Inhalt von internen Stellenausschreibungen - mit vorgesehener Eingruppierung?
Unser Betriebsratsgremium hat die Personalabteilung aufgefordert in den internen Stellenausschreibungen die vorgesehen Eingruppierung bekanntzugeben. Wir berufen uns hierbei aus §93 Betr.VG und den Kommentar von Fitting mit der Rand-Nr. 7 zu diesem § als Mindestinformation. Die Personalabteilung beruft sich auf einen anderen Kommentar (z.B. Kraft/Wiese), den wir nicht kennen bzw. teilt uns mit, daß es Ihrer Meinunbg nach hierzu kein BGA-Urteil gäbe. Kennt jemand ein derartiges Urteil?
BV haben wir keine. Ausschreibung erfolgt aufgrund Absprache zwischen BR und Personalabteilung.
Danke für den Auszug aus anderem Kommentar. Ist zwar nicht in unserem Sinne, machts aber klarer.
Community-Antworten (7)
03.04.2007 um 16:15 Uhr
Hallo Diogenes,
ist zwar eine Soll-Vorschrift du könntest aber Deinen Arbeitgeber
dezent darauf hinweisen, das der Betriebsrat über Art und Umfang
ein Mitspracherecht hat und so die Möglichkeit im Beschlußverfahren
auf Feststellung zu klagen.
Tip: Am Besten aber initiativ werden und dieses Thema in einer BV
regeln.
Biberrat
03.04.2007 um 16:15 Uhr
habt ihr eine Betriebsvereinbarung "interne Stellenausschreibung" ?
03.04.2007 um 16:19 Uhr
Hi,
dazu aus einem anderen Kommentar:
" Form und Inhalt der Ausschreibung unterliegen nicht der Mitbestimmung (ebenso BAG 27. 5. 1982 AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 2; 27. 10. 1992 E 71, 259, 267 = AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 29; ErfK-Kania, § 93 Rn. 5; GK-Kraft, § 93 Rn. 11; HSWG-Glock, § 93 Rn. 4; Matthes, MünchArbR § 350 Rn. 9; a. A. DKK-Buschmann, § 93 Rn. 10; Fitting, § 93 Rn. 6, 9; referierend BAG 23. 2. 1988 AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 2). Bei einem Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber aber die von ihm gestellten Anforderungen für eine Bewerbung um den Arbeitsplatz in den Ausschreibungstext aufzunehmen (s. Rn. 8). Unterbleibt dies, so genügt der Arbeitgeber nicht der vom Betriebsrat geforderten innerbetrieblichen Stellenausschreibung. 20
In der Literatur gibt es Stimmen, die für eine Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG auch die Angabe einer etwaigen Tarifgruppe verlangen (Fitting, § 93 Rn 7; DKK/Buschmann, § 93 Rn 5; a. A. LAG Berlin 11. 2. 2005, ArbuR 2005, 238). Dem ist nicht zu folgen. Die fehlende Angabe zu den Tarifgruppen hat nicht zur Folge, dass die zu besetzenden Arbeitsplätze für die Mitarbeiter im Betrieb nicht erkennbar waren (vgl. LAG Berlin 12. 11. 2004 – 2 TaBV 1772/04 – zu II 2 b der Gründe). Eine Tarifgruppe betrifft nicht den Arbeitsplatz als solchen, sondern erst dessen Wertigkeit. Aus der Ausschreibung einer Stelle muss lediglich hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss (BAG 23. 2. 1988 AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 2 zu B I 1 der Gründe; s. auch Rn. 9). " Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 93, RN 20
Hoffe das hilft.
Gruss, kai
03.04.2007 um 17:07 Uhr
§ 93 BetrVG VI.Streitigkeiten DKK.
Biberrat
03.04.2007 um 23:37 Uhr
@Biberrat
Vorsicht an dieser Stelle mit Däubler. Seine Ansict dürfte nach dem BAG nicht zu halten sein.
Was den Fitting angeht: wer den in der genannten Rn genau ließt hätte sich die Diskussion mit der Personalabteilung sparen können
04.04.2007 um 10:28 Uhr
Da wird der Hr. Däubler aber gar nicht mit einverstanden sein.
Gruß
Biberrat
04.04.2007 um 10:33 Uhr
@ Paula
Was ließt zu aus der Rn 7 im Fitting was die Diskussion überflüssig macht? Ich lese Mindestanforderung = u.a. Angabe der Tarifgruppe.
Welches BAG-Urteil widerlegt die Auffassung von Däubler?
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