Hi,
dazu aus einem anderen Kommentar:
" Form und Inhalt der Ausschreibung unterliegen nicht der Mitbestimmung (ebenso BAG 27. 5. 1982 AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 2; 27. 10. 1992 E 71, 259, 267 = AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 29; ErfK-Kania, § 93 Rn. 5; GK-Kraft, § 93 Rn. 11; HSWG-Glock, § 93 Rn. 4; Matthes, MünchArbR § 350 Rn. 9; a. A. DKK-Buschmann, § 93 Rn. 10; Fitting, § 93 Rn. 6, 9; referierend BAG 23. 2. 1988 AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 2). Bei einem Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber aber die von ihm gestellten Anforderungen für eine Bewerbung um den Arbeitsplatz in den Ausschreibungstext aufzunehmen (s. Rn. 8). Unterbleibt dies, so genügt der Arbeitgeber nicht der vom Betriebsrat geforderten innerbetrieblichen Stellenausschreibung.
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In der Literatur gibt es Stimmen, die für eine Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG auch die Angabe einer etwaigen Tarifgruppe verlangen (Fitting, § 93 Rn 7; DKK/Buschmann, § 93 Rn 5; a. A. LAG Berlin 11. 2. 2005, ArbuR 2005, 238). Dem ist nicht zu folgen. Die fehlende Angabe zu den Tarifgruppen hat nicht zur Folge, dass die zu besetzenden Arbeitsplätze für die Mitarbeiter im Betrieb nicht erkennbar waren (vgl. LAG Berlin 12. 11. 2004 – 2 TaBV 1772/04 – zu II 2 b der Gründe). Eine Tarifgruppe betrifft nicht den Arbeitsplatz als solchen, sondern erst dessen Wertigkeit. Aus der Ausschreibung einer Stelle muss lediglich hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss (BAG 23. 2. 1988 AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 2 zu B I 1 der Gründe; s. auch Rn. 9). "
Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 93, RN 20
Hoffe das hilft.
Gruss,
kai