im Ürbigen hat der WV im Zweifelsfalle das Recht, den Status als AN gerichtlich feststellen zu lassen.

Eine andere Frage ist, ob sie bei der Bestimmung der Anzahl der AN z.B. für die Größe des BR mitzählen. Aushilfen sind in den seltensten Fällen "i.d.R. beschäftigte AN". Das wären sie nur dann, wenn ein Arbeitsplatz die überwiegende Zeit mit u.U. immer wechselnden Aushilfen besetzt wäre. Aushilfen die z.B. regulär beschäftigte AN vertreten oder nur saisonal eingesetzt werden zählen auf keinen Fall.

B
bayerle

15.08.2012 um 14:33 Uhr

werden hier normale Teilzeitbeschäftigte volkstümlich als "Aushilfen" betitelt ?

X
Xantippe

15.08.2012 um 15:05 Uhr

Es handelt sich um MA, hauptsächlich Schüler oder Rentner die sich nen Euro zuverdienen wollen und im Monat zwischen 0 und 40 Stunden eingesetzt werden. je nach Bedarf. Wir sind ein Freizeitunternehmen mit 160 MA und 7 Öffnungstagen die Woche an 365 Tagen im Jahr.

P
poiuz

17.08.2012 um 07:13 Uhr

Ja sind die jetzt regelmäßig beschäftigt oder nicht? Sinds immer wieder andere? Oder bleiben es dieselben über Monate/Jahre, aber halt mit Arbeitszeit auf Abruf?

Im ersten Fall tendenziell nein, im zweiten würde ich sie mitzählen.

Wieviele Stunden die tatsächlich arbeiten ist egal, auch wenns nur 100 im Jahr sind. Ob über deren Vertrag "Aushilfe" steht oder was anderes ist egal.

Und wo wir gerade dabei sind, nur für den Fall das es bei euch zutreffen könnte: Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf Urlaub, bezahlten. Auch Aushilfen. Auch Lohnfortzahlung in Krankheitsfall.

Wird meiner Erfahrung nach sehr oft, gerade in Betrieben wie euren, vergessen.

Und dann darf man auch nicht vergessen: Wenn man mit der Mitzählung über die nächste Grenze hüpft, dann würde ich im Zweifel immer mitzählen um einen größeren BR zu wählen. Wenn das dem AG nicht paßt kann er die Wahl ja anfechten, kostet ihn nen Haufen Geld und am Ende ist das beste Ergebnis das er dabei bekommt ein um eine Stufe kleinerer BR. Eventuell eine volle Freistellung weniger, was nicht heißt das weniger BR Arbeit anfällt.

Wenns also nicht 160 "normale" AN und über 40 "Aushilfen" oder weniger als 100 "normale" und eine Menge Aushilfen um über 100 zu kommen isses doch egtl eh egal. Dann gehts nur noch ums Wahlrecht, ob eure Aushilfen es überhaupt interessiert zu wählen? Wird wahrscheinlich auch keiner die Wahl anfechten ...

Also nich son Kopp machen ;-)

Deswegen würde ich als Arbeitgeber jedenfalls eher nicht klagen.

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