Erstellt am 03.08.2012 um 06:51 Uhr von gironimo
Du könntest natürlich auch auf das Benachteiligungsverbot für BR hinweisen (§ 37 BetrVG). "Degradierung" gehört sicherlich auch dazu.
Ich bin immer der Meinung, dass man juristische Schritte erst dann anwenden sollte, wenn man im Bertrieb alles versucht hat. Darum mein Motto: Das Gespräch suchen und unmißverständlich klar machen, dass man nicht gewillt ist, sich (freiwillig) abschieben zu lassen..
Erstellt am 03.08.2012 um 08:06 Uhr von Hoppel
@ Haeger
Der Arbeitsplatz des anderen anderen Abteilungsleiters fällt Ende 2013 weg? Und bereits jetzt sollst Du den Platz räumen?
Der AG soll das Gremium gem. § 99 BetrVG anhören (Du darfst an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen) , so wie er das bei jedem anderen AN auch tun muss.
Ich würde kein Gespräch im Vorfeld suchen und mein Pulver frühzeitig verschiessen. Es sei denn Du möchtest, dass sich Euer AG schon mal auf Gegenargumente einstellen und diese berücksichtigen kann.
Als BR würde ich aber postwendend von den §§ 92, 92a, 111 BetrVG Gebrauch machen.
Erstellt am 03.08.2012 um 08:31 Uhr von Kölner
@all
...und der AG kann den AN, der zufällig auch BRV ist, nicht aus organisatorischen Gründen (z.B. wegen höherer Präsenzpflicht eines Abteilungsleiters) unter Beibehaltung der bisherigen Bezüge versetzen?
Erstellt am 03.08.2012 um 09:45 Uhr von BRMetall
.was war denn die vergangene Zeit mit der Prasentpflicht? Oder wo bitte gibt es betreffend des passiven Wahlrechtes hier Einschraenkungen??? ---- Also vielleicht nochmals nachdenken. Auch unter Beachtung der §§ 37, 78 und der geltnden BAG Rechtsprechung!!!