Umgruppierung / Posten räumen
Hallo, habe seit heute ein akutes Problem. Ich bin selbst Betriebsratsvorsitzender und habe vor ca. 1,5 Jahren einen Posten als Abteilungsleiter von 2 Abteilungen bekommen, davor war ich Schichtmeister auf Schichten. Nun hat die Geschäftsleitung mir heute mitgeteilt das ich meinen Posten zugunsten eines Abteilungsleiters einen anderen Abteilung unserer Firma welche ende nächsten Jahres geschlossen wird räumen soll. Ich kann mir auswählen ob ich meinen alten Posten (wieder auf Schichten ) oder einen Mechaniker Posten (auf Tagschicht)haben möchte. Man hat mir zwar versichert das mein Gehalt unangetastet bleibt aber natürlich möchte ich meinen Abteilungsleiterposten behalten. Nun die Frage, welche Verhaltensweise ist klug. Einfach zu sagen, reicht diese beiden Maßnahmen mal beim Br. ein, nach § 99 ist dies ja zustimmungspflichtig und seht mal zu ob ihr überhaupt eine zustimmung hierzu bekommt, dies würde sich ja im Gremium regeln lassen, oder soll ich einen anderen weg gehen. Vielleicht habt ihr ja eine Idee. Wäre sehr dankbar für hilfreiche tipps.
Community-Antworten (4)
03.08.2012 um 08:51 Uhr
Du könntest natürlich auch auf das Benachteiligungsverbot für BR hinweisen (§ 37 BetrVG). "Degradierung" gehört sicherlich auch dazu.
Ich bin immer der Meinung, dass man juristische Schritte erst dann anwenden sollte, wenn man im Bertrieb alles versucht hat. Darum mein Motto: Das Gespräch suchen und unmißverständlich klar machen, dass man nicht gewillt ist, sich (freiwillig) abschieben zu lassen..
03.08.2012 um 10:06 Uhr
@ Haeger
Der Arbeitsplatz des anderen anderen Abteilungsleiters fällt Ende 2013 weg? Und bereits jetzt sollst Du den Platz räumen? Der AG soll das Gremium gem. § 99 BetrVG anhören (Du darfst an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen) , so wie er das bei jedem anderen AN auch tun muss.
Ich würde kein Gespräch im Vorfeld suchen und mein Pulver frühzeitig verschiessen. Es sei denn Du möchtest, dass sich Euer AG schon mal auf Gegenargumente einstellen und diese berücksichtigen kann.
Als BR würde ich aber postwendend von den §§ 92, 92a, 111 BetrVG Gebrauch machen.
03.08.2012 um 10:31 Uhr
@all ...und der AG kann den AN, der zufällig auch BRV ist, nicht aus organisatorischen Gründen (z.B. wegen höherer Präsenzpflicht eines Abteilungsleiters) unter Beibehaltung der bisherigen Bezüge versetzen?
03.08.2012 um 11:45 Uhr
.was war denn die vergangene Zeit mit der Prasentpflicht? Oder wo bitte gibt es betreffend des passiven Wahlrechtes hier Einschraenkungen??? ---- Also vielleicht nochmals nachdenken. Auch unter Beachtung der §§ 37, 78 und der geltnden BAG Rechtsprechung!!!
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