Erstellt am 30.07.2012 um 21:46 Uhr von blackjack
#Ein BR-Mitglied soll für drei Monate in einen "befreundeten Betrieb" **versetzt** werden.'
Also ausgeliehen werden. = Arbeitnehmerüberlassung oder Werk- und Dienstvertrag?
Was sagen denn die Betriebsräte des abgebenden sowie aufnehmenden Betriebs?
Erstellt am 30.07.2012 um 21:50 Uhr von Betriebsrätin
Hallo,
muss sagen eine solche Frage hier verstehe ich nicht!
Wenn der AG solches behauptet, würde ich als BR und Betroffener dieses IMMER bezweifeln und den AG auffrodern die Rechtsgrundlage/Urteil zu nennen, denn als BR/BRM würde man dieses dann durch den eigenen Anwalt rechtlich prüfen lassen.
Denn ein BRM hat ja bekanntlich einen Versetzungsschutz, wenn dadurch das Mandat verlustig gehen würde. (§ 103 Abs.3)
Nur mit Betriebsratszustimmung
§ 103 Abs.1 BetrVG
Auch Versetzung nur eingeschränkt möglich
Zusätzlich zu dem Schutz vor Kündigungen wird ein Betriebsratsmitglied im gewissen Umfang auch vor Versetzungen geschützt (§ 103 Abs.3 BetrVG). Danach bedarf eine Versetzung der Zustimmung des Betriebsrates, wenn das Betriebsratsmitglied mit der Versetzung nicht einverstanden ist und gleichzeitig die Versetzung den Verlust des Betriebsratsamtes zur Folge hätte.
Beispiel
Innerhalb eines Unternehmens soll Betriebsrat A gegen seinen Willen von Betrieb 1 in Betrieb 2 versetzt werden. Da er ggf. nicht mehr Angehöriger des Betriebes 1 wäre, könnte er auch sein dortiges Betriebsratsamt nicht mehr ausüben. Daher wäre eine Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Versetzung notwendig. Einer geplanten Versetzung innerhalb von Betrieb 1 müsste der Betriebsrat hingegen nicht entsprechend zustimmen.
Stimmt im Einzelfall der Betriebsrat solch einer Versetzung nicht zu, kann der Arbeitgeber das Arbeitsgericht um Ersetzung der Zustimmung ersuchen. Dem Ersuchen kann das Arbeitsgericht dabei dann nachkommen, wenn hierfür dringende betriebliche Gründe sprechen. Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen und eng auszulegen.
http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/schutz-des-betriebsratsmitglieds-vor-kuendigung-und-versetzung_218_77850.html
Haufe Online Redaktion
Erstellt am 31.07.2012 um 07:14 Uhr von gironimo
kommt eben alles auf das WIE an....
eine vorübergehende Abordnung würde z.B. gehen (siehe z.B. Däubler zu § 24 BetrVG Rd.Ziffer 28).
Ihr solltet eine klare Regelung anstreben.
Erstellt am 31.07.2012 um 14:01 Uhr von BRMetall
Vorübergehende Abordnung geht aber nur in einen Betrieb des gleichen Unternehmen/Konzern.
Weiter wäre hier dann auch das Thema AÜG zu pürfen.
Weiter dürfte der Betrieb in wlechen abgeordnet wird wohl kein Interesse haben ein BRM zu bekommen, welche fast nir anwesend ist, weil es im Stammbetrieb BR-Aufgaben wahrnimmt.
Versetzung geht weiter nur unter Beachtung § 103 BetrVG
Erstellt am 01.08.2012 um 02:38 Uhr von BRUTUS
wenn das BR-Mitglied nicht weiß, was man dagegen machen könnte, lasst es ziehen....