Erstellt am 28.07.2012 um 11:51 Uhr von BRMetall
1. Nachtschicht NUR 20% vom Grundgehalt, also 80% weniger als in der Nirmalschicht? ? ;-))
2. BV gilt grundsaetzlich.
3. BV kann aber ArbV nicht einschraenken es sei es gilt ein TV der solches zulassen wuerde.
4. Hier muss nun der ArbV inhaltlich genau geprueft werden. Denn es ist ggf Auslegungssache. Also ergibt es sich dass auch der Rechtsanspruch auf Beschaeftigung auch in der Nachtschicht zwingend ist.
Fazit zum Anwalt und pruefen lassen. Auch ob ggf die Herrausnahme hier gegen BGB § Willkuer verstoesst.
Es ist weiter auch zu pruefen ob hier ueberhaupt per BV geregelt werden konnte oder ob ein Tarifvorrang besteht.
Erstellt am 28.07.2012 um 11:58 Uhr von blackjack
#2. BV gilt grundsaetzlich.#
Sollte man sich mal reinlesen.
Der Eingriff in den Arbeitsvertrag durch Betriebsvereinbarung
Von Wiss. Assistent und Rechtsanwalt Dr. Georg Annuß, Regensburg/Düsseldorf
Erstellt am 28.07.2012 um 12:12 Uhr von roterskorpion
Danke erstmal für die schnellen Antworten. Aber es kann doch nicht sein das soetwas nach Mehrheit entschieden wird und das eine BV einen AV übergeht ?! Desweiteren darf/soll einen BV doch nicht zum Nachteil für den AN ist? Und weil ich mich auf Nachfrage gegen die Kürzung ausgesprochen habe werde ich nun bestraft das ich keine Schichten mehr arbeiten soll!? Das sind für mich 2 verschiedene paar Schuhe. Dazu kommt noch die Art und Weise mir das am Telefon zu unterrichten ohne einen geänderten AV
Erstellt am 28.07.2012 um 12:13 Uhr von azrael
hallo roter.. ab zum anwalt kann man da nur sagen. da gibt es eine menge ansätze die alle geklärt werden müssen.
fangen wir z.b. oben an. die 20% die du beschreibst sind höchstwahrscheinlich der zuschlag für die nachtarbeit. dazu sagt das ArbZG: §6 Abs. 5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
^^verschiedene kommentare sehen 25% als untere grenze hierfür. also auf jeden fall prüfen lassen.
weiter geht es mit der vertragsfreiheit.. AV sind nicht einseitig abänderbar. es ist zwar ungewöhnlich dass in einem AV 3-schichten fest vereinbart werden aber wenn es so ist, kommt dein AG da nur mit einem änderungsvertrag (den jeder einzelne AN unterschreiben muss) raus..
die begründung warum ausgerechnet du keine nachtschichten mehr übernehmen sollst ist rechtlich auch sehr interessant. sie verstösst meiner meinung nach nämlich gegen das BetrVG § 84 Abs. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
usw.. wie gesagt, hole dir eine rechtsberatung.
Erstellt am 28.07.2012 um 12:20 Uhr von roterskorpion
also in meinem AV steht: Der Angestellte ist ab ...Datum... als .... im 3 Schicht System mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ...Stunden tätig
Erstellt am 28.07.2012 um 12:44 Uhr von azrael
klingt gut (für dich)
unter gewissen umständen (gar keine nachtschicht im betrieb mehr) kann dein AG diese klausel nicht mehr erfüllen. aber so wie du es beschreibst, ist dass bei euch nicht der fall.
man könnte zu allen aufgeführten punkten eine menge schreiben, angefangen ob die BV gegen den traifvorbehalt verstösst bis zu dem punkt, wie die auswahl der AN erfolgt, die keine nachtschicht mehr machen sollen. die einzelnen rechtsfragen wirst du hier nicht klären können. dazu gibt es zu viele unwägbarkeiten aus dem AV bis hin zu der betriebsart in der du beschäftigt bist.
wie ich dass sehe hast du jedoch alle chancen in zumindest einem relevanten punkt recht zu bekommen und so das szenario zu kippen. ob du dass willst? mit allen konsequenzen? ..musst du selbst wissen.
lg
Erstellt am 28.07.2012 um 12:45 Uhr von BRMetall
Blackjack, ich habe bewusst grundsaetzlich geschrieben! Grundsaetzlich bedeutet immer es kann Ausnahmen geben. Auch habe ich auf ggf hoehere Rechte hingewiesen.
@Roter.. Der BR beschliesst die BV ggf sogar gegen die Intetessen von Mehrheiten der AN. Sie gelten dann trotzdem fuer alle. Ob solche BR dann wiedergewaehlt werden ist eine andere Frage.
Hier kann keiner ohne genaue Kenntnisse aller Unterlagen etwas abschliessend sagen.
Also zum Anwalt. Kostet dann halt etwas. Dreischichtsystem im ArbV bedeutet ja nicht nur Nachtschicht. Denn wie der Begriff schon besagt, gehoeren auch die anderen beiden Schichten dazu.
Letztlich koennte der AG eine Aenderungskuendigung aussprechen. Nur Willkuer darf es nicht sein, auch nicht bei der Wahrnehmung des Direktionsrechtes gem §106 GewO