Erstellt am 15.08.2012 um 11:41 Uhr von rkoch
Die Betriebssprache ist eine Frage der "Ordnung des Betriebes" und damit mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 1 BetrVG. Der AG ist damit an die mit dem BR verinbarte Sprache gebunden und darf nicht eigenmächtig eine andere Sprache als diese verwenden. Das muss übrigens nicht die Landessprache sein. Es wäre durchaus zulässig auch in Deutschland als Betriebssprache Englisch einzuführen. Ob das sinnvoll ist mag in den Sternen stehen, aber zulässig ist es.
So lange die Betriebssprache gleich der Landessprache ist, wird es keinen Bedarf zur Mitbestimmung geben, insofern ist es unschädlich wenn es darüber keine Vereinbarung gibt. Aber so bald der AG eben Fremdsprachen einführen möchte kann der BR dies über sein MBR verhindern.
Erstellt am 15.08.2012 um 12:07 Uhr von davidine
Hallo,
danke für die Antwort. Unser BR hat sich erst im Januar gegründet und zur Betriebssprache gibt es noch keine Vereinbarung. Wir sind ein amerikanisches Unternehmen und an unserem Standort wird natürlich nur deutsch kommuniziert und auch mit unseren Kunden.
Das Problem was wir haben, ist eben, dass Schulungen für Mitarbeiter in Englisch abgehalten werden, obwohl die Landessprache deutsch ist. Es werden auch Abschlussprüfungen in Englisch gefordert und das ist schon problematisch, da wir in der Medizinbranche tätig sind und es da auf genaue Produktinfos und Schulungen ankommt.
Auch wenn es keine BV gibt, haben wir die Möglichkeit, solche Schulungen auf deutsch zu fordern?
Erstellt am 15.08.2012 um 12:37 Uhr von bayerle
§ 97,2 BetrVG würde helfen
Erstellt am 15.08.2012 um 15:14 Uhr von Urteilssammler
Schlagworte: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten,Einigungsstelle
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 5 TaBV 114/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 09.03.2009
Leitsätze: Das Mitbestimmungsrecht der Ordnung des Betriebs nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber als Sprache der betrieblichen Kommunikation Englisch statt Deutsch vorgeben will.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 28.11.2008, 2 BV 323/08