Erstellt am 02.08.2012 um 20:18 Uhr von Rattle
ein leiharbeiter könnte bis zu seiner rente bei euch arbeiten, es gibt zwar vom eugh ein urteil
das ein angemeswener zeitraum zu beachten ist, aber das ist eben relativ.........
die zweijährige befristung kommt nur für ein mitarbeiter in frage der direkt von eurewm betrieb/firma eingestellt wird.
Erstellt am 02.08.2012 um 23:01 Uhr von schaumal
Hallo Rattle,
ich wollte eigentlich klar machen, dass der Leiharbeiter schon bei uns arbeitet, jetzt aber in ein normales Arbeitsverhältnis übernommen werden soll. Jetzt meine Frage, kann die GF nun unseren neuen Kolegen befristet einstellen, oder muß es ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden.
Danke!
Erstellt am 02.08.2012 um 23:05 Uhr von MonaLisa
@schaumal,
die "Übernahme" der Leiharbeiter ist eine normale Einstellung und kann befristet oder unbefristet sein.
Aber sie muss keineswegs unbefristet sein.
Erstellt am 03.08.2012 um 08:56 Uhr von schmuelling
es ist ja der Sinn von Leiharbeit, eben diese Dinge zu umgehen! Es handelt sich um eine neues Arbeitsverhältnis, dies kann, ohne Sachgrund, max. 2 Jahre befristet werden.
Erstellt am 03.08.2012 um 09:33 Uhr von Hoppel
@ schmuelling
"es ist ja der Sinn von Leiharbeit, eben diese Dinge zu umgehen!"
???
@ schaumal
"ich wollte eigentlich klar machen, dass der Leiharbeiter schon bei uns arbeitet, jetzt aber in ein normales Arbeitsverhältnis übernommen werden soll. "
Ein "normales" AV kann halt befristet oder unbefristet sein. Dabei ist es egal, ob der Kollege Leih-AN bereits in Eurem Betrieb gearbeitet hat oder nicht. Würde höchstens dann eine Rolle spielen, wenn dieser befristete AV in den ersten 6 Monaten auch noch die Möglichkeit einer Probezeitkündigung beinhalten würde. Aber selbst wenn, könnte ein BR nichts dagegen tun.
Erstellt am 03.08.2012 um 10:44 Uhr von rkoch
> es ist ja der Sinn von Leiharbeit, eben diese Dinge zu umgehen!
Ob DAS der SINN von Leiharbeit ist, darüber läßt sich trefflich streiten
Nein, der Sinn von Leiharbeit liegt eben NICHT darin Gesetze wie das TzBfG zu umgehen. Das sieht auch die Regierung nicht anders. Es ist aber Fakt, dass zumindest in DE die AG die Leiharbeit genau zu diesem (und anderen gar nicht von der Idee her vorgesehenen Sachen wie Lohndumping) Zweck zu missbrauchen. Es liegt an dem Lobbyismus und dem Umstand, dass Leiharbeiter mittlerweile die deutschlandweit von der Arbeitnehmeranzahl her größte Branche darstellen, dass die Regierung diesem Mißstand keinen massiven Riegel vorschiebt.
Ich erinnere daran, dass ursprünglich der Einsatz von Leiharbeit in einem Unternehmen nur für max. 3 Monate (!) zulässig war (AÜG 1972) und dies schrittweise erhöht wurde (1985 6 Monate, 1994 9 Monate, 1997 12 Monate, 2002 24 Monate), bis diese Einschränkung 2004 (Hartz I) ganz aufgehoben wurde. Der jüngste Versuch dies wieder zu korrigieren gipfelt in der Regulierung "Leiharbeit erfolgt VORÜBERGEHEND" (AÜG 2011).
In meinen Augen nicht mehr als ein deutlicher Hinweis der Machtlosigkeit einmal gemachte Fehler wieder zu korrigieren. Die Regierung versteckt sich dahinter, dass es Sache der Arbeitnehmer mit deren Vertretern (GEW) sei, entsprechende Regelungen zu verinbaren. Dabei übersieht sie geflissentlich, das es für Leiharbeiter aufgrund der Dezentralisierung und Entfremdung vom eigenen Arbeitsort (einen "Betrieb" gibt es ja quasi nicht) faktisch unmöglich ist sich zu organisieren und aufgrund des Einkommens es quasi unmöglich ist Rücklagen für einen Ausstand zur Erzwingung besserer Regeln zu bilden. Man läßt also die Schutzbedürftigen im Regen stehen....
Sorry, musste mal gesagt werden.
Erstellt am 03.08.2012 um 10:49 Uhr von rkoch
@schaumal
Zur Erklärung des ganzen:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nach dem TzBfG entweder durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein (dann so lange wie der Sachgrund besteht) oder ohne Grund bis zu zwei Jahren befristet werden. Letzteres gilt nicht, wenn mit dem AG (lt. BAG in den letzten drei Jahren) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das Leihverhältnis ist aber eben kein Arbeitsverhältnis, und insofern ist die sachgrundlose Befristung nach TzBfG noch möglich, obwohl der AN schon seit Jahren im Betrieb gearbeitet hat.
Was interessanterweise i.d.R. nicht geht: Ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Sachgrund "zur Erprobung". Da der AN dem AG aus dem Leihverhältnis hinreichend bekannt ist, gibt es i.d.R. keinen Erprobungsbedarf, also auch keinen Grund für ein Befristung.