Erstellt am 06.05.2022 um 11:54 Uhr von celestro
Der AG kann sie kündigen ... und weil kein BR zum Neuverhandeln da ist, sind sie dann Geschichte, ja. Selbst Schuld.
Erstellt am 06.05.2022 um 11:56 Uhr von Muschelschubser
Ich gehe mal davon aus, dass es im Regelungen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen geht.
Dazu gibt der Fitting einiges zu §77 BetrVG her.
Ich habe es auf die Schnelle so verstanden, dass zwischen den beiden Parteien (GL und BR) rechtsgültige Vereinbarungen getroffen wurden, die auch bei Wegfall einer Partei zunächst fortbestehen.
Im Normalfall müsste die GL ja eine BV kündigen, um entsprechende Handlungen vornehmen zu können. Da der BR als Gegenpartei nicht mehr da ist, muss die GL die Kündigung gegenüber allen MA aussprechen. Erst dann kann er Änderungen zu Weihnachtsgeld, Urlaub etc. beschließen.
Bei Inhalten mit erzwingbarer Mitbestimmung entfalten die BVs allerdings eine Nachwirkung. Dann müsste die GL einzelne Änderungskündigungen aussprechen und kann nicht pauschal Änderungen für alle vornehmen. Oder MA werden eben weichgekocht und zu einvernehmlichen Einzelvereinbarungen genötigt.
Das nur mal auf die Schnelle, ich glaube dazu gibt es eine Menge nachzulesen.
Ich hoffe, dass viele der getroffenen Vereinbarungen zusätzlich durch einen Tarif gedeckt sind. Ich befürchte aber eher nicht, warum hätte man es sonst per BV regeln sollen...
Erstellt am 06.05.2022 um 12:02 Uhr von moreno
die auch bei Wegfall einer Partei zunächst fortbestehen....wohl nur beim Wegfall des BR und nicht des AG ;-)
Erstellt am 06.05.2022 um 12:11 Uhr von Muschelschubser
@Moreno
Das hab ich mal vorausgesetzt :-D