Zeitarbeit vs. Übernahme in Arbeitsverhältnis - gibt es eine gesetzliche Regelung, ab wann eine Überlassung automatisch in ein festes Arbeitsverhältnis übergeht?
Hallo zusammen,
wir haben momentan ein Problem im Haus, welches wir noch nie hatten. Hier die Situation:
Wir haben eine Kollegin, die in Arbeitnehmerüberlassung seit 3 Monaten in unserem Unternehmen arbeitet. Nun war es so, dass Sie nach Ablauf der Überlassung übernommen werden sollte. Die erste Frist wurde quasi überschritten, nun die zweite und die dritte im Juli 2008 ist die letzte bevor die Dame wieder auf der Straße steht ...
Gibt es eine gesetzliche Regelung, ab wann eine Überlassung automatisch in ein festes Arbeitsverhältnis übergeht?
Danke für eine oder mehrere Info(s)!
Community-Antworten (3)
21.02.2008 um 11:59 Uhr
Hallo Vampire2707,
Arbeitnehmerüberlassung = Leiharbeitnehmer?
Diese haben einen Arbeitsvertrag mit ihrer Firma und werden an euch ausgeliehen. Hier kann kein Arbeitsverhältnis mit euch entstehen. Außer sie kündigt dort und wird bei euch angestellt.
Oder meinst du Befristeten Arbeitsvertrag? Dieser kann 2 Jahren gehen und 3 mal verlängert werden. (ohne Sachgrund). Wird man nach Ablauf der 2 Jahre weiterbeschäftigt entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
MfG Angi1
21.02.2008 um 12:19 Uhr
Ah ok, dann habe ich das verwechselt ... Sorry für die Konfusion ... Danke für die Info!
21.02.2008 um 13:30 Uhr
Hallo Vampire2707,
hier ein paar Infos für deine Kollegin,
Was passiert, wenn der Entleihbetrieb den Leiharbeitnehmer nicht mehr braucht? Ist der Leiharbeitnehmer dann von heute auf morgen arbeitslos? Nein. Der Entleiher kann zwar jederzeit seinen Vertrag mit dem Verleiher kündigen und den Leiharbeitnehmer zurückschicken. Der Verleiher ist aber rechtlich sein Arbeitgeber und muss den Leiharbeitnehmer beschäftigen und bezahlen. Nur wenn der Verleiher keinen anderen Einsatzort für den Leiharbeitnehmer hat, kann er diesem unter Wahrung der normalen Kündigungsfrist kündigen. Hieran hat das Bundesarbeitsgericht aber erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2006 hohe Anforderungen gestellt.
Der Verleiher muss nämlich nicht nur darlegen, dass der Vertrag mit dem ehemaligen Entleiher beendet ist und er keinen anderweitigen Auftrag für den Leiharbeitnehmer hat. Vielmehr muss er auch darlegen, dass es sich hierbei nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung handelt, sondern um einen längerfristigen Auftragsmangel. Denn kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Wirtschaftsrisiko eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens
MfG Angi1
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